Sorgerecht der Eltern - Nachweisdokument

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

376 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

376 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Kathrin Zernecke

Sorgerecht der Eltern

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Landesvolksvertretung von Berlin zuzuleiten, soweit es um die
Dauer der Erteilung einer Bescheinigung nach § 58a SGB VIII geht;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Bundestag möge beschließen, dass ein geeignetes Nachweisdokument über
das Bestehen des alleinigen Sorgerechts eingeführt wird.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, dass immer
häufiger Nachweise für das Bestehen des alleinigen Sorgerechts von verschiedenen
Stellen verlangt würden. Dies gelte z.B. bei der Beantragung eines Kinderausweises,
Bankgeschäften (Sparbuch, Sparvertrag) für das Kind, medizinischen Eingriffen,
Anmeldung bei Kindergarten, Vereinen etc.

Beim Jugendamt könne man eine "Bescheinigung nach § 58a SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz) über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen nach § 1626a
Abs. 1 Nr. 1 des BGB" beantragen. Die Bearbeitungszeit dauere jedoch in der Regel
3 bis 4 Wochen, und diese Bescheinigung gelte auch praktisch nur für den aktuellen
Zeitraum, da ja sofort danach eine Sorgeerklärung zum gemeinsamen Sorgerecht
beantragt werden könnte. Für kurzfristige Maßnahmen dauere dieser Antrag zu
lange, und es könne vorkommen, dass solche Bescheinigungen mehrmals pro Jahr
für ein Kind notwendig seien.

Daher müsse ein geeigneter Nachweis des alleinigen Sorgerechts für nicht verheira-
tete Mütter in Form eines Dokumentes (z. B. eines Sorgerechtsausweises) mit
längerfristiger Gültigkeit eingeführt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Peten-
tin eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 376 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
45 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Darin erläutert das BMJ im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Unter
Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parla-
mentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Nach § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht Eltern, die bei der Geburt
ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam
zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeer-
klärungen) oder einander heiraten. Ansonsten steht die elterliche Sorge der Mutter
alleine zu.

Nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kann eine nicht mit
dem Vater des Kindes verheiratete Mutter vom Jugendamt eine schriftliche Auskunft
darüber verlangen, dass keine Sorgeerklärungen abgegeben worden sind. Diese
Bescheinigung soll der nicht verheirateten Mutter den Nachweis ihrer alleinigen
Sorge im Rechtsverkehr erleichtern.

Ein Nachweis des alleinigen Sorgerechts mit längerfristiger Gültigkeit, zum Beispiel
in Form eines Sorgerechtsausweises, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen die
Einführung einer solchen dauerhafteren Bescheinigung bestehen aus Sicht des
Petitionsausschusses erhebliche rechtliche Bedenken.

Es wäre nicht sichergestellt, dass die in einem solchen Dokument bescheinigte
Rechtslage längerfristig gültig bleibt. Damit würde die Gefahr bestehen, dass die
dokumentierte Rechtslage nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.
Dies gilt erst recht, wenn ein solches Dokument die alleinige elterliche Sorge der
Mutter bescheinigen würde. Nach Ausstellung eines solchen Dokuments könnte es
nämlich vorkommen, dass

Sorgeerklärungen nachträglich abgegeben werden (§ 1626a Absatz 1 Num-
mer 1 BGB),

die Eltern einander heiraten (§ 1626a Absatz 1 Nummer 2 BGB),

der Mutter das Alleinsorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird (§
1666 BGB) oder

das Familiengericht das Sorgerecht mit Zustimmung der Mutter auf den Vater
überträgt (§ 1672 Absatz 1 BGB).

Dann würde zu diesem Zeitpunkt das amtliche Dokument nicht mehr mit der tatsäch-
lichen Rechtslage übereinstimmen.

Der Rechtsverkehr ist aber darauf angewiesen, dass amtliche Bescheinigungen
inhaltlich richtig sind. Es muss einer Person oder Stelle möglich sein, im Einzelfall
von der Mutter auch eine aktuelle Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeer-
klärungen zu fordern, wenn die Sorgerechtssituation geklärt werden soll.

Aufgrund dieser Erwägungen vermag der Petitionsausschuss sich nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.

Soweit in der Eingabe die mehrwöchige Bearbeitungsdauer seitens der Jugendämter
angesprochen wird, erscheint es aus Sicht des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages prüfenswert, ob insoweit eine Beschleunigung der Bearbeitungszeit
erfolgen kann.

Bei den Jugendämtern handelt es sich allerdings um Landesbehören. Der Petitions-
ausschuss des Deutschen Bundestages
ist wegen der verfassungsrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht in der Lage, insoweit eine
Überprüfung vorzunehmen. Die Behörden der Länder unterliegen vielmehr der
jeweiligen Landesaufsicht und damit der parlamentarischen Kontrolle einer Landes-
volksvertretung.

Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss deshalb, die Petition der Landesvolks-
vertretung von Berlin zuzuleiten, soweit es um die Dauer der Erteilung einer Be-
scheinigung nach § 58a SGB VIII geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.


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