2017. 01. 20. 3:22
Pet 2-18-15-2124-011014
Gesundheitsfachberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird eine angemessene Vergütung der Pflegekräfte gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 14 Mitzeichnungen sowie 99 Diskussionsbeiträge
ein. Weiterhin gingen 61.511 unterstützende Unterschriften auf dem Postweg ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
23.03.2015 beraten.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Im Nachgang zur o. g. öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 23.03.2015
hat das Bundesministerium für Gesundheit die in der Sitzung zugesagten
Fachgespräche mit Vertretern der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie mit
Vertretern der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste geführt.
Hierbei wurden insbesondere die Berücksichtigung von Tariflöhnen bei den
Preisvereinbarungen nach § 132a Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
praktische Erfahrungen mit den Verhandlungen und Schiedsverfahren sowie die
Gehaltsstruktur und Tarifbindung bei ambulanten Pflegediensten thematisiert.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen durch die Krankenkassen
angemessen vergütet werden, damit auch ein tarifgebundener Pflegedienst in der
Lage ist, seine Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu finanzieren.
Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise
und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung
schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass die Vertragsparteien als unmittelbar am
Versorgungsgeschehen Beteiligte eine sachgerechte Vertragsgestaltung,
einschließlich einer angemessenen Vergütungsvereinbarung durchführen. Die
gesetzlichen Regelungen sehen für den Fall der Nichteinigung vor, dass eine
unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt.
Seitens der an den Fachgesprächen teilnehmenden Krankenkassenvertreter wurde
ausdrücklich versichert, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von Tariflöhnen bei den Vergütungsvereinbarungen
umgesetzt und auch Tarifsteigerungen bei den Verhandlungen angemessen
berücksichtigt würden. Wichtig ist indes ein Mehr an Transparenz zum Nachweis der
tatsächlich gezahlten Tariflöhne bzw. Arbeitsentgelte.
Insgesamt zeigt die Praxis, dass in den vergangenen Jahren auf Grundlage der
geltenden gesetzlichen Regelungen erhebliche Kostensteigerungen bei den
Verhandlungen berücksichtigt wurden. So berichteten die Krankenkassenvertreter
beispielsweise aus Thüringen, dass Kostensteigerungen von 8 Prozent und hierbei
Personalkostenerhöhungen von 6 Prozent anerkannt worden seien. Die AOK Baden-
Württemberg berichtete von Ausgabensteigerungen im Bereich der häuslichen
Krankenpflege von 2011 bis 2014 in Höhe von 27,6 Prozent, die nicht allein mit
Leistungsausweitungen, sondern auch mit Kostensteigerungen zu begründen sind.
Dies wurde auch von Seiten der Pflegedienste bestätigt. Ein wesentlicher Grund
dafür, dass die in letzter Zeit erfolgten Vergütungserhöhungen dennoch als nicht
ausreichend angesehen werden, liege darin, dass mit den Vergütungserhöhungen
auch Kostensteigerungen aufgefangen werden müssen, die in der Vergangenheit
nicht ausreichend kompensiert worden seien.
Aus Sicht der Vertreter der Pflegedienste spielten auch Schiedsverfahren eine
wichtige Rolle, um Vergütungserhöhungen durchsetzen zu können. Kritisiert wurde
diesbezüglich, dass die Einigung auf eine Schiedsperson oder die Bestimmung der
Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde (§ 132a Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V) sehr
langwierig sein könnten und in der Praxis immer wieder zu Problemen führen
würden. Hierdurch würden Tariferhöhungen und Erhöhungen der Arbeitsentgelte nur
verzögert Berücksichtigung finden. Pflegedienste müssten insoweit in Vorleistung
gehen.
Die Bundesregierung beabsichtigt danach, zum einen die Forderung nach einer
besseren Transparenz über die bei den einzelnen Pflegediensten anfallenden
tatsächlichen Kosten für Tariflöhne und Arbeitsentgelte aufzugreifen. Hierzu ist
beabsichtigt, die gesetzlichen Vorgaben für die vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene zu vereinbarenden
Rahmenempfehlungen um Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen
zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte zu
ergänzen. Zudem ist beabsichtigt, auch die Vorschläge für ein effizienteres
Schiedsverfahren aufzugreifen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom Oktober 2016 teilte die Bundesregierung
gegenüber dem Petitionsausschuss Folgendes mit:
Die Bundesregierung hat im Rahmen des "Gesetzes für sichere digitale
Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung
weiterer Gesetze" ("eHealth-Gesetz"), das am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten
ist, die Forderung nach mehr Transparenz über die bei den einzelnen Pflegediensten
anfallenden tatsächlichen Kosten für Tariflöhne und Arbeitsentgelte aufgegriffen.
Die Rahmenempfehlungspartner für die Verträge über die einheitliche Versorgung
mit häuslicher Krankenpflege haben im Zusammenhang mit den Regelungen zu den
Grundsätzen der Vergütung und ihrer Strukturen auch Transparenzvorgaben für die
Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne und
Arbeitsentgelte vorzugeben (§ 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 SGB V). Die Nachweise
haben dabei in anonymisierter Form zu erfolgen. Hiermit wird eine bessere
Berücksichtigung bei den Vergütungsverhandlungen im Sinne der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts erreicht
Zur Effizienzsteigerung der Regelung zum Schiedsverfahren wurde ebenfalls
klargestellt, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragsinhalt durch eine von den
Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt wird.
Darüber hinaus wurde eine Straffung und Steigerung der Effizienz bei der
Durchführung von Schiedsverfahren durch die Vorgaben von Fristen vorgenommen.
Hiermit soll ermöglicht werden, dass Tarifsteigerungen und Erhöhungen von
Arbeitsentgelten schneller bei den Pflegediensten ankommen (§ 132a Abs. 2 Satz 6
und 7 SGB V).
Es ist nun die Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes und der für die Wahrnehmung
der Interessen der Pflegedienste maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
Bundesebene entsprechende Rahmenempfehlungen zu vereinbaren. Das
Bundesministerium für Gesundheit verfolgt diesen Prozess aufmerksam.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (PDF)