11.09.2017, 13:05
Pet 1-18-14-510-035121Soldatengesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Übermittlung personenbezogener Daten
gemäß § 58c Soldatengesetz ersatzlos gestrichen wird.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 57 Mitzeichnungen und 25 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch das
Wehrrechtsänderungsgesetz (WehrRÄndG) 2011, das Wehrpflichtgesetz (WPflG)
dahingehend geändert worden sei, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung
des Grundwehrdienstes ausgesetzt und ein freiwilliger Wehrdienst geschaffen wurde.
Durch die uneingeschränkte Freiwilligkeit des Wehrdienstes bestehe aus
datenschutzrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit der Datenweitergabe minderjähriger
Bürgerinnen und Bürger zu Werbezwecken an das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). Darüber hinaus stehe aus
Gründen der Gleichbehandlung mit jedem anderen Arbeitgeber
(Benachteiligungsverbot) die Gesetzeskonformität in Frage. Die Bundeswehr trete im
Zuge der Agenda Attraktivität als gleichberechtigter Arbeitgeber im öffentlichen
Bereich auf und investiere jährlich etwa 30 Mio. Euro (2013) in die
Nachwuchswerbung. Durch die Streichung des § 58c Soldatengesetz (SG) werde die
Datenweitergabe unterbunden, der gleiche Wettbewerb um die Auszubildenden
wiederhergestellt und das Recht jeder und jedes Minderjährigen auf
Selbstbestimmtheit respektiert.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Verteidigung – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Um mit Blick auf den demographischen Wandel und die Aussetzung der Wehrpflicht
auch zukünftig qualifizierte Kräfte für die Sicherstellung des verfassungsmäßigen
Auftrags der Bundeswehr regenerieren zu können, hat der Gesetzgeber durch das
WehrRÄndG 2011, § 58 WPflG dahingehend geändert, dass alle Meldebehörden
verpflichtet sind, die Adressdaten der im nächsten Jahr volljährig werdenden,
deutschen Staatsbürger zum Zwecke des Versands von Informationsschreiben über
Tätigkeiten in den Streitkräften an die Bundeswehr zu übermitteln. Im Jahre 2013
wurde § 58 WPflG durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des SG nahezu
wortgleich unter Ausdehnung auf alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
(Einbeziehung der Frauen) in das SG als § 58c SG überführt. Gleichzeitig hat der
Gesetzgeber die Zuständigkeiten vom Bundesamt für Wehrverwaltung auf das
BAPersBw übertragen. Der Ausschuss hält fest, dass diese Entscheidungen 2011 und
2013 durch den Gesetzgeber vor dem Hintergrund des demographischen Wandels
und der Aussetzung der Wehrpflicht bewusst getroffen wurden, um der
verfassungsrechtlichen Stellung der Bundeswehr gerecht zu werden und die
Sicherstellung ihres im Grundgesetz (GG) verankerten Auftrags zu gewährleisten. Der
Ausschuss weist daraufhin, dass sich die Bundeswehr hierin von anderen
Arbeitgebern unterscheidet.
Nach § 58c SG werden daher von den Meldebehörden Familienname, Vorname(n)
sowie die gegenwärtige Anschrift der betroffenen Bürgerinnen und Bürger übermittelt.
Gemäß § 58c Absatz 1 Satz 2 SG in Verbindung mit § 36 Absatz 2
Bundesmeldegesetz überbleibt eine Übermittlung, wenn die von der Regelung
betroffenen Bürgerinnen und Bürger einer solchen zuvor bei der Meldebehörde
widersprochen haben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs wird jährlich durch die
zuständigen Meldebehörden durch „ortsübliche Bekanntmachung“ hingewiesen. Die
übermittelten Daten werden nach Ablauf eines Jahres nach erstmaliger Speicherung
beim BAPersBw, spätestens aber bis zum 31. März des Folgejahres gelöscht. Auf
Verlangen eines Betroffenen werden die Daten durch das BAPersBw vorzeitig
gelöscht.
Zu der Kritik des Petenten an der Übermittlung der Daten von Minderjährigen stellt der
Ausschuss fest, dass die Entscheidung über den Berufswunsch in der Regel nicht erst
am 18. Geburtstag eingeleitet bzw. gefällt wird und aus diesem Grund
personalwerbliche Maßnahmen auch auf den Personenkreis der Jugendlichen
abgestimmt sein müssen. Wenn Jugendliche im Rahmen der Berufsorientierung
Informationen über den Dienst in den Streitkräften erhalten, so stellt dies in einer
Gesellschaft, die von der frühen Reife und Mündigkeit ihrer Jugend überzeugt ist, keine
kritikwürdige Praxis dar. Die Bundeswehr betrachtet das Informationsschreiben als
wichtigen und gleichzeitig verwaltungseffizienten Bestandteil der Gesamtbemühungen
um qualifizierte Nachwuchskräfte zur Sicherstellung des Verfassungsauftrags zur
Bereitstellung von Streitkräften.
Der Ausschuss stellt abschließend fest, dass eine ersatzlose Streichung des § 58c SG
aufgrund des im GG verankerten Auftrags der Bundeswehr und des daraus
resultierenden Rekrutierungsbedarfs von jährlich etwa 14.000 Soldatinnen und
Soldaten, der in der Anzahl mit anderen Arbeitgebern nicht vergleichbar ist, nicht in
Frage kommt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.
Begründung (PDF)