Regija: Njemačka
Uspjeh

Arbeitslosengeld - Anspruch nach Auslandsaufenthalt

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag

109 Potpisi

Peticija je prihvaćena.

109 Potpisi

Peticija je prihvaćena.

  1. Pokrenut 2008
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Uspjeh

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Novosti

08. 06. 2017. 13:14

Melanie Spindler

Arbeitslosengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petentin fordert, dass Arbeitslosengeld auch gezahlt wird, wenn sich der
Arbeitslose länger als 12 Monate für Arbeit/Qualifizierungsmaßnahmen im Ausland
(auch Nicht-EU-Länder) aufgehalten hat.

Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, dass die Arbeitnehmer durch
diese Auslandstätigkeit
ihre Qualifikation und Fremdsprachenkenntnisse für den
deutschen Arbeitsmarkt erhöhen würden, ohne in Deutschland an kostenintensiven
Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung teilzunehmen. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.

des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Die Eingabe wurde
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 109 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtlage.

Unter Einbeziehung
lässt
dieser Stellungnahme
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

sich

das Ergebnis

der

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nach den §§ 117, 118 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) besteht nur bei Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die
Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den §§ 24 ff. SGB III

gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 SGB III zwei Jahre und beginnt
mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld.

Nach dem Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung werden durch eine
versicherungspflichtige Beschäftigung keine Anwartschaften aufgebaut, die einen
Rechtsanspruch
auf
Leistungen
unabhängig
vom Zeitpunkt
der
letzten
versicherungspflichtigen Beschäftigung
vor Eintritt
des Versicherungsfalles
begründen. Die Beiträge zur Arbeitsförderung dienen - soweit sie für das
Arbeitslosengeld bestimmt sind - der Finanzierung des Arbeitslosengeldes der
des
zum Eintritt
Versichertengemeinschaft
der
Arbeitnehmer,
bis
die
Versicherungsfalles
angehören
und
dementsprechend
das
Risiko
der
Arbeitslosenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt mitgetragen haben. Dies
entspricht dem Grundgedanken aller Risikoversicherungen. Die Leistungen dieser
Versicherungen
orientieren sich an dem versicherten Risiko
- bei der
Arbeitslosenversicherung ist das der Arbeitsentgeltausfall wegen Arbeitslosigkeit -,
nicht aber an der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten
Versicherungszeit.

Von diesem Grundprinzip weicht das Recht der Arbeitslosenversicherung im
Interesse des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer ab. Arbeitslosengeld kann auch
beanspruchen, wer der Versichertengemeinschaft bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
nicht mehr angehört, jedoch in den letzten zwei Jahren wenigsten zwölf Monate
(360 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Thematik einer Absicherung des Anspruches im System der deutschen
Arbeitsförderung während einer Beschäftigung im Ausland hat der Gesetzgeber mit
dem § 28a SGB III geregelt. Danach können seit dem 1. Februar 2006 Personen ein
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine Beschäftigung in
einem Staat aufnehmen und ausüben, in dem das europäische Gemeinschaftsrecht
nicht anzuwenden ist. Vorausgesetzt wird, dass die Antragsteller diese
Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder an den Bezug einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung
aufgenommen und sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Beschäftigungsaufnahme
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine
Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bezogen haben. Diese Regelung hatte der
Gesetzgeber
dem
befristet. Mit
zum 31. Dezember 2010
bis
zunächst
Beschäftigungschancengesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) wird die

freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nun mit Modifikationen
unbefristet
fortgeführt. Personen, die eine Beschäftigung im außereuropäischen
Ausland
eigene
durch
sich
die Möglichkeit,
haben weiterhin
ausüben,
Beitragsleistungen den Schutz der Arbeitslosenversicherung zu erhalten.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht. Wegen der deutlichen
Abweichung vom Grundprinzip dieser Risikoversicherung gilt dies
jedoch
insbesondere auch für das besondere gesetzliche Erfordernis der Antragstellung.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen der Petentin in Teilen der
derzeitigen Rechtslage entspricht. Nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen
und den Ausführungen des Bundesministeriums kommt der Ausschuss zu dem
Ergebnis, dass er das Anliegen nicht unterstützen kann, soweit ihm nicht bereits
durch die geltende Rechtslage entsprochen wird.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen
worden ist.

Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem BMAS - als Material zu
überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, soweit die Verlängerung der Rahmenfrist gefordert wird, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.


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