Erfolg

Private Krankenversicherung - Rentner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Roswitha Menzel

Private Krankenversicherung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2008 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden
konnte. Begründung Die Petentin fordert eine bezahlbare Krankenversicherung, speziell auch für Rentner
in der privaten Krankenversicherung.

Im Einzelnen trägt die Petentin vor, dass sie bis zu ihrer Scheidung mit einem Sol-
daten verheiratet gewesen sei. Sie habe während ihrer Ehezeit freie Heilfürsorge
genossen. Im Übrigen habe eine private Krankenversicherung bestanden. Nach der
Scheidung habe die Petentin jedoch weder einen Arbeitsplatz noch Aufnahme in die
gesetzliche Krankenversicherung gefunden. Deshalb habe sie sich lediglich eine
Versicherung für die stationäre Versorgung leisten können. Sie befürchtet nun, dass
nach Einführung der Versicherungspflicht zum 1. Januar 2009 der Beitrag für eine
Krankheitskostenvollversicherung ca. 60 % ihrer Rente betragen werde. Da sie allein
lebe, müsse sie auch noch Miete in Höhe von 385 Euro zahlen und Strom und Gas.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Petentin wird auf den Akteninhalt
verwiesen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 54 Mitunterzeichnern unterstützt
wird und zu sieben Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Der Petitionsausschuss hat zu diesem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesmi-
nisteriums der Justiz (BMJ) und eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen und des
Vorbringens der Petentin lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie
folgt zusammenfassen:

Die Petition betrifft zunächst die Frage, welche Folgen sich aus der Einführung einer
Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 für
bestehende Versicherungsverträge ergeben.

Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der ab
1. Januar 2009 geltenden Fassung ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflich-
tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
unternehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuer-
halten. Diese muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung umfassen.

Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass nach seiner Auffassung ein vor
dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag ausreicht, um
die ab 1. Januar 2009 geltenden Versicherungspflicht zu erfüllen. Dies ergibt sich aus
dem Wortlaut des § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fas-
sung. Die Vorschrift bezweckt, dass vor dem 1. April 2007 abgeschlossenen Krank-
heitskostenversicherungsverträge, die den gesetzlich definierten Mindestinhalt unter-
schreiten, aus Bestandsschutzgründen nicht angepasst werden müssen (vgl. BT-Drs.
16/4247, S. 67).

Auch wenn dem Petitionsausschuss der derzeit noch mit der Petentin abgeschlos-
sene Krankheitskostenversicherungsvertrag für die stationäre Behandlung nicht vor-
liegt, spricht die Schilderung der Situation der Petentin dafür, dass dieser Vertrag
Bestandsschutz genießt und eine Änderung des Versicherungsschutzes infolge der
Einführung einer allgemeinen Versicherungspflicht daher nicht erforderlich ist.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses könnte deshalb trotz Einführung der
Versicherungspflicht zum 1. Januar 2009 für die Petentin alles so bleiben, wie es
bisher ist. Die Petition wirft jedoch auch die Frage auf, wie es für die Petentin möglich ist, vollen
Versicherungsschutz für sie bezahlbar zu erlangen.

Ab Jahresbeginn 2009 besteht für die Petentin die Möglichkeit, in den Basistarif des
bisherigen oder eines anderen Versicherungsunternehmens zu wechseln. Im Basis-
tarif besteht sog. Kontrahierungszwang, d.h. die Versicherungsunternehmen können
niemanden zurückweisen, der sich in diesen Tarifen versichern darf. Risikozuschläge
oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht erlaubt. Der Leistungsumfang des Basis-
tarifs muss den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang
und Höhe jeweils vergleichbar sein. Damit ist ein hohes Mindestmaß an allgemeiner
Krankenversorgung sichergestellt. Für den Basistarif gilt, dass der Beitrag den
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf. Dieser
beträgt derzeit 532,80 Euro. Da die Petentin jedoch nur etwas über 1.000 Euro an
Rente erhält, dürfte dieser Beitrag sie finanziell überfordern. Für diese Fälle hat der
Gesetzgeber vorgesehen, dass der Beitrag auf Nachweis halbiert wird, wenn finan-
zielle Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II oder SGB XII) vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass die Petentin
385 Euro Miete zahlt, besteht nach Ansicht des Petitionsausschusses eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass diese Regelung für die Petentin einschlägig ist. Ihre Hilfe-
bedürftigkeit ist jedoch vom zuständigen Träger nach dem SGB XII (Sozialamt) auf
Antrag der Petentin zu prüfen und zu bescheinigen. Der Petitionsausschuss kann
eine solche Bescheinigung nicht erteilen. Falls notwendig, kann sich der Sozialhilfe-
träger am Beitrag auch beteiligen.

Der Petitionsausschuss geht insoweit davon aus, dass der Petentin ab 1. Januar
2009 eine Versicherung im Basistarif für die Hälfte des Höchstbeitrages, also derzeit
266,40 Euro angeboten werden können müsste. Die Petentin muss sich dafür jedoch
selbst mit einem Versicherer ihrer Wahl in Verbindung setzen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen der Petentin mit der ab 1. Januar 2009 geltenden
Rechtslage entsprochen werden konnte.


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