30.03.2019, 03:24
Pet 2-18-08-6113-039987 Erbschaftsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine Änderung des § 15 des Erbschaftssteuer- und
Schenkungsteuergesetzes dahingehend, dass Pflegekinder und Pflegestiefkinder
den leiblichen oder adoptierten Kindern und Stiefkindern gleichgestellt werden.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die derzeitige
Gesetzeslage führe zu einer Benachteiligung von Pflegekindern gegenüber leiblichen
Kindern und Stiefkindern, da für diese die Steuerklasse III statt I gelte. Als
Konsequenz seien die reduzierten Freibeträge sowie die höheren Steuersätze zu
nennen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht begründbar, insbesondere sei die
emotionale Bindung überwiegend dieselbe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 39 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 16 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Steuerklasseneinteilung des § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG) liegt als Sachgesetzlichkeit das nach bürgerlichem Recht bestehende
Abstammungs- und Verwandtschafts- oder das Schwägerschaftsverhältnis zum
Erblasser oder Schenker zu Grunde (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1998, II R 41/96,
Bundessteuerblatt Teil II 1998 Seite 396). Die gesetzgeberische Entscheidung, dass
Erwerber der Steuerklasse I (Ehegatte oder Lebenspartner und Abkömmlinge)
besonderes günstig besteuert werden, ist Ausfluss des grundgesetzlichen Schutzes
von Ehe und Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes).
Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht angezeigt. Pflegekinder können den in
§ 15 Absatz 1 ErbStG genannten leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkindern
nicht gleichgestellt werden. Die Rechtsstellung eines Pflegekindes ist in aller Regel
nur auf begrenzte Zeit eingerichtet. Persönliche Vertrautheit, gemeinsames
Zusammenleben oder langjährige Fürsorge können zu keiner anderen Beurteilung
führen. Die Einordnung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer könnte nicht, wie
bei der Einkommensteuer, auf bestehende Pflegekindschaftsverhältnisse beschränkt
werden. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müssten auch
ehemalige Pflegekindschaftsverhältnisse mit einbezogen werden. Die
Nachprüfbarkeit der für eine Einordnung maßgeblichen Kriterien, teilweise erst viele
Jahre nach Beendigung des Pflegekindschaftsverhältnisses, würde die
Finanzbehörden vor kaum lösbare Probleme stellen. Dies gilt auch, wenn für die
Dauer der Pflegeverhältnisse ein mehrjähriger Zeitraum zur Bedingung gemacht
würde. Die Finanzbehörden könnten diese Kriterien nicht objektiv prüfen. Dies gilt
umso mehr, wenn die Prüfung Jahre nach Beendigung des
Pflegekindschaftsverhältnisses erfolgen soll.
Mit ergänzendem Vortrag bekräftigt der Petent sein Anliegen, er führt aber zu keiner
anderen Beurteilung.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die vom Petenten
dargestellten Kosten für das Pflegekind regelmäßig nicht schenkungsteuerpflichtig
sind, selbst wenn sie über die Erstattungen des Jugendamtes hinausgehen. Bei
diesen Kosten handelt es sich um Zuwendungen für den angemessenen
Lebensunterhalt, zur Ausbildung des Pflegekindes oder um übliche
Gelegenheitsgeschenke. Vor diesem Hintergrund braucht der Petent über solche
Kosten nicht Buch führen.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Begründung (PDF)