Menschen- und Bürgerechte sehen keine Fähihkeiten als Voraussetzungen vor.
16jährige sind in Berlin in Parteien, in polit. Organisationen und in Bezirksschülerausschüssen und im Landesschülerausschuss aktiv. Zu behaupten, sie dürften nicht an Wahlen teilnehmen, weil ihnen eine nicht näher bezeichnete Fähigkeit fehle ist a) falsch, weil sie nach jeder Entwicklungspsychologie sehr wohl dazu fähig sind, polit. Entscheidungen zu treffen (vgl. U-18-Wahl) und b) undemokratisch und irrelevant, weil bestimmte Fähigkeiten für die Ausübung von Menschen- und Bürgerrechren nicht erforderlich sind. Der Artikel 21 der Menschenrechte sieht keine Alterseinschränkungen vor.
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