Erfolg

Pflegeversicherung -Leistungen- - Entscheidungsfrist bei Eilanträgen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

60 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

60 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Hans-Jürgen Jakubeit Pflegeversicherung Leistungen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
worden ist.

Begründung Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Medizinische Dienst der Kranken-
kassen besonders in Fällen, für die ein Eilantrag auf Leistungen der Pflegever-
sicherung vorliegt, durch Ausführungsbestimmungen verpflichtet wird, die Pflegestufe
umgehend, d. h. innerhalb von drei Tagen festzulegen.

Der Petent erläutert, dass Anlass für den Vorschlag die gemeinhin bekannte Ver-
zögerung bei der Bearbeitung durch den "Medizinischen Dienst der Krankenkassen"
sei. Anträge auf Leistung der Pflegeversicherung würden innerhalb eines Zeitraumes
von zwei bis drei Monaten bearbeitet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Petenten wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 60 Mitzeichnern unterstützt wird
und zu zwei Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
menfassen: Der Petitionsausschuss erinnert zunächst daran, dass der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) jährlich ca. 1,3 Mio. Begutachtungen durchführt. In der
Vergangenheit ist dabei deutlich geworden, dass es sehr unterschiedliche Bearbei-
tungszeiten von Anträgen auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit gab. Der Peti-
tionsausschuss stimmt jedoch mit dem Petenten überein, dass pflegebedürftige
Menschen und ihre Angehörigen schnelle Entscheidungen über die von ihnen bean-
tragten Leistungen erhalten müssen. Sie müssen die Pflege zeitnah planen und
organisieren können. Der Gesetzgeber wollte deshalb bundesweit bei allen An-
tragstellern gleiche Voraussetzungen für die Planung der notwendigen Pflege
schaffen. Er hat deshalb mit Wirkung zum 01.07.2008 den Pflegekassen eine Frist
vorgegeben, in der die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit in der Regel zu
erfolgen hat. Die Frist beträgt nun fünf Wochen vom Antragseingang bei der zustän-
digen Pflegekasse bis zur Zustellung des Leistungsbescheides an den Antragsteller.
Die Pflegekassen müssen nunmehr sicherstellen, dass eine fristgerechte Entschei-
dung nicht an einer unangemessen langen Bearbeitungsdauer durch den MDK
scheitert.

Befindet sich der Antragsteller jedoch im Krankenhaus oder in einer stationären
Rehabilitationseinrichtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der
ambulanten und stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in
der Einrichtung erforderlich ist, oder wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach
dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person an-
gekündigt, ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche
nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen. Diese
Frist kann sogar durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Der Gesetzgeber
hat die Pflegekassen verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der
Empfehlung des MDK bei der Pflegekasse ihre Entscheidung mitzuteilen. Auch bei
einem Hospizaufenthalt oder während einer ambulant-palliativen Versorgung müssen
die Krankenkassen den Antrag innerhalb einer Woche bearbeiten. Befindet sich der
Antragsteller in häuslicher Umgebung und wird von der pflegenden Person Pflegezeit
beantragt, gilt für die Bearbeitung des Antrages auf Feststellung von Pflege-
bedürftigkeit eine Frist von zwei Wochen. Der Petitionsausschuss hält es nicht für angemessen, diese bundesweit geltenden
Fristen weiter zu verkürzen. Sie sind vielmehr erforderlich, weil in der Regel Unter-
lagen für die Begutachtung erst noch beschafft werden müssen.

Sollte im Einzelfall eine Pflegekasse die gesetzlich vorgegebenen Fristen nicht ein-
halten, können sich Versicherte auch an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde
wenden. Diese kann die Fristen überprüfen und dann entsprechend tätig werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten überwiegend entsprochen werden
konnte.


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