12.04.2020, 10:46
Grüß Gott sehr geehrte Unterstützende unserer Petition!
Zum Hohen Osterfest dürfen wir Ihnen eine erfreuliche Nachricht mitteilen:
Die Austeilung von konsekrierten Hostien in sog. "Gottesdienst-Sets" wurde von Seiten des Bistums bereits vor Gründonnerstag eingestellt! Zudem sei dafür gesorgt worden, dass es zu solch einem Vorfall zukünftig nicht wieder kommen soll.
Wir danken Ihnen herzlichst für Ihre Unterschrift und Ihren Einsatz für unseren Herrn Jesus Christus im Hochheiligsten Sakrament des Altares. Durch Ihre Hilfe konnte unser Herr und Heiland im Sakrament Seiner höchsten Liebe vor schlimmen weiteren Beleidigungen bewahrt werden.
Dennoch erfahren wir, dass dies während der derzeitigen Ausgangssperren kein Einzelfall ist. Falls Sie in Ihrer Diözese, in Ihrer Pfarrei oder andernorts von einem ähnlichen Vorgehen hören, können Sie Folgendes tun:
Die Verwalter und Ausspender des Hlst. Sakramentes sind verpflichtet, sich an die durch die Kirche festgelegten rechtlichen Regelungen des "Codex Iuris Canonici" zu halten. Wenn Sie von einem Missbrauch in der Austeilung des Hlst. Sakramentes erfahren, können Sie dem zuständigen Bischof, dem Apostolischen Nuntius in Berlin und der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung in Rom ein Schreiben zusenden, indem Sie den gegebenen Vorfall schildern und die Paragraphen des Kirchenrechts nennen, gegen welche in diesen Fällen verstoßen wird. Schreiben Sie jedoch immer freundlich und respektvoll, aber bestimmt und mit der Bitte um Handlung.
In einem ähnlichen Fall könnten folgende Paragraphen betroffen sein:
- Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; um die Gefahr der Profanierung [Entweihung] zu vermeiden [Can. 938 §3].
- Ein Ärgernis [sakrilegischer Gebrauch] bei der Eucharistiefeier muss ausgeschlossen sein [Can. 933].
- Es ist nicht erlaubt die heiligste Eucharistie bei sich aufzubewahren, ohne schwerwiegende seelsorgerische Gründe [Can. 935].
- Die Beauftragung als Kommunionhelfer darf nicht auf Eigenantrieb durch einen Priester, sondern nur durch den zuständigen Diözesanbischof erfolgen [Redemptoris Sacramentum Nr. 155].
Die entsprechenden Paragraphen zum Kirchenrecht finden Sie hier: www.codex-iuris-canonici.de/
Bei entsprechenden Verstößen gegen das Kirchenrecht ist das Bistum gezwungen zu handeln, da die gegebenen Rechtsvorschriften verpflichtend sind. Damit haben Sie ein sicheres Mittel, um mögliche Sakrilegien im Umgang mit dem Allerheiligsten Sakrament zu verhindern.
Noch einmal von Herzen dankend für Ihre Unterstützung wünschen wir Ihnen und Ihren Familien ein gnadenreiches Hohes Osterfest der Auferstehung unseres Herrn!
Viele Grüße und Gottes Segen,
Hartmut Savelsbergh