Volksvertreter Bernd Huf
Stellungnahme zur Petition Änderung der Verkehrsführung in Spiesen-Elversberg am Hirschberg/Parallellstr.
Parteilos, zuletzt bearbeitet am 18.01.2024
Ich lehne ab.
Die getroffene Verkehrsregelung in der Hirschberg- und Parallelstraße erfolgte auf Grundlage des § 45 Abs. 1 STVO.
Hirschbergstraße und Parallelstraße dienen überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke. Darüber hinaus dienen sie gemeinsam mit „Friedhofstraße“ der Erschließung von „Eckstraße“ und „Blumenstraße“, „Sportplatzstraße“ und „Willi-Neu-Ring“ (sog. Bauquartier „Hirschberg“) In der Eckstraße befindet sich ein Kindergarten.
Anliegerstraßen werden als Straßen definiert, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Als Anliegerverkehr ist in diesem Zusammenhang der Verkehr anzusehen, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt oder von ihnen ausgeht (Ziel- und Quellverkehr). Dem Anliegerverkehr ist darüber hinaus auch der kleinräumige Ziel und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier zuzuordnen. V. g. Straßen bilden zusammen ein Bau-/Wohnquartier nach § 4 BauNVO. Auch bei Schulen, Kindergärten, Friedhöfen handelt es sich grundsätzlich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr (Bay VGH Urteil v. 31.07.2018 – 6 B 18.481 Orientierungssatz und RN 20).
„Forsthausstraße“, „Glück-Auf-Straße“, „An der Eisernen Brück“ werden über die Straßen „Zum Brünnchen“ und „Pestalozzistraße“ an die Hauptverkehrsstraßen (Sankt Ingberter Straße /Heinitzstraße erschlossen. Auch „Forsthausstraße, An der Eisernen Brück“, „Zum Brünnchen“ und „Pestalozzistraße“ bilden gemeinsam ein Bau-/Wohnquartier.
Abseits der Hauptverkehrsstraßen, so auch in vorgenannten Straßen, herrscht Tempo 30.
Die Ortsdurchfahrt von Elversberg ist mit bis zu 17.000 Fahrzeugen/Tag schwer belastet. Häufig kommt es zu Stockungen aufgrund von Ampelschaltungen oder auch Rückstau durch den Kreisverkehr „Kaiserlinde“. Längere Verkehrsbeobachtungen zeigten, dass die Wegeverbindung Pestalozzistraße –Hirschbergstraße – Sportplatzstraße - Friedhofstraße als Abkürzungsverkehr in Richtung Autobahn A8, Anschlussstelle Elversberg und aus dieser Richtung kommend, genutzt wird.
Insbesondere in den Hauptverkehrszeiten wurde die Abkürzung genutzt, um das hohe Verkehrsaufkommen in der „Sankt Ingberter Straße“, „Heinitzstraße“ und „Lindenstraße“ zu umfahren. Dies ist auch aus der Begründung der Petition zu erkennen.
Sportplatzstraße, Hirschbergstraße und Pestalozzistraße sind sehr stark von Schulkindern und Eltern mit Kindergartenkindern frequentiert. Durch die Vielzahl der der beobachteten Fahrzeuge (auch auszugehend von 565 Petitionsunterstützern und deren Begründung), die auch überwiegend eine nicht angepasste Fahrweise an den Tag legen, ist eine erhebliche Gefährdung sowohl der Fußgänger, Schul- und Kindergartenkinder als auch der Anwohner gegeben.
Um die Verkehrssicherheit in diesen Seitenstraßen zu erhöhen, hier vor allem im Bereich der Grundschule Elversberg (Schulweg), wurde in einem ersten Schritt die Pestalozzistraße, zwischen Glück-Auf-Straße und Friedrichsthaler Straße, zur Einbahnstraße erklärt.
In einer Folgebeurteilung der neu eingerichteten Verkehrsregelung wurde jedoch festgestellt, dass keine ausreichende Verkehrsberuhigung durch die Einbahnstraßenregelung eingetreten ist. Erneut durchgeführte Verkehrszählungen bestätigten dies.
In Folge dessen wurde der zweite Schritt umgesetzt und ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge aller Art, ausgenommen Radverkehr, für die Hirschbergstraße und die Parallelstraße angeordnet (Vz 250 + Zz 1022-10). Nachfolgende Verkehrszählungen haben jetzt eine merkliche Beruhigung des Verkehrsaufkommens gezeigt.
Demzufolge konnte jetzt die angestrebte Verkehrsberuhigung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit an der Grundschule Elversberg und dem damit verbundenen Schulweg der Kinder erreicht werden.
Um den Verkehrsfluss aus der Straße „Zum Brünnchen“auf die „Heinitzstraße“ zu verbessern, wurden entsprechende Richtungspfeile auf die Fahrbahn aufgebracht.
Mit der Petition wird u. a. begehrt, den westlich der Sankt Ingberter/Heinitzstraße gelegene Bereich als „Anlieger frei-Zone“ auszuweisen.
Das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ erlaubt nicht nur eigentlichen Anliegern – also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründete Anliegereigenschaft – die Durchfahrt, sondern auch den Verkehr mit ihnen. Und damit eine Zufahrt zu ihrem Grundstück durch Dritte. Dabei ist dem Dritten aus Gründen des Schutzes seiner Privatsphäre nicht zuzumuten, den Anlieger zu benennen, mit dem er zum fraglichen Zeitpunkt verkehrte. Es ist daher nicht zu kontrollieren, wer Anliegereigenschaften besitzt und wer nicht. Denn nicht zum erlaubten Anliegerverkehr gehört es, wenn über die gesperrte Strecke von einem Punkt außerhalb der „Sperrstrecke“ ein anderer Punkt jenseits der Strecke erreicht werden soll (Beitrag Klaus-Ludwig Haus aus Deutsche Anwalt Office Premium RZ. 56)
Kein Anlieger in diesem Sinne ist auch derjenige, der die Durchfahrt der gesperrten Anliegerstraße mit dem Zweck verbindet, über weitere Straßen die eigene Anliegerstraße zu erreichen oder in einer Straße mit einem Anlieger in Verkehr zu treten. Damit ist auch dieser Verkehr nicht statthaft. Die Anliegereigenschaft wird nämlich durch rechtliche Beziehung zu den an den gesperrten Straßen anliegenden Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen bestimmt.
Dieser Bereich der geschützten rechtlichen Beziehung würde verlassen, genügte gewissermaßen ein Netz bzw. eine Kette aneinander bzw. hintereinander geknüpfter Anliegerstraßen beliebiger Zahl (so auch das Petitionsbegehr westlich der Sankt Ingberter-/Heinitzstraße), um jedem Verkehrsteilnehmer, der sich in Bezug auf irgendeiner dieser Straßen berechtigterweise einer Anliegereigenschaft berühmt, die auf sämtliche Straßen des Netzes bzw. der Kette bezogene Anliegereigenschaft vermitteln (Beitrag Klaus-Ludwig Haus aus Deutsche Anwalt Office Premium RZ. 58).
Es ist daher nicht möglich, den in der Petition dargelegten Bereich mit „Anlieger frei“ zu Kennzeichnen.
Der Anliegerbegriff ist rechtlich inzwischen derart unscharf, dass die Beschilderung „Anlieger frei“ nur eine geringe Abschreckwirkung“ hätte. (VG Aachen, U v. 30.10.2006 – 2 K 2808/04)
Weiterhin wird mit Hilfe der Petition begehrt, Hirschbergstraße und Parallelstraße gegensätzlich als Einbahnstraße auszuweisen.
Mit der vorgenommen Verkehrsregelung wird beabsichtigt, den wie vor dargelegten, nicht erlaubten Abkürzungsverkehr aus dem Wohnviertel „Hirschberg“ herauszunehmen. Wird der begehrten Einbahnstraßenregelung entsprochen, kommt es erneut zu oben geschilderten, unrechtmäßigen Verkehrsflüssen, die nicht kontrollierbar sind und die Sicherheit und Ordnung in den Anliegerstraßen gefährden.