Region: Bayern
Soziales

Forderung eines bayerischen Gehörlosengeldes / Änderung des bayerischen Blindengeldgesetzes

Petition richtet sich an
Bayerische Landesregierung
12.798 Unterstützende

Sammlung beendet

12.798 Unterstützende

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

13.11.2018, 15:13

Der Text wurde überarbeitet.


Neuer Petitionstext: **Wir Gehörlose / an Taubheit grenzende Hörgeschädigte fordern weiterhin eine Änderung des bayer. Blindengeldgesetzes - Erweiterung um ein Gehörlosengeld. 6 Bundesländer zahlen bereits eine Nachteilsabgabe in Form eines Gehörlosengeldes.**
**Leistungen für blinde Menschen**
Blinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld in Höhe von 610 €.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
Bei Pflegegrad 2: 464,64 €
Bei den Pflegegraden 3 bis 5: 430,15 €
Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 305 € monatlich.
Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter einen monatlichen Betrag in Höhe von 183 €.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
Bei Pflegegrad 2: 37,64 €
Bei den Pflegegraden 3 bis 5: 20 €
Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Die gekürzte Leistung beträgt mindestens 91,50 € monatlich.
Leistungen für Menschen mit (zusätzlicher) Höreinschränkung
Blinde Menschen, die gleichzeitig taub im Sinne des BayBlindG sind (Hörverlust von mindestens 80 %) erhalten einen Betrag in Höhe von 1220 € monatlich.
Menschen, die hochgradig sehbehindert und gleichzeitig taub im Sinne des BayBlindG (Hörverlust von mindestens 80 %) sind, erhalten einen Betrag in Höhe von 366 Euro monatlich.
Einzig taube/gehörlose Menschen gehen da komplett leer aus.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 5 (4 in Bayern)


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