Erfolg

Arbeitslosengeld II - Verlängerte Kostenübernahme

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

600 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

600 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Detlef Zöllner Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen ist. Begründung Der Petent fordert, dass im Sozialgesetzbuch II die Dauer der Übernahme der unan-
gemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Empfänger eines Arbeitslosen-
geldes II - statt bisher 6 Monate - auf 12 Monate erweitert wird.

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es in einem Zeitraum von
sechs Monaten für erwerbslose Hilfsbedürftige kaum möglich sei, angemessenen
Wohnraum zu finden. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft ausziehen und dadurch die Unangemessenheit entsteht. Die
Regelung der Berliner Ausführungsvorschrift Wohnen sei das Vorbild seines Anlie-
gens. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 600 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gin-
gen 23 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt.

Das BMAS erläutert im Wesentlichen die geltende Rechtslage. Weiter führt das
BMAS aus, dass das Land Berlin als kommunaler Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in seinen Ausführungsvorschriften-Wohnen (AV-Wohnen) für die
Ausführung des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - bindend für
die JobCenter - bestimmt hätte, dass zunächst in jedem Fall die tatsächlichen Auf-

wendungen für die Unterkunft ohne jede Prüfung für zwölf Monate übernommen
werden. Erst danach sollte die gesetzlich vorgesehene Prüfung einsetzen. Diese
- zum 1. März 2009 gestrichene - rechtswidrige Passage hätte zu einer Übernahme
auch unangemessener Kosten für eine Regelfrist von achtzehn Monaten geführt.

In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. § 22
Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass im Einzelfall auch unangemessene Auf-
wendungen für die Unterkunft als Bedarf so lange berücksichtigt werden, wie es nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für sechs Monate. Eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Regelfrist von
sechs Monaten ist nicht erforderlich. In § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist bereits geregelt,
dass unangemessene Kosten so lange berücksichtigt werden, wie es dem
Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, die Kosten zu sen-
ken. Unter diesen Tatbestand fällt auch die vom Petenten als Begründung angeführte
erfolglose Suche nach angemessenem Wohnraum. Hat ein Hilfebedürftiger in der
Sechsmonatsfrist tatsächlich ausreichend, aber erfolglos angemessenen Wohnraum
gesucht, ist die weitere Übernahme der unangemessenen Kosten auch über die
Sechsmonatsfrist hinaus die gesetzliche Folge.

Der vom Petenten geschilderte Fall des Auszugs eines Mitgliedes der Bedarfsge-
meinschaft aus der gemeinsamen Wohnung mit der Folge der Unangemessenheit
der Wohnkosten für den Rest der Bedarfsgemeinschaft hat keine Auswirkungen auf
den Sucherfolg hinsichtlich möglichen angemessenen Wohnraums.

Hinsichtlich des Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss keine Ver-
anlassung zum Tätigwerden. Insbesondere verkennt der Petent, dass sein Anliegen -
insbesondere im Lichte seiner eigenen Begründung - durch die geltende Rechtslage
vollständig abgedeckt ist. Diese Rechtslage ist auch sachgerecht.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten entsprochen ist.


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