06.01.2012, 00:44
Änderung mit freundlich unterstützung von Udo Lasch***
Neuer Petitionstext: In den letzten Wochen wurden vermehrt falsche Aussagen über Die Unterzeichner dieser Petition vertreten die elektrische Zigarette veröffentlicht. begründete Auffassung, dass
1. Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen am 16.12.2011 Elektronische Zigaretten, die durch Erhitzung einer Lösung aus 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin vernebeln, im nachfolgenden Bezeichnet als e-Zigaretten, als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder mit entsprechender CE-Kennung als elektronische Geräte i. S. d. § 3 EMVBG (Richtlinie 2004/108/EG der EU) dem freien Warenhandel unterliegen, und somit
"Der Handel 2. e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten." daher
Das Gesundheitsministerium will elektronische Zigaretten 3. e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.
Die Unterzeichner dieser Petition vertreten weiterhin die begründete Auffassung, dass
4. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU dem freien Warenhandel unterliegen, und somit
5. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher
6. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.
Die Unterzeichner dieser Petition vertreten abschließend die begründete Auffassung, dass
7. mit einer Lösung aus Gesundheitsgründen verbieten lassen. Doch Studien über mögliche Gefahren gibt es nicht. 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin befüllte Flüssigkeitsdepots (Depots, Patronen, Kartuschen) und Nachfüllbehälter (Flaschen) - im nachfolgenden bezeichnet als „Liquids“ - als Lifestyle-Produkte / Genussmittel i. S. einer eigenen Rechtsnorm in Anlehnung an das vorläufige Tabakgesetz dem freien Warenhandel unterliegen, und somit
8. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - nicht als Zubereitung aus Stoffen i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) oder als Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG (Richtlinie 2001/83/EG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher
9. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten. Neue Begründung: "Wir fordern e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, mit denen ein Genussmittel inhaliert wird. Sofern zudem noch die Unbedenklichkeit dieses Produktes nach 2004/108/EG - geregelt im EMVBG - bescheinigt ist, impliziert dies einen unbeeinträchtigten Warenhandel mit e-Zigaretten unter Maßgabe der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation.
Nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, die lediglich Ausstattungsmerkmale, Funktionserweiterungen, Zubehör oder Verbrauchsteile / Verschleissteile der e-Zigarette sind. Unter Maßgabe der Betrachtung als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU unterliegen nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation nahezu uneingeschränkt dem freien Warenhandel.
Liquids - auch nikotinhaltige - entsprechend somit die Stoffzusammensetzung der Liquids - sind nicht als Arzneimittel nach dem AMG zuzulassen noch zwingend für eine freie Verkäuflichkeit arzneimittelrechtliche Zulassung deklariert. Den Stoffzusammensetzungen der E-Zigaretten und Liquids fehlt die nach Richtlinie 2001/83/EG der zugehörigen Liquids. Im Sinne der Krebsprävention und der Volksgesundheit sollten keine Hürden aufgebaut werden, die Rauchern den Umstieg erschweren, sondern vielmehr E-Zigaretten überall dort, wo die schädlichen Tabakzigaretten verkauft werden, verfügbar sein und zu einem günstigeren Preis zu erwerben sein als die Tabakzigarette. Für das Genussmittel E-Zigarette sollten nicht mehr EU wesentliche Eigenschaft zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten; eine Adaption nach dem AMG ist demnach zweifelhaft und nicht nachvollziehbar.
Die Unterzeichner bezweifeln zudem eine heilende oder krankheitsverhütende Wirkung, da vor allem die nikotinhaltigen Liquids in e-Zigaretten wie Tabakerzeugnisse nach dem Vorläufigen Tabakgesetz oder Alkohol nach den maßgeblichen Vorschriften als Genussmittel begriffen werden. Es ist jedoch Auffassung und Überzeugung der Unterzeichner, dass durch den inhalativen Konsum - auch nikotinhaltiger - Liquids in e-Zigaretten ein vielfaches weniger Beschränkungen an Schadstoffen in den menschlichen Organismus gelangt, als für die Tabakzigarette gelten. Eine Risikominimierung im Sinne von ständigen Qualitätskontrollen und kindersicheren Verschlüssen ist im Interesse des Konsumenten, kann jedoch gewährleistet werden, ohne eine Arzneimittelzulassung zu fordern, die nicht dem Genussmittel E-Zigarette entspräche. Studien und Untersuchungen, die eine Unbedenklichkeit der E-Zigarette mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nahelegen durch den Konsum herkömmlicher Zigaretten