05.06.2019, 04:25
Pet 2-19-15-829-001415 Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Pflegepersonen, die wegen der Pflege keinem
Beruf mehr nachgehen und sich nicht bei der Jobagentur arbeitssuchend melden
können, einen Zuschuss von der Pflegekasse zu den Beiträgen der freiwilligen
Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Alternativ soll für
diesen Personenkreis die beitragsfreie Familienversicherung geöffnet werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, pflegende Angehörige, die sich entscheiden,
wegen der Pflege des Angehörigen ihren Beruf aufzugeben, haben nicht immer
Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 50 Mitzeichnungen sowie 4 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Ein wichtiges Ziel bei der Einführung der Pflegeversicherung 1995 war, die soziale
Sicherung der pflegenden Angehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen
Pflegepersonen zu verbessern. Im Vordergrund standen dabei Verbesserungen bei
der Alterssicherung der Pflegepersonen durch die Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen während der Pflegetätigkeit, die Einbeziehung der
pflegenden Personen in den Unfallversicherungsschutz sowie der Förderung der
Pflegepersonen nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit bei der beruflichen
Weiterbildung nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz (jetzt Drittes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB III).
Mit dem Pflegezeitgesetz ist zudem seit 1. Juli 2008 für abhängig Beschäftigte ein
Anspruch auf längstens 6 Monate unbezahlte Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit)
eingeführt worden, bei der der Beitrag für die Krankenversicherung bis zur Höhe des
Mindestbeitrags und für die Pflegeversicherung für diesen Zeitraum ggf. von der
Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen erstattet werden kann. Die
Pflegeversicherung erstattet den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis
zur Höhe des Mindestbeitrages, den freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versicherte Personen in der Kranken- und
Pflegeversicherung zu entrichten haben. Die Beschränkung der Höhe nach beruht
darauf, dass die Betroffenen bei Unterbrechung der Beschäftigung freiwillig in der
GKV versichert bleiben und den Mindestbeitrag entrichten müssen, wenn sie nicht
über sonstige beitragspflichtige Einnahmen verfügen (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
Zum 1. Januar 2017 traten weitere Verbesserungen bei der Renten- und
Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige in Kraft:
Seither zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die
einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die
Rentenbeiträge steigen dabei mit zunehmender Pflegebedürftigkeit: Wer einen
Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt,
erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr
Menschen unterstützt. Denn auch Angehörige, die einen ausschließlich
demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen, werden seit Januar 2017 über die
Rentenversicherung abgesichert.
Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wurde verbessert:
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige
Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die
Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach
Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege
den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pflegepersonen zum größten Teil die
Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllen. Andere
Pflegepersonen, die schon vor der Pflege in der GKV versichert waren, sind dazu
berechtigt und auch verpflichtet, sich in der GKV freiwillig weiter zu versichern. Dabei
gilt eine einkommensgestaffelte Beitragserhebung. Wer nur über geringe Mittel
verfügt, der entrichtet auch nur niedrige Beiträge. Das Pflegegeld, das die
Pflegeperson als Anerkennung für die Pflegetätigkeit von dem Pflegebedürftigen
weitergereicht bekommt, ist dabei nicht beitragspflichtig.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)