Volksvertreter Stephan Kühn
Deutscher Bundestag in Deutschland - Ausgeschieden
Stellungnahme zur Petition Keine Fahrverbote Für Motorräder An Sonn- Und Feiertagen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zuletzt bearbeitet am 18.06.2020
Keine Stellungnahme.
Stellungnahme zur Petition 'Keine Fahrverbote Für Motorräder An Sonn- Und Feiertagen'
Die Grundannahme der Petition ist leider falsch. Im beigefügten Bundesratsbeschluss (Ziffer 7) wird die Bundesregierung gebeten, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um in Einzelfällen zeitlich befristete Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen aus Lärmschutzgründen erlassen zu können.
Ein generelles Fahrverbot wird nicht gefordert!
Ob die Bundesregierung den Wunsch des Bundesrates (Bundesratsinitiative aus NRW) aufgreift, ist fraglich. Zur fachlichen Einordnung von Ziffer 7: Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs (verkehrsrechtliche Maßnahmen) aus Gründen des Lärmschutzes setzt nach gegenwärtiger Rechtlage voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegen. Danach dürfen entsprechende Maßnahmen „nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Nach StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dieses Recht haben sie auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (siehe auch Abs. 1 b Nr. 5).
Theoretisch können Kommunen als letztes Mittel bereits jetzt solche Einschränkungen anordnen, sofern die Lärmeinwirkungen „jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss (BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 – 7 C 76/84 – zitiert nach juris, Rn. 13). Für die Frage, wann die Zumutbarkeit einer Lärmbelastung überschritten wird (und somit gegebenenfalls ein Anspruch gegen die zuständige Behörde auf ein Einschreiten besteht) können neben den Lärmschutz-Richtlinien-StV die Grenzwerte aus § 2 der 16. BImSchV als Orientierungswerte herangezogen werden.
Einschränkungen werden in der Regel aber nur dann angeordnet, wenn bauliche Lärmschutzmaßnahmen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen keine Abhilfe schaffen. Im Falle der typischen Muster von Motorradlärm dürfte die Anordnung von Einschränkungen bei derzeitiger Rechtslage schwierig sein. Denn für die Ermittlung der Lärmbelastung werden Lärm-Durchschnittswerte (Dauerschallpegel) errechnet, die den Lärm über das Jahr mitteln, ein Verfahren, das nicht geeignet ist Motorradlärm adäquat abzubilden.