Kennzeichen d. parlamentarischen Demokratie sind aber auch angemessene Berücksichtigung von Minderheiteninteressen und i.d.Z. Eingehen von Kompromissen. Dem berechtigten Interesse der Anwohnerin auf Lärmschutz hat der Betreiber der Gaststätte entgegenzukommen versucht: Start von Konzerten schon um 18h, Ende spätestens 21:15, Ruhe im Außenbereich ab 22h. Dass sich dies in der Entscheidungsfindung der Justiz nicht niederschlägt, empfinde ich als ungerecht und zeichne die Petition deswegen mit.
Quelle: GG, Lärmschutzverordnung