10.06.2023, 20:11
Änderungen im Text
Befreiung von der Schulpflicht durch Informelle Bildung statt Schulzwang
Forderung:
Umwandlung des Art 68 des Hessischen Schulgesetzes von:
"Art 68 (Schulzwang)
(1) Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe, den Ausbildenden und den Arbeitgeber oder gemeinsame Gespräche der Beteiligten erfolglos geblieben sind. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuführung kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden."
in
"Art 68 (Befreiung von der Schulpflicht durch Informelle Bildung)
(1) Kinder und Jugendliche die ni
Neuer Titel: BildungspflichtBefreiung von der Schulpflicht durch Informelle Bildung statt Schulzwang -in Hausunterricht möglich machenHessen
Neuer Petitionstext:
DerBefreiung Hessischevon Landtagder mögeSchulpflicht beschließen:durch Informelle Bildung statt Schulzwang
Die Hessische Landesregierung wird aufgefordert,Forderung:
1.Umwandlung des Art 68 des Hessischen Schulgesetzes von:
"Art 68 (Schulzwang)
(1) Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe, den SchulzwangAusbildenden (=und Zwangden zurArbeitgeber Anwesenheitoder gemeinsame Gespräche der Beteiligten erfolglos geblieben sind. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuführung kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden."
in
"Art 68 (Befreiung von der Schulpflicht durch Informelle Bildung)
(1) Kinder und Jugendliche die nicht in die Schule wollen können von der Schulpflicht befreit werden, wenn sie selbst zeigen, dass sie in der Schule)Lage durchsind, einesich Bildungspflichtdie (=erforderlichen PflichtKompetenzen zumanzueignen Erreichen(„Informelle Bildung“) und aufgrund der individuellen Umstände kein Zweifel besteht, dass sie sich der Gesellschaft öffnen und auf ein Leben in einer pluralistischen Gesellschaft vorbereiten. (Die Initiative muss aber eindeutig von Bildungsanforderungen)den zu ersetzenKindern und Jugendlichen selbst ausgehen, nicht von ihren Eltern).
(2) Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Kinder und Jugendlichen aufgrund einer Initiative in der von Kindern und Jugendlichen hervorgeht das sie in der Welt selbstverständlich frei sich bilden möchten. Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es dendie Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Jugend- und Sozialbehörden.
(3) Die Jugend- und Sozialbehörden begleiten und unterstützen die Kinder und ihre Eltern freizustellen,beim obFrei-Sich-Bilden siein der Welt und passen auf das staatlichedabei Bildungsangebot,das zuKindeswohl demvorrangig derberücksichtigt Staatwird. verpflichtetSollten bleibt,dabei wahrnehmenZweifel oder ihre Kinder zuhause unterrichten wollen.2. alle Maßnahmen zur Einschränkung des Hausunterichts insbesondere die Prüfungspflicht für Kinder die in besonderen Ausnahmefällen zuhause unterrichtet werden aufzuheben.3. ein Berichtssystem zu entwickeln,auftreten das die ElternKinder und Jugendlichen sich beim Frei-Sich-Bilden der Gesellschaft nicht öffnen und nicht auf ein Leben in einer pluralistischen Gesellschaft vorbereiten so müssen die ihreJugend- und Sozialbehörden die Schulaufsichtsbehörde darüber informieren und dann muss die Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Schulpflicht zurücknehmen und die Kinder zuhause unterrichten verpflichtet, die Entwicklung ihrer Kinder zu dokumentieren und einmalJugendlichen jährlichmüssen imwieder Rahmeneine einerstaatliche StudieSchule zusammenoder miteine Wissenschaftlern festzuhalten, wie sich das Kind entwickelt. Auf diese Weise könnten die Daten gesammelt werden, die es langfristig ermöglichen, auf politischer Ebene die Folgen der bildungspolitischen Reformen konkret einzuschätzen.4. auf der Grundlage der neu berechneten Finanzhilfen für SchulenSchule in freier Trägerschaft auch den Eltern, die ihre Kinder zuhause unterrichten, je nach Kinderzahl Finanzhilfen in gleicher Höhe zukommen zu lassen.besuchen.“
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Hessen)