16.11.2018, 13:54
Der Text wurde überarbeitet.
Neue Begründung: **Eine echte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kann für gehörlose und schwerhörige Menschen nur gelingen, wenn sie die notwendigen behinderungsbedingten Mehraufwendungen wie spezielle Hilfsmittel, die die verschiedenen Kostenträger nicht oder nur teilweise finanzieren, MIT dem Gehörlosengeld bezahlen können.**
Hier handelt es sich beispielsweise um Hilfen im Alltag wie Lichtsignalanlagen, optische Rauchmelder oder Babymelder. Anschaffung und Zuzahlung für Hörgeräte wie auch Batterien
Hinzu kommen die Gebühren eines Internetanschlusses mit höheren Datenübertragungsraten zur Nutzung von Telekommunikationsdienste über Webcam (TESS Relay Dienste). Für diese TESS Nutzung fallen zusätzliche Gebühren an.
Weitere Mehraufwandskosten sind zum Beispiel erhöhte Reparaturkosten oder Neuanschaffungen wie bei einem Fahrzeug (der Gehörlose hört nicht, wenn der Motor nicht rund läuft und fährt somit auch nicht rechtzeitig in die Werkstatt). Diese Problematik besteht bei allen technischen Geräten wie Spülmaschine, Waschmaschine oder bei einer ständig laufenden Toilette.
Damit Gehörlose/Hörgeschädigte mit Gleichgesinnte in Gebärdensprache kommunizieren können, sind sie häufig in Selbsthilfegruppen organisiert wie zum Beispiel Gehörlosenvereine. Sie nehmen weite Fahrstrecken auf sich um sich mit Betroffenen treffen zu können. Auch das zählt zum erhöhten persönlichen Aufwand.
Gehinderter Zugang zu öffentlichen, kostenlosen Informationsveranstaltungen führen darüber hinaus zu geringeren Verdienstmöglichkeiten im Beruf und zu geringerem Renteneinkommen.
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Weiteres wird hier sehr gut erklärt: www.lvby.de/images/stories/abteilungen/berichte/2018-05-16_PK-GL-Geld-Konzept.pdf
Bitte bedenken Sie, dass gehörlose Menschen keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen und dass Leistungen aus der Eingliederungshilfe nur Kommunikationshilfen aus
besonderen Anlässen finanziert und zusätzlich eine Offenlegung der Einkommens.-und Vermögenswerte nach sich ziehen.
IIm PRIVATEN Bereich werden die Kosten von Gebärdensprachdolmetscher und Schriftdolmetscher nur dann übernommen, wenn es sich um einen besonderen Anlass handelt (BTHG §82). Wenn es für nicht besondere (=alltägliche) Anlässe KEINEN Kostenträger gibt, dann können die Dolmetscherkosten VORLÄUFIG auch für Privateinsätze, die das Gesetz nicht abdeckt, bzw. bis eine gesetzliche Regelung kommt, mit Hilfe eines Gehörlosengeldes finanziert werden.
Darunter fallen beispielsweise Kurse in der VHS oder Teilnahme an Führungen/Gruppenreisen, Lesungen, Theater, Besichtigung und Kauf oder Vermietung einer Immobilie/Wohnung, Kauf einer Küche, Auto oder Waren, die eine Beratung voraussetzen. Bankberatungen wie Anlagen oder Kredite.
**Begleitet oder betreut der gehörlose Mensch einen hörenden Angehörigen/Klienten zum Arzt muss der Gehörlose auch in diesem Fall den Gebärdensprachdolmetscher selbst bezahlen, weil ja der hörende Angehörige/Klient keinen Anspruch darauf hat.**
Genauso verhält es sich mit einer Suche nach einem Platz im Seniorenheim, welches. welches ein Beratungsgespräch voraussetzt. Bitte beachten Sie, dass es hier um Barrieren handelt, die bisher von der Regierung in Bayern nicht berücksichtigt worden sind.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 678 (580 in Bayern)