Einbeziehungssatzung hebelt öffentliche Belange aus
Die Einbeziehungssatzung hebelt die Reglementierungen des § 35 eher aus und wischt die Beeinträchtigung öffentlicher Belange beiseite, z.B. 1.den Widerspruch zum FLNP (Abs 3 Ziffer 1;) 2.die Belange des Denkmalschutzes 3.die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts 4.das Argument der Beeinträchtigung und Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. §35 Abs 3 Ziffer 5 BauGB)
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