13.11.2018, 15:13
Der Text wurde überarbeitet.
Neuer Petitionstext: **Wir Gehörlose / an Taubheit grenzende Hörgeschädigte fordern weiterhin eine Änderung des bayer. Blindengeldgesetzes - Erweiterung um ein Gehörlosengeld. 6 Bundesländer zahlen bereits eine Nachteilsabgabe in Form eines Gehörlosengeldes.**
**Leistungen für blinde Menschen**
Blinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld in Höhe von 610 €.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter einen monatlichen Betrag in Höhe von 183 €.
Bei Pflegegrad 2: 464,64 €
Bei den Pflegegraden 3 bis 5: 430,15 €
Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 305 € monatlich.
Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: Blinde Menschen, die gleichzeitig taub im Sinne des BayBlindG sind (Hörverlust von mindestens 80 %) erhalten einen Betrag in Höhe von 1220 € monatlich.
Bei Pflegegrad 2: 37,64 €
Bei den Pflegegraden 3 bis 5: 20 €
Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Die gekürzte Leistung beträgt mindestens 91,50 € monatlich.
Leistungen für Menschen mit (zusätzlicher) Höreinschränkung
Menschen, die hochgradig sehbehindert und gleichzeitig taub im Sinne des BayBlindG (Hörverlust von mindestens 80 %) sind, erhalten einen Betrag in Höhe von 366 Euro monatlich.
Einzig taube/gehörlose Menschen gehen da komplett leer aus.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (4 in Bayern)