S 20/19 - Senkung der Mieten durch die GEWOBA

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

2 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

2 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

04.02.2021, 03:36

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 10 vom 11. September 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 20/19

Gegenstand: Senkung der Mieten durch die Gewoba

Begründung:
Der Petent regt an, die Gewoba zu veranlassen, in ausgewählten Gebieten die Mieten jährlich um
10 Millionen Euro zu senken, um die Last auf Familien mit geringem Einkommen und die
Sozialkassen zu verringern. Da die Gewoba in den letzten Jahren Überschüsse von 20 bis 30
Millionen Euro erwirtschaftet habe sei ein leichtes Absenken der Gewinne möglich. Die Petition wird
von zwei Mitzeichnerinnen beziehungsweise Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung der Petition mündlich zu
erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Überprüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Die Petition kann bereits aus formalen Gründen keinen Erfolg haben. In Bezug auf das vom Petenten
gestellte Anliegen kann die Gewoba nicht Subjekt einer Petition an die Bremische Bürgerschaft sein.
Nach § 1 Abs. 2 des Petitionsgesetzes können sich Petitionen unter anderem auf ein Handeln oder
Unterlassen privatrechtlich organisierter Unternehmen unter Mehrheitsbeteiligung des Landes oder
der Stadtgemeinde Bremen erstrecken, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder mit der
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Mit dieser Erstreckung des Petitionsrechts auf
juristische Personen des Privatrechts soll sichergestellt werden, dass der Petitionsausschuss alle
Formen des Verwaltungshandelns unabhängig von der Rechtsform parlamentarisch überprüfen
kann. Anknüpfungspunkt ist dabei immer die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Die Versorgung
mit Mietwohnungen durch die Gewoba kann jedoch nicht als solche angesehen werden. Die Gewoba
steht mit ihrem Angebot an Mietwohnungen in einem entwickelten Markt und in Konkurrenz zu
anderen Anbietern. Sie handelt insoweit als Aktiengesellschaft eigenverantwortlich.

Unabhängig davon steht der Petitionsausschuss dem Vorschlag des Petenten eher kritisch
gegenüber. Wenn man den vom Petenten vorgeschlagenen Betrag auf die einzelnen Mieter und
Mieterinnen heruntergerechnet zeigt sich nur ein geringer Nutzen. Nach Auffassung des
Ausschusses könnte es zielführender sein, das Geld anders einzusetzen, etwa für Rückkäufe von
Wohnungen oder Neubauten, um so der Wohnungsnot zu begegnen. Letztlich sind dies jedoch
politische Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund regt der Petitionsausschuss an, die Petition den
Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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