02.11.2017, 22:18
Bürgerinitiative „ Ein Hotel im Bischofsschloss“ Markdorf, 02.11.2017
Sprechergruppe
Thomas Schalski
Länderstr. 2/2
88094 Oberteuringen
Herrn Bürgermeister Georg Riedmann
Rathausplatz
88677 Markdorf
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Riedmann,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass wir derzeit ein Bürgerbegehren nach § 21 Absatz 3 der baden-württembergischen Gemeindeordnung vorbereiten, um einen Bürgerentscheid zu folgender Fragestellung zu erreichen:
„Sind Sie dafür, dass für den Umzug des Rathauses in das Bischofsschloss keine weiteren Planungsleistungen durch den Gemeinderat mehr vergeben werden und das Projekt des Umzuges Rathauses in das Bischofsschloss mit sofortiger Wirkung gestoppt wird.“
Wir bitten Sie, uns so rasch wie möglich folgende Informationen zukommen lassen:
• Wie viele Einwohner unserer Gemeinde sind gegenwärtig bei Kommunalwahlen stimmberechtigt? Wir benötigen diese Information, um daraus errechnen zu können, wie viele gültige Unterschriften für das Bürgerbegehren benötigt werden, um das Unterschriftenquorum zu erreichen (7% der stimmberechtigten Einwohner).
• Wir gehen davon aus, dass unser Bürgerbegehren nicht im Widerspruch zu bisherigen Beschlüssen des Gemeinderats steht, so dass es an keine Frist hinsichtlich des Einreichungstags gebunden ist. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie dies auch so sehen, damit zu diesem Punkt von vornherein Klarheit besteht. Obwohl keine Einreichungsfrist besteht, planen wir, die notwendigen Unterschriften für das Bürgerbegehren zügig zu sammeln und bis spätestens zum 17.012017 bei Ihnen einzureichen.
• Nach § 21 Absatz 3 der baden-württembergischen Gemeindeordnung hat ein Bürgerbegehren „einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme“ zu enthalten, wobei die Gemeinde verpflichtet ist, „zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage“ zu geben. Präzisierend heißt es dazu in der Begründung des entsprechenden Gesetzes (Landtagsdrucksache 15/7265 vom 3.8.2015): „Gemeinden sind dazu verpflichtet, auf Wunsch den Initiatoren eines Bürgerbegehrens Auskünfte bezüglich des Kostendeckungsvorschlags in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erteilen. Davon werden sowohl Auskünfte zur Höhe entstehender Kosten als auch zu den rechtlichen Möglichkeiten der Deckung erfasst.“.
• Da unser geplantes Bürgerbegehren auf das Unterlassen einer Maßnahme gerichtet ist, und durch dieses Unterlassen Kosten mithinnicht entstehen, gehen wir da-von aus, dass unser Bürgerbegehrens keines Kostendeckungsvorschlags bedarf. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie dies auch so sehen. Sollten Sie es anders sehen, dann teilen Sie uns bitte mit, (a) in welcher Höhe etwaige Mehrkosten für die Gemeinde entstehen würden, (b) wodurch genau diese verursacht werden und wie die Gemeinde auf diese konkrete Kostenschätzung kommt, (konkrete Optionen zur Deckung dieser spezifischen Kosten im Rahmen der finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde.
• Sollten wir bis zum 20.11.2017 von Ihnen keine Antworten auf diese Fragen erhalten haben, werden wir folgenden Vermerk in das Unterschriftenformular zum Bürgerbegehren aufnehmen und unverzüglich mit der Unterschriftensammlung beginnen: Kostendeckungsvorschlag: Die Gemeindeverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, den Initiatoren eines Bürgerbegehrens Auskünfte zu eventuellen Kosten sowie Deckungsmöglichkeiten zu geben. Dem ist die Gemeinde trotz Anfrage binnen angemessener Frist nicht nachgekommen. Wir gehen deshalb davon aus, dass durch das Anliegen des Bürgerbegehrens keine nennenswerten Kosten entstehen oder solche gegenwärtig nicht bezifferbar sind, weshalb kein Kostendeckungsvorschlag notwendig ist.
• Im weiteren Verlauf des Bürgerbegehrens sind wir an einer engen, konstruktiven und vertrauensvollen Kooperation mit der Gemeindeverwaltung interessiert. Sie können unsererseits fest damit rechnen und wir erwarten eine solche Haltung auch bei Ihn .Bitte lassen Sie uns die oben angefragten Informationen bis spätestens zum 20.11.2017schriftlich zukommen. Wir sagen Ihnen zu, vor diesem Termin nicht mit einer Unterschriftensammlung zu beginnen.
Ein noch längeres Zuwarten ist für uns nicht zumutbar aufgrund der bestehenden Einreichungsfrist für das Bürgerbegehren und der bis dahin noch notwendigen Unterschriftensammlung. Zudem bitten wir Sie, so rasch wie möglich, auch um einen persönlichen Gesprächstermin, um den weiteren Verfahrensablauf des Bürgerbegehrens mit Ihnen zu besprechen.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 21 GemO, die im Kommentar zur Gemeindeordnung von Kunze/Bronner/Katz abgedruckt ist, sollen während eines laufenden Bürgerbegehrens Gemeinderatsbeschlüsse, gegen die das Bürgerbegehren gerichtet ist, vorläufig nicht vollzogen werden. Das bedeutet, mit dem Vollzug soll abgewartet werden, bis die dreimonatige Einreichungsfrist für Bürgerbegehren nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses verstrichen und somit klar ist, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist oder nicht. Wir bitten Sie, dies zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Schalski
für die Sprechergruppe
Bürgerinitiative „ Ein Hotel im Bischofsschloss“