Erfolg

Pflegeversicherung -Leistungen- - Vorfinanzierung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

45 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

45 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Hans-Jürgen Wecke

Pflegeversicherung -Leistungen- Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Pflegeversicherte nicht mehr zur Vorfinanzierung
von Versicherungsleistungen gezwungen werden können und dass auch bei
Leistungen der Pflegeversicherung die Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen
Krankenkasse gilt. Weiterhin möge man beschließen, dass die Pflegekassen bei
langandauernder Rückzahlung zum Zinsersatz verpflichtet werden kann.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Petitionsakte Bezug genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 45 Mitzeichnern unterstützt wird
und zu einem Diskussionsbeitrag geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und einer Stellung-
nahme des Bundesversicherungsamtes (BVA) wie folgt zusammenfassen:

Hinsichtlich der geltenden Rechtslage fasst der Petitionsausschuss zunächst wie
folgt zusammen:

Die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannten Pflegebe-
dürftigen können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erhalten, wenn dadurch im Einzelfall
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbst-
ständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird (§ 40 Abs. 4
SGB XI). Nach dieser Regelung ist die Höhe der Zuschüsse unter Berücksichtigung
der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit
von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen
einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

Das Gesetz legt nicht im Einzelnen fest, wie hoch die Zuschüsse sein sollen und was
unter einem angemessenen Eigenanteil zu verstehen ist. Die Spitzenverbände der
sozialen Pflegekassen haben in einem Rundschreiben an die Pflegekassen konkreti-
siert, was unter einem angemessenen eigenen Anteil zu verstehen ist. Danach hat
der Pflegebedürftige als Eigenanteil 10% der Kosten der Maßnahme, jedoch höchs-
tens 50% seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu tragen. Hat
der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen zum Lebensunterhalt, entfällt für ihn
ein Eigenanteil.

Bei der vorgenannten Regelung handelt es sich um eine Zuschussregelung, die der
Pflegebedürftige auf Antrag erhält. Der Pflegebedürftige muss also rechtzeitig, auch
schon vor Beginn der erforderlichen Maßnahme, einen entsprechenden Antrag bei
der zuständigen Pflegekasse stellen. Hierdurch ist regelmäßig sicher gestellt, dass
der Pflegebedürftige zeitig die zu gewährenden Zuschüsse erhält. Auch verbietet das
Gesetz nicht, die Handwerkerrechnung der Pflegekasse vorzulegen, bevor die
Rechnung vom Pflegedürftigen bezahlt ist, die Pflegekasse um Zahlung des
Zuschussbetrages zu bitten und erst nach Zahlung des Zuschusses den Rech-
nungsbetrag zu begleichen.

Soweit der Petent die Schaffung einer Regelung begehrt, wonach bei lang andau-
ernden Bearbeitungszeiten die Zahlung von Zinsen erfolgen soll, ist darauf aufmerk-
sam zu machen, dass der Gesetzgeber insoweit bereits Regelungen getroffen hat.

Nach § 4 SGB I, Allgemeiner Teil, sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf
eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalen-

dermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühes-
tens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leis-
tungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (§ 44 Abs. 1 und 2 SGB I). Festzuhalten ist aus Sicht des Petitionsausschusses, dass der Gesetzgeber bereits
eine Regelung geschaffen hat, mit der Ansprüche der Versicherten auf Geldleis-
tungen verzinst werden können. Dem Anliegen der Petition ist somit durch die
geltende Rechtslage bereits entsprochen.

Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass er zu der Petition eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung durch das BVA eingeleitet hat. Die aufsichts-
rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Pflegekasse in Bezug auf die vom Petenten
angesprochenen Kritikpunkte kein Fehlverhalten anzulasten ist. Es konnte fest-
gestellt werden, dass die Pflegekasse den zugrunde liegenden Fall zügig und
rechtlich zutreffend bearbeitet hat.

Nach alledem kann der Petitionsausschuss keinen Anlass für ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden erkennen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen bereits entsprochen worden ist.


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