Friedhofszwang für Urnen muss abgeschafft werden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landtag
51 Unterstützende 27 in Baden-Württemberg

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

51 Unterstützende 27 in Baden-Württemberg

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

15.02.2016, 18:20

Petitionsbild
Neuer Titel: Der Friedhofszwang für Urnen muss abgeschafft werden
Neuer Petitionstext: Der Friedhofszwang schreibt vor, dass Verstorbene in In Deutschland ihre letzte Ruhe nur auf einer offiziell als Friedhof ausgewiesenen Fläche finden dürfen.
regeln die Bestattungsgesetze, wie mit den Verstorbenen zu verfahren ist. Ein Problem, das sich nach Bestandteil ist der Einäscherung in einem Krematorium Friedhofszwang.
Nach deutschem Recht ist es den Angehörigen nicht mehr stellt.
Doch in Deutschland gilt möglich, über die Totenasche des Verstorbenen zu verfügen, auch wenn diese Vorschrift bis heute, bis es so wünschen. Bis auf Bremen, dort wurde das Gesetzt bereits gelockert.
Gesetz am 22.10.2014 gelockert; dort darf die Asche von Verstorbenen auf Privatgrundstücken und festgelegten Flächen verstreut werden.
In anderen europäischen Staaten, z.B. in den Niederlanden oder der Schweiz ist der Friedhofszwang zumindest für die Asche nach einer Feuerbestattung aufgehoben. Es gilt der Grundsatz "Asche zur freien Verfügung".
Dort kann die Totenasche zu Hause aufbewahrt oder an beliebigen Orten beigesetzt oder verstreut werden.
Neue Begründung: Ich Jeder Mensch sollte selbst weiß am besten, bestimmen dürfen, wie und wo ich er nach meinem Tode seinem Tod „ruhen“ will. möchte.
Und das möchte ich auch selbst bestimmen können.
Ich will mir nicht per Gesetzt vorschreiben lassen wo meine Urne für 20 Jahre untergebracht werden soll.
Helfen Sie mit Ihrer Unterschrift mit !
Die Wünsche Verstorbener bezüglich des Bestattungsortes müssen berücksichtigt werden.
Hat ein Verstorbener den Wunsch geäußert, dass seine Asche bei den Angehörigen oder an einem anderen Ort aufbewahrt wird, sollten sollen die Hinterbliebenen diesen Wunsch erfüllen können, ohne dabei gegen das Gesetz zu verstoßen und ohne Umwege über das Ausland gehen zu müssen.
Es darf nicht länger in das private Verhältnis zwischen Toten und Hinterbliebenen eingegriffen werden.


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