06/07/2016, 12:14
Pet 1-18-06-11400-025279Flaggen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Beflaggung von Bundesgebäuden um
die Flagge der Vereinten Nationen ergänzt wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Bundesregierung vor Bundesgebäuden die Flagge der Vereinten Nationen neben der
Europa- und der Bundesflagge aufziehen solle; dies solle insbesondere geschehen
vor dem Auswärtigen Amt und den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, der
Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, der Verteidigung, für Gesundheit, für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Bildung und Forschung sowie für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Deutschland sollte als Mitglied der Vereinten Nationen die Unterstützung der Vereinten
Nationen offen demonstrieren, um deren Prinzipien und Ziele zu fördern. Globale
Probleme, wie z. B. Migration, Krieg, Armut und Epidemien, erforderten eine globale
Koordination durch die Institutionen der Vereinten Nationen. Die Flagge der Vereinten
Nationen auf den Dienstgebäuden des Bundes würde die deutsche Unterstützung zum
Ausdruck bringen. Sie stünde zugleich für die Achtung des Völkerrechtes.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 46 Mitzeichnungen und 27 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Bundesregierung – ebenso wie
der Ausschuss – uneingeschränkt die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
unterstützt. Seitens der Bundesregierung ist jedoch nicht beabsichtigt, die Flagge der
Vereinten Nationen ohne besonderen Anlass an den Dienstgebäuden des Bundes zu
setzen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass alle Behörden und Dienststellen des Bundes
gemäß dem Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des
Bundes vom 22. März 2005 die Bundesdienstflagge und – sofern die technischen
Voraussetzungen gegeben sind – die Europaflagge setzen. Die übrigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzen die
Bundesflagge und – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – die
Europaflagge.
Die Bundesdienstflagge, die innerhalb der Bundesflagge den Bundesschild zeigt, darf
nur von Behörden und Dienststellen des Bundes gesetzt werden. Sie verdeutlicht
symbolisch, dass an diesem Ort Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland
ausgeübt wird.
Nachdem die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vom Europäischen
Parlament mit dessen Entschließung zur Europaflagge vom 14. September 1988
aufgefordert wurden, die Europaflagge soweit wie möglich zu verwenden und sie
insbesondere an den Außengrenzen und an europäischen Feiertagen neben der
nationalen Flagge zu hissen sowie an offiziellen Feiertagen an Gebäuden von
Regierungsstellen, die einen Bezug zur Gemeinschaft aufweisen oder sich mit
Gemeinschaftsfragen beschäftigen, wird von den obersten Bundesbehörden aufgrund
einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 18. Januar 1993 auch die
Europaflagge täglich gehisst. Dies wurde auch erstmalig in die Neufassung des
Erlasses der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes
vom 23. Mai 2000 übernommen. Nach dem Beflaggungserlass der Bundesregierung
vom 22. März 2005 wird die Europaflagge auch an den übrigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes gehisst.
Eine vergleichbare Aufforderung existiert auf Ebene der Vereinten Nationen nicht. Der
United Nations Flag Code von 1952 mit Ausführungsbestimmungen (Regulations) von
1967 stellt es den UN-Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich frei, die UN-Flagge öffentlich
zu hissen, um ihre Unterstützung für die Vereinten Nationen zu zeigen sowie deren
Prinzipien und Ziele zu fördern. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind jedoch
seit vielen Jahren zu der Praxis übergegangen, die Flagge der Vereinten Nationen als
Hoheitszeichen dieser internationalen Organisation anzusehen. Sie wird deswegen
ständig nur an Gebäuden gesetzt, in denen Dienststellen der Vereinten Nationen ihren
Sitz haben (in Deutschland zum Beispiel am Sitz des Internationalen Seegerichtshofes
in Hamburg oder am Sitz des Klimasekretariats der Vereinten Nationen in Bonn).
Darüber hinaus wird die Flagge der Vereinten Nationen an Dienstgebäuden des
Bundes anlassbezogen nur dann gesetzt, wenn hochrangige Vertreter der Vereinten
Nationen die dort beheimatete Bundesinstitution besuchen, um ihnen protokollarisch
dieselbe Ehre zu erweisen wie dem Vertreter eines anderen Staates.
Vor diesem Hintergrund besteht nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses kein
Anlass, von diesen Regeln abzuweichen und die Flagge der Vereinten Nationen ohne
besonderen Anlass regelmäßig an den Dienstgebäuden des Bundes zu hissen.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der
Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)