22.07.2012, 01:28
Erfolg für Denkmalschmiede Höfgen
Die Beschwerde der Denkmalschmiede Höfgen gGmbH beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. April 2012 hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 entschied das OVG, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27.April 2012 geändert wird.
Der Kulturraum wurde im Zusammenhang mit der strittigen Zuwendung zur institutionellen Förderung zur Zahlung von Abschlägen in Höhe von 215.000 € für 2012 verpflichtet. Eine Sicherheit muss geleistet werden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Damit wurde eine neue Verhandlungsgrundlage geschaffen, auf deren Grundlage die Beteiligten gemeinsam einen Weg für eine tragfähige Zukunft der Denkmalschmiede Höfgen suchen können.