08.06.2017, 07:01
Harald Dalibor Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Gesetzliche Unfallversicherung
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Dauer der Einzelfallregelungen vor den zivilen Ge-
richten und Berufsgenossenschaften nach einem schweren Unfall mit Personen-
schaden und dauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf maximal ein Jahr zu
begrenzen. Dazu ist eine juristische Umkehr der Beweislast anzustreben und das
Unfallopfer vor den sozialen Folgen zu schützen.
Der Petent selbst fremdverschuldet Opfer eines Arbeitsunfalls führt aus, dass un-
schuldige Unfallopfer in vielen Fällen zu lange auf ihre berechtigten Ersatzleistungen
warten müssten. Es bestünde die Gefahr, dass in dieser Wartezeit Vermögen und
bisher Erarbeitetes verloren ginge. Es könnten Kredite fällig werden, die Ausbildung
der Kinder leide darunter, Urlaub entfiele auf Jahre. Oft sei eine private Insolvenz
nicht zu vermeiden. Hier müsse es zu einer Änderung kommen, dahingehend, dass
der Unfallverursacher beweisen müsse, dass er keine Leistungen zu erbringen habe,
und dass die Regelung von Unfällen mit Personenschäden und dauerndem Verlust
der Arbeitskraft nach spätestens einem Jahr abgeschlossen sei.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition gingen 114 Mitzeichnungen
und 12 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine Stel-
lungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Berück-
sichtigung dieser Stellungnahme sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
folgendermaßen aus:
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber
zugunsten der Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber der alleinige Fi-
nanzierer dieser Versicherung ist, und auch, dass ein Leistungsanspruch bei einem
Unfall oder einer Erkrankung nur aufgrund eines Versicherungsfalles im Sinne des
Unfallversicherungsrechts besteht. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Absatz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Ver-
sicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Eine Berufskrankheit ist nach § 9 Ab-
satz 1 SGB VII eine Krankheit, die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit
erleidet und die auch in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist. Diese De-
finitionen von Arbeitsunfall beziehungsweise Berufskrankheit zeigen, dass es sich um
ein kausales Entschädigungssystem handelt. Daraus folgt, dass Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung nur dann erbracht werden können, wenn die Ge-
sundheitsschädigungen infolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind oder Erkrankun-
gen als Berufskrankheiten anerkannt werden können.
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das verpflichtet den Un-
fallversicherungsträger, den Sachverhalt umfassend und objektiv aufzuklären, d. h.
alle für und gegen einen Ursachenzusammenhang sprechende Umstände zu ermit-
teln. Die Berufsgenossenschaften kommen dieser Verpflichtung nach im förmlichen
Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalles. Die Ermittlungen
dürfen sich dabei nur auf die tatsächlich notwendigen Sachfragen erstrecken. Dabei
ist dem Unfallversicherungsträger die Verpflichtung auferlegt, darauf hinzuwirken,
dass der Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen umfassend und zügig erhält
(gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB I). Das
hier geforderte zügige Verfahren steht aber in Spannung und Konkurrenz zu dem
Erfordernis, dass die oft komplizierten Zusammenhänge des jeweiligen Einzelfalles
berücksichtigt werden müssen, was meist gründlicher Ermittlungen bedarf. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn es Zweifel an den Kausalzusammenhängen gibt. Der
Petitionsausschuss stimmt dem Petenten zu, dass sich Ermittlungen bei
Gesundheitsschäden in Folge eines Arbeitsunfalls in Einzelfällen langwierig gestalten
können. Dasselbe gilt für die Ermittlungen bei Berufskrankheiten, nicht zuletzt wegen
der regelmäßig erforderlichen medizinischen Begutachtungen der Ursache-Wirkung-
Beziehung, die meist eine erheblich lange Zeit in Anspruch nehmen. Der
Petitionsausschuss hat Verständnis dafür, dass dies in aller Regel von den Unfallge-
schädigten oder Berufserkrankten als belastend und oft schwer erträglich erlebt wird.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die
Versicherten die Möglichkeit haben gemäß § 88 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz
eine Untätigkeitsklage gegen einen Unfallversicherungsträger zu erheben, wenn die-
ser nach Ablauf von sechs Monaten ohne zureichenden Grund die Unfallversiche-
rungsangelegenheit nicht beschieden hat. Falls ein zureichender Grund vorliegt, setzt
das Gericht dann die Klage bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aus.
Entgegen der Darstellung des Petenten, hat der Versicherte selbst keine Darlegungs-
und Beweisführungspflicht. Er ist zwar verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten
mitzuwirken, muss aber weder Ermittlungen anstellen noch Beweise beibringen.
Kann eine Tatsache oder ein Ursachenzusammenhang, der einen Leistungsan-
spruch begründen soll, nicht erwiesen werden bei Ausschöpfung aller Möglichkei-
ten der Ermittlung , und kann auch eine umfassende Würdigung der vorliegenden
Beweise die Ungewissheit nicht beseitigen, dann gilt in der gesetzlichen Unfallver-
sicherung der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach hat ein Beteiligter, der
aus bestimmten Tatsachen oder Zusammenhängen ein Recht herleiten will, auch die
negativen Folgen hinzunehmen, wenn diese Tatsachen oder Zusammenhänge letzt-
endlich nicht festgestellt werden können.
Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, von diesen Voraussetzungen in der
gesetzlichen Unfallversicherung abzuweichen. Die Unfallversicherung ist im Gegen-
satz zur Kranken- und zur Rentenversicherung ein kausales Entschädigungssystem,
wie dargelegt wurde. Würde man auf den Nachweis der allgemeinen und individuel-
len Tatsachen und vor allem der Ursachenzusammenhänge verzichten, ließen sich
privat und beruflich erworbene Gesundheitsschäden nicht mehr voneinander abgren-
zen und damit wäre dann auch nicht mehr zu rechtfertigen, dass der Arbeitgeber al-
lein die Beiträge zur Unfallversicherung erbringt. Die Grundlagen der gesetzlichen
Unfallversicherung als Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber wären nicht mehr ge-
geben. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, das Anliegen
des Petenten zu unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium der Justiz als Material zu überweisen, soweit Beweiserleichterungen und zü-
gige Verfahren gefordert werden, ist mehrheitlich abgelehnt worden.