17.01.2017, 03:22
Pet 2-18-08-6117-028050
Grundsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass das Grundsteuergesetz in § 15 um einen
Abschnitt ergänzt wird, um die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke anheben
zu können.
Im Einzelnen soll die genannte Vorschrift um einen dritten Abschnitt ergänzt werden,
wonach für unbebaute Baugrundstücke die Steuermesszahl nach drei Jahren ab
Ausweisung als Baugrund von 3,5 vom Tausend auf 15 vom Tausend angehoben
wird.
Es wird ausgeführt, unbebaute Baugrundstücke seien beliebte Spekulationsobjekte.
Hierdurch würden die Anlieger, jedoch auch die Allgemeinheit massiv geschädigt.
Straßen und Kanalisation würden nicht im berechneten Umfang benutzt und es
müsse an anderen Stellen einer Gemeinde mit höherer Verdichtung gebaut werden.
Statt eine Erhöhung des allgemeinen Hebesatzes für die Grundsteuer vorzunehmen
sei es sinnvoller, einen höheren Hebesatz speziell für unbebaute, aber
ausgewiesene Baugrundstücke einzuführen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 101 Mitzeichnungen sowie 31 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich stellt der Petitionsausschuss fest, dass durch Anwendung der
Steuermesszahl auf den Einheitswert im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren
der Steuermessbetrag ermittelt wird, auf dessen Grundlage die Gemeinden die
Grundsteuer festsetzen. Die Gemeinden bestimmen, mit welchem Hundertsatz des
Steuermessbetrages (Hebesatz) die Grundsteuer zu erheben ist.
Die Ertragshoheit hinsichtlich der Grundsteuer obliegt den Gemeinden. Die
Grundsteuer ist – allein bereits wegen ihrer geringen absoluten Höhe – vornehmlich
kein Lenkungsinstrument, sondern sie trägt in erster Linie als allgemeines
Deckungsmittel zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Gemeinden
bei.
Ferner erinnert der Petitionsausschuss daran, dass eine sogenannte Baulandsteuer
bereits ab dem Kalenderjahr 1961 erhoben wurde. Zeitabhängig war hierbei eine
Erhöhung der Steuermesszahl für unbebaute baureife Grundstücke bis auf 30 vom
Tausend vorgesehen. Für unbebaute Grundstücke betrug die Steuermesszahl
seinerzeit grundsätzlich 5 vom Tausend. Insbesondere aufgrund
verfassungsrechtlicher Bedenken, hohem Verwaltungsaufwand und hoher
Streitanfälligkeit wurde die Erhebung der Steuer jedoch bereits nach zwei Jahren
wieder aufgegeben. Auch war im genannten Zeitraum nicht erkennbar, dass die
Baulandsteuer dazu beitragen konnte, zusätzliches ausgewiesenes Bauland zur
Bebauung zu mobilisieren.
Weiterhin merkt der Petitionsausschuss an, dass bodenpolitische Überlegungen, wie
sie in der Petition angesprochen werden, bereits in das geltende Recht integriert
sind. Im Zusammenhang mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes 1973 und
der Hauptveranlagung 1974 hat der Gesetzgeber dargelegt, dass die Anwendung
der allgemeinen Steuermesszahl in Höhe von 3,5 vom Tausend sowohl bei
unbebauten als auch bei bebauten Grundstücken ab 1974 zu einer "empfindlichen
Grundsteuermehrbelastung" bei den unbebauten Grundstücken führt. Die
Einheitswerte 1964 für unbebaute Grundstücke liegen gegenüber den Einheitswerten
1964 für bebaute Grundstücke relativ hoch. Der Petitionsausschuss folgt
diesbezüglich der Auffassung des Gesetzgebers, dass die relativ hohe
Grundsteuerbelastung der unbebauten Grundstücke auf einem gleichmäßigen und
besseren Weg zu dem Ergebnis führt, welches die frühere Baulandsteuer nicht
erreichen konnte.
Angesichts dessen kann der Petitionsausschuss keine Ansatzpunkte erkennen, um
im Sinne des vorgetragenen Petitums tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (PDF)