Kraftfahrzeugtechnik - Kein Einbau von Abschalteinrichtungen bei (Diesel-)motoren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

95 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

95 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

17.05.2019, 04:24

Petitionsausschuss

Pet 1-18-12-9202-023886
48151 Münster
Kraftfahrzeugtechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass keinerlei Abschalteinrichtungen bei
(Diesel-)Motoren verbaut werden dürfen und somit die EU-Verordnung für
Abschalteinrichtungen im Sinne der Menschen /Umwelt umgesetzt wird und nicht den
Interessen der Automobilindustrie dient.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 95 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Auto in allen
Lebenssituationen „sauber" sein müsse. Es gebe Kfz-Hersteller, die in der Lage seien,
saubere Autos zu bauen, während sich andere auf den Komponentenschutz beriefen. Es
könne nicht sein, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) unzählige Abschaltvorrichtungen
in der Motorsteuerungssoftware zulasse, sobald der Hersteller deren Einbau vorsehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Hersteller das Fahrzeug gemäß
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 so auszurüsten hat, dass die Bauteile, die das
Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert
sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und
ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Die Verwendung von
Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist
in diesem Zusammenhang grundsätzlich unzulässig. Dies ist nach Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu
schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der
durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

Die Ergebnisse der Untersuchungskommission „Volkswagen" des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zeigten, dass die Ausnahmemöglichkeiten
der EU-Verordnung für Abschalteinrichtungen, insbesondere hinsichtlich des
Motorschutzes, einen Handlungsspielraum bei der Anwendung einräumen, der von den
Herstellern in unterschiedlichem Maß genutzt wird
(vgl.: Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen":
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/bericht-
untersuchungskommission-volkswagen.pdf).

Hinsichtlich des Auslegungsspielraums hat sich das BMVI dafür eingesetzt, dass bei den
Ausnahmetatbeständen für zulässige Abschalteinrichtungen zukünftig mindestens die
Anwendung des Standes der Technik festgeschrieben wird. Darüber hinaus hatte es auch
gefordert, die erforderliche Darlegung der Begründungen des Herstellers sowie
entsprechende Prüfumfänge und Entscheidungskriterien in den Vorschriften zu
spezifizieren. Diese Forderung wurde zwischenzeitlich von der Europäischen
Kommission umgesetzt. Mit der im Mai 2018 im Technischen Ausschuss
Petitionsausschuss

„Kraftfahrzeuge“ (TCMV) von den Mitgliedstaaten verabschiedeten 4. RDE-Verordnung
werden einheitliche Entscheidungsgrundlagen für die Typengenehmigungsbehörden und
die wesentlichen Elemente zur Bewertung von Emissionsstrategien und der Zulässigkeit
von Abschalteinrichtungen in einen verbindlichen Rechtsrahmen überführt.
Die 4. RDE-Verordnung wurde am 27. November 2018 als Verordnung (EU) 2018/1832 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 17. Dezember 2018 in Kraft
getreten.

In Hinblick auf die mit der Petition vorgetragene Forderung, dass ein Auto in allen
Lebenssituationen „sauber" sein müsse, ist aus Sicht des Petitionsausschusses
anzumerken, dass die aktuell gültigen europäischen Typgenehmigungsvorschriften eine
Überprüfung der Emissionen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unter
eingeschränkten Laborbedingungen vorsehen. Außerdem enthält die NEFZ die Maßgabe,
dass es in darüber hinaus gehenden „normalen Betriebsbedingungen" nicht zu einer
unzulässigen Abschaltung bzw. Minderung der Wirkung von Emissionskontrollsystemen
kommen darf. Ergänzend wurden unter aktiver Beteiligung des BMVI entsprechende
Prüfverfahren zur Kontrolle der Realemissionen der Fahrzeuge der sogenannte RDE-Test
– Real Driving Emissions – ausgearbeitet. Der RDE-Test sieht eine Ermittlung der
Schadstoffemissionen mit portablen Emissionsmesssystemen auf der Straße vor, d. h.
unter normalen Verkehrs- und Umgebungsbedingungen. Mit den RDE-Vorschriften sind
die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten „normalen Betriebsbedingungen“
erstmalig spezifiziert. Mit den RDE-Vorschriften werden seit September 2017 schrittweise
die Emissionen von Stickoxiden sowie auch die Partikelanzahl im Rahmen des
Genehmigungsprozesses für neue Fahrzeugtypen begrenzt.

Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, dass keinerlei
Abschalteinrichtungen bei (Diesel-)Motoren verbaut werden dürfen, nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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