Region: Nordrhein-Westfalen
Kultur

Mit Füßen getreten - Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landesregierung

44 Unterschriften

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

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Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten


13.03.2014, 08:36

Die Einleitung der Begründung wurde konkretiseiert, ohne den Inhalt zu verfälschen, zudem wurde ein Tippfehler korrigiert.
Neuer Titel: Mit Füßen getreten - Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen Neue Begründung: Die Denkmalbehörden in Nordrhein-Westfalen sprechen archäologische Lese- Lese– und Detektorfunde nicht als bewegliche Bodendenkmäler an, das führte Ministerialrat Dr. Thomas Otten als Vertreter der Obersten Denkmalbehörde beim „8. Arbeitstreffen Steinzeit“ am 16. November 2013 im Landesmuseum Bonn aus.
Erste Lesefunde aus der Zeit nach der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes wurden durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland bearbeitet; sie wurden nicht als bewegliche Bodendenkmäler behandelt, andernfalls wären sie gegen Zahlung einer Belohnung ins Landeseigentum übergegangen. Die Ansprache als „Funde“ durch die Denkmalbehörden würde dazu führen, dass die Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sollen DSchG für diese „Funde“ archäologische Lese– und Detektorfunde nicht anwendbar sein. greifen.
Das in Bundesrecht übernommene Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes erklärt alle archäologischen Funde, ob aus Grabungen oder zufällig entdeckt, ohne Einschränkung zu Elementen des archäologischen Erbes. Somit müssen archäologische Lese- und Detektorfunde von den Denkmalschutzgesetzen aller Bundesländer erfasst werden.
Die Denkmalbehörden wenden sich mit ihrer Sichtweise gegen internationale Abkommen und verstoßen gegen Bundesrecht; sie kommen ihren Aufgaben nicht nach, § 1 Abs. 1 DSchG. Jede so bearbeitete Fundmeldung stellt rechtswidriges Verwaltungshandeln dar. Die Missachtung des Gesetzes ist verfassungswidrig, Artikel 20 III GG.
Das hat weitreichende Folgen: Fundmeldungen archäologischer Lese- und Detektorfunde gehören zu den wichtigsten Quellen für die Wissenschaft, durch Wegfall der allgemeinen Meldepflicht würde diese Quelle versiegen. Gleichzeitig könnten Bodendenkmäler nicht wirksam vor Zerstörung durch Bodeneingriffe geschützt werden, da ohne Fundmeldungen entsprechende Hinweise auf ihre Existenz fehlen. Archäologische Schutzzonen, wie beispielweise das Begehungsverbot im Bereich um die Blätterhöhle bei Hagen, würden nicht greifen, wenn nur nach „Funden“ gesucht wird. Auch die „Funde“ selbst gingen der Wissenschaft verloren, da sie nicht vor Zerstörung und Veräußerung geschützt wären.
Die Unterwanderung des Denkmalschutzes ist rechtswidrig und nicht hinnehmbar. Bitte unterstützen sie die folgende Petition, das archäologisches Erbe ist Teil unserer Geschichte und darf nicht mit Füßen getreten werden.


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