Region: Nierstein
Umwelt

Motocross-Lärm raus aus Nierstein, Schwabsburg, Mommenheim, Köngernheim und Dexheim Planungsmissstan

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Herrn Thomas Günther (Stadtbürgermeister der Stadt Nierstein)
1.434 Unterstützende 547 in Nierstein

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

1.434 Unterstützende 547 in Nierstein

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

12.06.2016, 12:33

Hallo an alle Unterzeichner der Petition,

am Dienstag, den 14.06.2016 findet im Sironasaal im Best Western Wein- und Parkhotel in Nierstein um 19 Uhr eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan des Rhein-Selz-Parks statt.

Der Stadtbürgermeister, die Gutachter und der Investor werden das Projekt vorstellen.

Im Anschluss findet eine Einwohnerfragestunde statt. Herr Günther hat diese auf die Einwohner von Nierstein und Schwabsburg begrenzt. Der überweigende Teil der Fragen, die uns alle beschäftigen werden auch in diesem Rahmen ganz sicher zur Sprache kommen.

Bis dahin!

Eure/Ihre Bürgerinitiative in
Nierstein-Schwabsburg









26.05.2016, 13:20

Verkehrsentwicklung um den Rhein-Selz Park
Aus dem Offenlegungsexemplar zum Bebauungsplan - Auszüge aus dem Gutachten zur Verkehrsentwicklung um den Rhein-Selz Park

Das Ingenieurbüro VPB UG aus Jockgrim (Landkreis Germersheim) hat das Gutachten erstellt. Eine Verkehrszählung aus 2015 wurde zu Grunde gelegt.

Die Anzahl der Beschäftigten wurde auf Basis der jeweiligen Fläche ermittelt.

Betrachtet wurden hier die Einflüsse aus den Sondergebieten SO 1 – 5 und eine Prognose zur Entwicklung des Verkehrsaufkommens in den nächsten Jahren bis 2025 erstellt.

Die hier beigefügten Seiten 6 – 11 stellen auszugsweise die Entwicklung der Fahrten für die angenommene Anzahl von Beschäftigten des Rhein-Selz Parks und deren Besucher (zuzüglich 5% für Güterverkehr auf Basis der Beschäftigtenfahrten) dar.

Tabellarisch ist das auf Seite 7 dargestellt. Diese Seite endet mit:
Zitat: „Das Gesamtverkehrsaufkommen des Rhein-Selz-Parks wird unter Berücksichtigung des Güterverkehrs somit 3.931 Fahrten PRO TAG betragen. Der Besucherverkehr umfasst dabei 1.636 Fahrten PRO TAG.“

Die dann folgenden Seiten beschreiben die angenommene Entwicklung des Verkehrs auf der B 420 i.V. mit der L 433 sowie die Entwicklung des durch den Rhein-Selz Park verursachten Verkehrs in diversen umliegenden Gemeinden.

Ebenfalls beschrieben ist eine „Leistungsfähigkeitsprüfung“ der Anbindungsknotenpunkte.
Unser Hinweis dazu: Das sind 24-Stunden-Werte, die auch in den Abendstunden stattfinden werden. Neben der Offroad-Strecke werden auch die sportlichen Aktivitäten, Veranstaltungen, Konzerte, Wellness etc. zu weiterem Verkehr führen.

Unser Check:

Verkehrsentwicklung laut Gutachten Fahrten täglich
Gewerbegebiet 1.954
SO1 Offroad-Anlage inkl. aller damit verbundenen Einrichtungen 489
SO2 Veranstaltungen sowie Festivals, Konzerte und Messen 164
SO3 Sport - Indoor- und Outdoor-Sportanlagen 186
SO4 Hotel und Wellness 890
SO5 Übungsgelände 138
Güterverkehr - 5% der Beschäftigtenfahrten (2.668) 133

GESAMT 3.954

Für das Sondergebiet SO 4 Hotel und Wellness wurden KEINE Beschäftigten angenommen!


25.05.2016, 23:13

Dokument anzeigen

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim für den Bereich „Rhein-Selz Park“ in der Stadt Nierstein – hier: Bekanntmachung der Genehmigung gem. §6 Abs. 5 BauGB wurde im Amtsblatt 21/2016 vom 25.05.2016 mit Datum 19.05.2016 durch den VG-Bürgermeister Penzer veröffentlicht. Sie ist einzusehen bei der VG Rhein-Selz während der Dienststunden.

Weiterer Hinweis: § 215 BauGB (siehe weiter unten)

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Ihm ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

§ 215. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften. 2(1) 3[1] Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. [2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.


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