Region: Hamburg
Bildung

Die geplante Präsenzlehre im Wintersemester ermöglichen!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Präsidium der Universität Hamburg

492 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

492 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

22.11.2020, 19:09

Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer des Offenen Briefs und der Petition „Die geplante Präsenzlehre im Wintersemester ermöglichen!“,

die Petition ist mittlerweile von 400 Personen unterzeichnet worden und wir melden uns erneut mit Neuigkeiten.

Für kommenden Dienstagnachmittag rufen verschiedene Fachschaftsräte der Universität zu einer Demonstration auf, mit der das Anliegen der Ermöglichung von Präsenzlehre im Wintersemester unterstützt wird. Sie steht unter dem Motto „Solidarische Krisenlösung BILDEN – für die Öffnung der Hochschulen“ und beginnt am Dienstag, 24.11., um 15 Uhr, auf dem Joseph-Carlebach-Platz (hinter dem Gebäude der Fakultät Erziehungswissenschaft im Grindelviertel). Der gesamte Aufruf zur Demonstration ist z.B. hier zu finden: fsr-sozialoekonomie.de/2020/11/18/solidarische-krisenloesung-bilden-fuer-die-oeffnung-der-hochschulen/ Wir sind für einen Redebeitrag zum Offenen Brief angefragt und werden dort sprechen.

In Reaktion auf den Offenen Brief hatte das Präsidium der Universität am 4.11. eine Pressemitteilung herausgegeben, in der die Position vertreten wird, die aktuelle Rechtslage würde nichts Anderes möglich machen, als den Präsenzlehrbetrieb an der Universität fast vollständig einzustellen.

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Präsident behauptet, dass wir die Rechtsgrundlage der 9. Dienstanweisung vom 30.10.2020 ignorieren würden. Es geht dabei um § 22 Abs. 2 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30.10.2020 (HmbGVBl. S. 547), der wie folgt lautet: „Während des Wintersemesters 2020/2021 erfolgt die Lehre an den staatlichen Hochschulen in hybrider Form und in Präsenz, soweit die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden zwingend erfordert.“

„Zwingend erforderlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den jeder Rechtsanwender im gegebenen Kontext zunächst selbst auslegen muss. Solange Präsenzlehre an Hochschulen gemäß der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO rechtlich prinzipiell zulässig ist, muss die Entscheidung über das zwingende Erfordernis einer Abhaltung von Präsenzveranstaltungen den Lehrenden überlassen bleiben. Dies gebietet schon das Grundrecht der Freiheit der Lehre in Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes. Der Akademische Senat der Universität hat sich dazu bereits im April 2020 einstimmig positioniert und u.a. beschlossen: „Jede/r Lehrende muss eigenständig entscheiden, ob Veranstaltungen als digitale Lehre durchgeführt werden.“

Auch das HmbHG regelt unmissverständlich die Rechte der Lehrenden in Bezug auf Inhalt, Methode und Äußerung von Lehrmeinungen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen: „Soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen.“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HmbHG)

In der 9. Dienstanweisung vom 30.10.2020 wird der § 22 Abs. 2 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30.10.2020 (HmbGVBl. S. 547) allerdings unvollständig zitiert und beim uninformierten Leser der Eindruck erweckt, dass eine „hybride Form“ mehrheitlich oder ausschließlich mit digital gleichzusetzen sei. Dies ist jedoch irreführend. Im besagten § 22 Abs. 2 werden die Begriffe „hybride Form“ und „Präsenz“ mit der Konjunktion „und“ verbunden und stehen somit auf gleicher Ebene. Wenn eine rein digitale Lehre hätte verordnet werden sollen, hätte dies im Wortlaut der Verordnung seinen Niederschlag gefunden. Eine hybride Form kann ganz unterschiedliche Mischungen von Präsenz- und digitalen Anteilen darstellen, ausschließlich digitale Lehre wäre sicher nicht hybrid zu nennen. Digitale Lehre wird in § 22 schlichtweg nicht erwähnt. Die 9. Dienstanweisung geht somit deutlich über die Bestimmungen in § 22 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO hinaus.

Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Pressemitteilung irreführend, es gebe keinen Ermessensspielraum, andere Lehrveranstaltungen als Labor- oder Schulpraktika in Präsenz zu erlauben. Da es kein Gesetz bzw. keine Verordnung gibt, die Präsenzlehre ausnahmslos untersagen, gibt es sehr wohl einen Entscheidungsspielraum, den bspw. die Präsidien von HAW und TUHH auch zu nutzen wussten.

Das Recht, Grundrechte wie das der Freiheit der Lehre in Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes einzuschränken, steht nur Verfassungsorganen zu. In diesem Sinne halten wir eine Kurskorrektur, spätestens mit Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Dienstanweisung, für dringend geboten.

Die weitere Verbreitung der Petition und ihre Unterstützung trägt dazu bei.

Beste Grüße
Marc Hinzelin und Florian Muhl


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