Sport

Kostenfreie Nutzung Schwimmbäder durch Sportorganisationen - Änderung Sportförderungsgesetz(SportFG)

Petition richtet sich an
Der Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz

365 Unterschriften

343 von 12.000 für Quorum in Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

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  1. Gestartet 18.12.2024
  2. Sammlung noch > 5 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

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Neuigkeiten

21.12.2024, 10:40

Es wurden zwei Rechtschreibfehler (fehlende Leerzeichen) in der Forderung beseitigt.


Neuer Petitionstext:

Das Sportförderungsgesetz RLP (SportFG) in der Fassung vom 09.12.1974 ist seit dem 01. Januar 1975 in Kraft getreten. In dem Gesetz ist im § 15 II SportFG RLP festgeschrieben, dass öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen den Sportorganisationen kostenfrei für Übungs- und Wettkampfzwecke zur Verfügung gestellt werden. Der Satz 3 des Paragraphen lautet: "Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kostenfreien Benutzung ausgenommen."

Der Sportbund Rheinland schreibt in seinen Hinweisen zum SportFG folgendes: "Durch die Worte "in der Regel" hat der Gesetzgeber deutlich machen wollen, dass die Träger nicht durch Gesetz verpflichtet werden sollen, für die Benutzung von Hallen- und Freibädern in allen Fällen Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber hat es den Trägern ermöglichen wollen, in Einzelfällen, z. B. Schwimmsportvereinen oder der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, auch Hallen- und Freibäder für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung zu stellen." (vgl. Punkt 4.2 der Hinweise zum SportFG)

Im Schwimmverband Rheinland e.V., aber auch im ganzen Rheinland-Pfalz, wird die Öffnungsklausel "in der Regel" für eine kostenfreie Nutzung der Schwimmbäder durch die Sportorganisationen nur noch sehr selten angewandt. Vielmehr wurden in den letzten JahrendieJahren die Badmieten für die Schwimmausbildung, bzw. den Schwimmsport aufgrund steigender EnergiepreiseinEnergiepreise in Teilen erheblich erhöht. Viele Vereine können die Badmieten nicht mehr mit den Mitgliedsbeiträgen decken und müssen die Mitgliedsbeiträge erhöhen, bzw. planen die Erhöhung.

Auch die Schwimmvereine, -verbände und Lebensrettungsgesellschaften dürfen nicht gegenüber anderen Sportarten, denen eine kostenlose Nutzung per Gesetz ohne Einschränkung zur Verfügung steht, benachteiligt werden.

Daher fordert der Schwimmverband Rheinland e.V. die Änderung des § 15 II SportFG. Hallen- und Freibäder sind den Sportorganisationen ebenfalls kostenfrei zur Verfügung zu stellen.



Neues Zeichnungsende: 17.06.2025
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 123 (116 in Rheinland-Pfalz)


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