26.11.2017, 11:57
Die Stadt hält ein Bürgerbegehren für verfristet. Wir nicht und stützen uns auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Diesen Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch einen Beschluss vom 30.09.2010 – 1 S 1722/10 – dahingehend
modifiziert, dass nicht nur der die eigentliche Planung einleitende Grundsatzbeschluss bürgerentscheidsfähigist, sondern auch weitere „Weichen stellende“ Entscheidungen des Gemeinderatsden Lauf der 6-Wochen-Frist erneut auslösen und damit das Projekt wieder bürgerentscheidsfähigmachen. Die Bürger seien nicht gehalten, bereits in einem Stadium gegen ein Vorhaben vorzugehen,
in dem sich das Für und Wider noch nicht einigermaßen verlässlich beurteilen lässt. Erst wenn ein Planungsstadium erreicht ist, in dem sich die Vor- und Nachteile des Vorhabens einigermaßen verlässlich
beurteilen lassen, soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein Bürgerbegehren im Anschluss an einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss möglich sein. Gerechtfertigt hat der
Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung mit der Überlegung, dass die Bürgerschaft davon ausgehen kann, dass – wie bei gestreckten Planungsverfahren üblich – der Gemeinderat sich mehrfach mit der
Angelegenheit befassen werde. Insbesondere nach Abschluss der Planungen werde noch ein Projektbeschluss gefasst, der grünes Licht für die Realisierung gibt.
Auf Basis dieser Rechtsprechung gehen wir davon aus, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2017 die Frist erneut auslöst, denn erst mit diesem Beschluss wird ein Projekbeschluss gefasst. Dieser Beschluss löst die 3 Monatsfrist aus. Wir werden auf jedenfall den Weg zum Verwaltungsgericht nicht scheuen. Die Vorbereitungen lauf daher weiter, Wir werden spätestens zum 01.12.2017 dann die Unterschriftslisten in Umlauf bringen. Wir möchten Sie daher bis zum 25.11.2017 12 Uhr bitten hierzu Stellung zu nehmen. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind durch Stellungnahmen und Auskünft, das Bürgebegehren zu unterstützen