2016-10-20 04:23
Pet 4-18-11-8001-007399
Betriebliche Altersversorgung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Arbeitnehmer den Anbieter für einen Vertrag der
betrieblichen Altersvorsorge frei wählen können.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Leistungen der betrieblichen
Altersvorsorge kämen alleine dem Arbeitnehmer zugute. Daher sollte es ihm auch
freistehen, zu welchem Anbieter er Vertrauen habe. Die Verträge sollten, wie die
sogenannten Riester Verträge, auch jederzeit portabel sein. Tarifliche Vereinbarungen
über den Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge sollten ausgeschlossen werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 65 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die betriebliche Altersversorgung ist die Zusage des Arbeitgebers an seinen
Arbeitnehmer, im Alter eine Betriebsrente zu zahlen bzw. bei Entgeltumwandlungen,
seinem Arbeitnehmer eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung
zu verschaffen. Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für die Erfüllung seiner
gegebenen Zusage und bei der Beitragszusage mit Mindestleistung für den Erhalt der
eingezahlten Beiträge. Er trägt das Anlage- und Renditerisiko und muss im Fall einer
Insolvenz oder einer hinter der Zusage zurückbleibenden Rendite die
Zahlungsverpflichtungen für die betriebliche Altersversorgung tragen. Aus diesem
Grund ist es sachgerecht, dass der Arbeitgeber über die Anlage entscheidet.
Im Betriebsrentengesetz ist geregelt, dass die Umsetzung des Anspruchs auf
betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung vorrangig durch eine
Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erfolgt. Die
Vereinbarung kann dabei auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage
erfolgen.
Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der
Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Nur
wenn der Arbeitgeber keine Durchführung über eine Pensionskasse oder einen
Pensionsfonds anbietet und auch sonst keine einvernehmliche Wahl eines
Durchführungsweges gelingt, so kann der Arbeitnehmer die Abwicklung über eine
Direktversicherung verlangen. Fordert der Arbeitnehmer dies, so bleibt die Wahl des
konkreten Versicherungsunternehmens jedoch Sache des Arbeitgebers.
Dieser Regelung liegt u. a. die Überlegung zugrunde, dass ein Vorteil der betrieblichen
Altersversorgung gegenüber der privaten Altersvorsorge darin besteht, dass durch die
größere Anzahl von Versicherten Kostenvorteile möglich werden und bessere
Bedingungen zu niedrigeren Verwaltungskosten erreicht werden können. Diese
Vorteile bestehen aber nur bei kollektiver Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung, wie dies ausschließlich den Arbeitgebern möglich ist. Deshalb
werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen den Durchführungsweg wählen,
der für eine ggf. im Betrieb schon vorhandene betriebliche Altersversorgung besteht.
Ein weiterer Grund für diese Regelung liegt darin, dass dem Arbeitgeber nicht
zugemutet werden soll, mit vielen verschiedenen Versicherungsunternehmen
Geschäftsbeziehungen aufnehmen zu müssen und ggf. für jeden Arbeitnehmer
separat einen Vertrag zu schließen.
Die mit der Petition kritisierte tarifliche Praxis, dass nach dem Tarifvertrag des
öffentlichen Dienstes ein Anbieter vorgegeben ist, ist aus den dargelegten Gründen
nicht zu beanstanden. Sie gelten sogar erst recht für den Fall, dass Sozialpartner die
Modalitäten einer betrieblichen Altersversorgung tarifvertraglich regeln. Denn
Abschlüsse von Tarifverträgen sind nur paritätisch möglich, so dass den
Arbeitnehmervertretern in diesem Punkt sogar ein entsprechendes Mitspracherecht
eingeräumt wird.
Festzuhalten ist, dass die betriebliche Altersversorgung kein Finanzprodukt ist, das im
Wettbewerb steht.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)