Volksvertreter Willi Reiter
Stellungnahme zur Petition Fußgängerampel über B300/Hauptstraße Ustersbach
CSU, zuletzt bearbeitet am 20.06.2023
Ich enthalte mich.
Eine Querungshilfe über die B300 wäre für alle Bürgerinnen und Bürger sehr wünschenswert. Die Gemeinde Ustersbach hat in dieser Hinsicht schon viele Bemühungen unternommen, da das Thema immer wieder von Bürgern aufgegriffen wird (zuletzt im Jahr 2013 und 2016). Für alle Maßnahmen, die hier im Gespräch sind, ist jedoch in erster Linie die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt zuständig und entscheidungsbefugt. Sämtliche bauliche Maßnahmen oder Beschilderungen müssen von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt bzw. „angeordnet“ werden. Die Gemeinde Ustersbach kann hier nur Wünsche äußern.
Aufgrund der bislang zu geringen Verkehrs- und Querungszahlen wurden die Anfragen der Gemeinde aber immer abgelehnt. Das Problem der Querung der B300 durch die Schulkinder besteht schon, seitdem die Schule an dem jetzigen Standort den Schulbetrieb aufgenommen hat. Die Gemeinde Ustersbach hat sich damals entschlossen, für die Schulkinder aus Baschenegg und Mödishofen eine Busverbindung einzurichten, damit die Straßenquerung nicht notwendig wird.
Bei der Einrichtung des Horts in der alten Schule im letzten Jahr kam das Thema selbstverständlich ebenfalls wieder auf und der Gemeinderat befasste sich mehrmals mit der Thematik. Den Kindern, welche den Hort besuchen, wurde und wird nach wie vor die die sichere Möglichkeit geboten, mit dem Schulbus zum Hort zu fahren, um so die B300 nicht queren zu müssen.
In Gesprächen mit Vertretern der Verwaltung, der Straßenverkehrsbehörde, dem Staatlichen Bauamt und der Polizeiinspektion Zusmarshausen wurde nach einer Lösung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an dieser Stelle gesucht und folgende Möglichkeiten diskutiert:
• Schulweghelfer /-lotsen (scheitert an der mangelnden Bereitschaft von Eltern und erwachsenen Angehörigen, hier teilzunehmen)
• Zebrastreifen (suggeriert vielfach nur Sicherheit vor und wird vom Kfz-Verkehr schwer berücksichtigt).
• Querungshilfe mit Mittelinsel
• Querungshilfe mit Ampelanlage (Druckknopfanlage)
Maßgeblich für die Errichtung einer Querungshilfe sind die Verkehrsdaten (Querungszahlen der Fußgänger sowie Fahrzeuge pro Stunde). Die Gemeinde Ustersbach hat die Spitzenquerungszahlen ermittelt. Als Spitzenstunde stellte sich die Zeit von 11:30-12:30 Uhr heraus. In dieser Zeit passieren etwa 25 Hortkinder und 15 Schulkinder die B300. Im kommenden Schuljahr werden voraussichtlich 28 Kinder den Hort besuchen. Die Einsatzkriterien für eine Querungshilfe, auch Fussgängerschutzanlage (FSA) genannt, sind laut Straßenverkehrsbehörde nach der R-FGÜ 2001 und dem VSP2020 Leitfaden Nr. 4 definiert. Danach muss ein bestimmtes Querungsbedürfnis und eine bestimmte Verkehrsmenge vorliegen. Eine Fußgängerschutzanlage ist dann möglich, wenn die Verkehrsmenge in der Spitzenstunde 300 Fz/h (rechnerisch, ohne Pulkung, alle 12 Sekunden ein Fahrzeug) und die Fußgängerquerungen 50 FG/h betragen. Bei hilfsbedürftigen Menschen und Kindern kann die Querungszahl auf 20 FG/h angesetzt werden. Die von der Gemeinde Ustersbach vorgelegten, plausibel nachvollziehbaren Querungszahlen würden derzeit die Einsatzkriterien erfüllen. Die Zahlen für die Anordnung einer Fußgängerschutzanlage liegen aber leider nur so lange vor, wie sich der Hort in der alten Schule befindet.
Danach (voraussichtlich ab 2025/2026) werden sich die Querungszahlen durch Verlegung des Horts erheblich reduzieren. Das bedeutet, dass die Anordnungsvoraussetzungen dann nicht mehr vorliegen.
Da die andiskutierten Möglichkeiten einerseits an fehlenden Schulweghelfern scheiterten, andererseits von der Straßenverkehrsbehörde aus den genannten Gründen nicht angeordnet werden konnten, wurde auf Drängen der Gemeinde Ustersbach versuchsweise eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet. Nachdem sich die Geschwindigkeitsreduzierung als ungeeignete Maßnahme herausstellte (sicher kann man als Laie hier eine geteilte Meinung zur Begründung haben, aber sowohl Straßenverkehrsbehörde als auch Staatliches Bauamt und sogar die Polizei stimmen dieser Begründung zu), wurde diese von der Straßenverkehrsbehörde wieder aufgehoben.
Da sowohl der Gemeinde als auch der Straßenverkehrsbehörde die Sicherheit der Kinder sehr am Herzen liegt, wurden auf Drängen der Gemeinde Sicherheitsmaßnahmen, wie zusätzliche Beschilderungen und sehr gut erkennbare Piktogramme auf der Fahrbahn umgesetzt.
Der Gemeinderat hat daraufhin am 07.02.2023 einen einstimmigen Beschluss gefasst, der auf eine Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Querung, welche über ein bloße Gefahrenbeschilderung hinausgeht, drängt. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit forderte die Gemeinde Ustersbach eine Fußgängerschutzanlage mit Bedarfsampel (Druckknopfampel) oder zumindest eine bauliche Querungshilfe in Form einer Mittelinsel.
In nochmaligen Gesprächen mit Vertretern der Verwaltung, der Straßenverkehrsbehörde, dem Staatlichen Bauamt und der Polizeiinspektion Zusmarshausen wurde die Situation erneut vor Ort begutachtet und erörtert.
Hierbei kristallisierte sich eine Querungshilfe bei der neuen Schule in der Nähe der Abzweigung Wiesenstraße als langfristig beste Lösung heraus, der auch die Verkehrsexperten der Straßenverkehrsbehörde, des Staatlichen Bauamts und der Polizei zustimmten. Die Planungen für eine Querungshilfe fließt bereits in die aktuelle Bauleitplanung für die Erschließung der neuen Ortsmitte östlich des Forums ein. Sobald vom beauftragten Planungsbüro Lösungsmöglichkeiten für eine Querungshilfe bei der neuen Schule vorliegen, wird der Gemeinderat darüber entscheiden. Dann kann die Querungshilfe im Zuge des Straßenausbaus der B300 (Errichtung einer Linksabbiegespur) für den Bereich östlich des Forums unter Umständen bereits bis Ende 2024 fertiggestellt sein.
Die bauliche Umsetzung einer Querungshilfe bei der alten Schule würde als erstes einen Grunderwerb erfordern, da dies nicht im Bereich der beiden Bushaltestellen (wo im Übrigen immer schon Absenkungen der Bürgersteige vorhanden sind) erfolgen kann und die vorhandene Fahrbahnbreite von 8,0m nicht ausreichend ist. Für die bauliche Umsetzung einer Querungshilfe gibt das Staatliche Bauamt, welches (nach einer eventuellen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde) dafür zuständig ist, deshalb einen Zeitraum von mindestens einem bis eineinhalb Jahren (Grunderwerb, wenn überhaupt möglich, Planung, Ausschreibung, Ausführung) an. Dies bedeutet, dass kaum ein zeitlicher Unterschied zwischen der Realisierung bei der alten Schule oder bei der neuen Schule besteht. Aufgrund der Bauleitplanung und der Möglichkeit, eine Querungshilfe auf Höhe Wiesenstraße zu errichten, ist es aufgrund der nicht unerheblichen Kosten unverhältnismäßig, eine Fußgängerschutzanlage bei der alten Schule anzuordnen, die später nur sporadisch genutzt wird.
Eine Querungshilfe bei der alten Schule wäre zudem für die Kinder aus Mödishofen und Baschenegg auf dem Schulweg immer ein Umweg, der, so die Experten, die Kinder dazu verleitet, diese nicht zu nutzen. Die Kinder müssten von der Schule auf dem Gehweg entlang der B300 bis zur alten Schule gehen und dann die B300 überqueren.
Eine Querung der B300 in Höhe der alten Schule stellt nach Aussage mehrerer Experten kein außerordentliches Sicherheitsrisiko dar, welches die Anordnung einer Querungshilfe rechtfertigen würde. Aktuelle Verkehrsmessungen in der Zeit vom 27.09.2022 bis 06.10.2022 haben eine Verkehrsbelastung von 5661 Fahrzeugen pro Tag ergeben, was einer unterdurchschnittlichen Verkehrsbelastung für eine Bundesstraße entspricht. Das freie Sichtfeld beträgt bei einer Querung bei der alten Schule zwischen ca. 160 und 190 Metern. Laut der Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA 2015) wird die rechnerische Geschwindigkeit der Fußgänger mit 1,2 m/s angesetzt. Damit benötigt ein Fußgänger knapp sieben Sekunden, um die gesamte Fahrbahn zu überqueren.
Da die Kinder sicher mit dem Schulbus zur Schule und in den Hort gebracht werden, ohne die B300 queren zu müssen, wurde es von den Beteiligten nicht als zielführend angesehen, eine provisorische Querungshilfe für eine enorm kurze Übergangszeit einzurichten.
Ich teile die Besorgnis der Eltern um die Sicherheit Ihrer Kinder. Dennoch erlaube ich mir anzumerken, dass bei Beachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt jedem Verkehrsteilnehmer, auch (Schul-)Kindern, eine Teilnahme am Straßenverkehr ohne besondere Gefährdung möglich ist. An den Stellen, wo besondere Verhältnisse, hohe Verkehrsbelastungen oder entsprechende Querungszahlen vorliegen, greift die Straßenverkehrsbehörde durch die Anordnung von Maßnahmen, wie oben ausgeführt, regelnd ein. Die Straßenverkehrsbehörde kann allerdings nicht alle Ereignisse, die im täglichen Verkehrsablauf geschehen, explizit regeln. In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind daher grundsätzliche Verhaltensregeln festgelegt. Danach werden die Fahrzeugführer neben der ihnen bereits durch § 1 StVO obliegenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme insbesondere durch § 3 Abs. 2a StVO zu einer besonderen Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern und hilfsbedürftigen Menschen verpflichtet. Danach müssen sich die Fahrzeugführer unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten durch die Verminderung ihrer Fahrgeschwindigkeiten und durch stetige Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung o. g. Personengruppen ausgeschlossen ist.