08.06.2017, 13:01
Wolfgang Schwarz
Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert die Aufnahme eines Transparenzgebotes in das Grundgesetz.
In der öffentlichen Petition, zu der 1.471 Mitzeichnungen vorliegen, wird Folgendes
ausgeführt:
Demokratie funktioniere nur, wenn die Bürger wüssten, welche Entscheidungen die
Parlamente und Regierungen treffen und wie diese zustande kommen. Das Internet
biete in diesem Bereich neue Möglichkeiten, das staatliche Handeln transparent zu
machen. Es sollten möglichst alle staatlich getroffenen Entscheidungen öffentlich
einsehbar sein. So sollte der Staat z. B. keine geheimen Verträge mit Unternehmen
abschließen dürfen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:
Obwohl der Begriff Transparenz im Grundgesetz (GG) nicht ausdrücklich genannt
wird, sind doch viele Vorschriften des Grundgesetzes nach ihrem Sinn und Zweck mit
diesem Begriff
verknüpft. Transparenz
ist
beispielsweise
eng mit
dem
Demokratieprinzip des Artikels 20 Abs. 1 und 2 GG verbunden, da eine Herrschaft
des Volkes durch das Volk und für das Volk nur stattfinden kann, wenn dieser
Prozess in einem hohen Maße durchschaubar und nachvollziehbar gestaltet ist. Ein
unmittelbares Transparenzgebot enthält das Grundgesetz in Artikel 21 Abs. 1 Satz 4
GG, der die politischen Parteien verpflichtet, die Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel sowie über
In diesem
ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft abzulegen.
Zusammenhang macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass als
des Deutschen Bundestages
Unterrichtung
die
den Präsidenten
durch
Rechenschaftsberichte politischer Parteien für
jedes Jahr veröffentlicht werden.
Diese können über die Internetseite des Deutschen Bundestages unter
www.bundestag.de aufgerufen und ausgedruckt werden (vgl. z.B. Drucksachen
17/870, 17/3610).
Auch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes stellt besondere Anforderungen an
die Transparenz staatlichen Handelns. Der elementare Grundsatz des Vorrangs und
Vorbehalts der Gesetze hat die Aufgabe, die Machtsphäre des Staates gegenüber
dem Bürger nachvollziehbar und sichtbar einzuschränken und abzugrenzen. Am
unmittelbarsten kommt der Transparenzgedanke an dem besonders strengen
strafrechtlichen Gesetzesvorbehalt des Artikels 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck.
Für den ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Öffentlichkeitsgrundsatz
gerichtlicher Verfahren ist der Transparenzbezug ebenfalls offenkundig. Auch das
allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, die an
die Bürger gerichteten Normen hinreichend klar und präzise zu fassen. Schließlich
sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren von
der Behandlung im Parlament und im Bundesrat bis zur Verkündung durch den Bun-
despräsidenten im Bundesgesetzblatt von Transparenzgesichtspunkten geprägt.
Für den Bereich der Exekutive wird Öffentlichkeit für den Bürger u. a. über offizielle
Verkündungsorgane amtlicher Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verwaltung
hergestellt.
dem
mit
2005
Jahre
im
wurde
hierzu
Ergänzend
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein allgemeines und voraussetzungsloses Recht
auf Zugang zu den Informationen der Bundesverwaltung eingeführt, das die
bisherigen Grundsätze der Amtsverschwiegenheit und des Amtsgeheimnisses
verändert. Statt einer bloßen Auskunft ist nun grundsätzlich Akteneinsicht, die es
bisher nur in bestimmten Rechtsgebieten, etwa dem Umweltrecht gab, möglich. Das
Gesetz betrifft alle Lebensbereiche und alle Bundesbehörden. Nach § 1 Abs. 1 des
IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 1 Abs. 2 IFG kann
die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
Informationen in
sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht
nach § 3 IFG jedoch nicht, wenn beispielsweise besonders sensible Bereiche, wie
militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder die
Durchführung laufender Gerichtsverfahren betroffen sind. Den Zugang zu
Informationen in den Landesbehörden regeln die Informationsfreiheitsgesetze der
Länder.
Dieser Überblick verdeutlicht nach Ansicht des Petitionsausschusses die schon nach
geltendem Recht bestehende Verpflichtung, staatliches Handeln weitestgehend offen
und
allgemeinen
eines
Aufnahme
gestalten. Die
zu
nachvollziehbar
Transparenzgebotes in das Grundgesetz hält er daher nicht für angezeigt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Ausschuss
keinen parlamentarischen
Handlungsbedarf zu erkennen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen,
da dem mit der Petition verfolgten Anliegen nicht entsprochen werden kann.