Waffenrecht - Keine Verschärfung des Waffenrechts bzgl. halbautomatischer Waffen und Anscheinswaffen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

22.589 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

22.589 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Eine Ablehnung des Gesetzentwurfs Drucksache 17/7732 zur Änderung des deutschen Waffengesetzes.

Begründung

Dieser Entwurf mit der Oberbegründung: "Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen" ist absolut unnötig. Viel mehr sollte auf bessere Aufklärung der Jugendlichen die mit Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit erwischt wurden da diese meistens überhaupt keine Ahnung haben das sie gegen das deutsche Gesetz verstoßen haben. Airsoftwaffen sind Sportgeräte mit denen viele Bürger Deutschlands einen in anderen Ländern anerkannten Sport ausüben und dies im legalen Rahmen ab 14 jahren bis ins höhere Alter. Jeder siebte Bürger in Deutschland hat eine halbautomatische scharfe Waffe zu Hause - in dieser Statistik sind Gewehre und Pistolen von Mitgliedern der deutschen Schützenvereinen. Anscheinswaffen sind in dieser Statistik NICHT aufgelistet. Durch diesen Entwurf sollen ausserdem auch Spielzeugwaffen wie Pistolen und Gewehre wie sie z.B. auf Wochenmärkten zu kaufen sind verboten werden da sie sich zwar von der Größe und Form her zu den original Versionen unterscheiden aber es bei den scharfen Versionen ebenfalls unterschiedliche Größen und Farben gibt. Schützenvereine werden ihren Sport nicht mehr wie bisher ausüben können. Wir Airsoftspieler werden unseren Sport nicht mehr wie bisher ausüben. Kinder können keine Räuber und Gendarm oder Cowboy und Indianer mehr spielen wie bisher. Der tragische Vorfall in Norwegen ist absolut zu verurteilen aber deswegen die deutsche Bevölkerung vor zu verurteilen ist schlichtweg der falsche Weg. Wenn es eine Änderung des Waffengesetzes im Bereich der Anscheinswaffen geben sollte dann nur in der Hinsicht das man diese generell erst ab 18 erwerben können sollte. Um ein öffentliches unerlaubtes führen der Anscheinswaffen zu verringern wäre es sinnvoller im Sinne des jetzigen Waffengesetzes für mehr legale Spielfelder zu sorgen. Negativbeispiel Baden-Württemberg = Null offizielle legale Spielfelder! Eine Aufnahme von Spielzeug ins Waffengesetz als verbotene Artikel sollte grundsätzlich abgelehnt werden. Ein Verbot von halbautomatischen Waffen z.B. für Mitglieder in Schützenvereinen ist ebenfalls abzulehnen da sie ebenso wie obengenannte Airsoftwaffen als Sportgeräte dienen und nicht als Angriffs oder Verteitigunswaffen! Wir als Bürger die zu unserem Sport stehen hoffen auf eine positive Entscheidung!

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.11.2011
Sammlung endet: 07.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-7111-031406Waffenrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.03.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Begründung
    Die Eingabe richtet sich gegen den von einer Fraktion eingebrachten Entwurf eines
    Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Schutz vor Gefahren für Leib und
    Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen (Drs. 17/7732).
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 22.589 Mitzeichnungen und
    1.041 Diskussionsbeiträgen, 11.618 Unterschriften per Post und Fax sowie darüber
    hinaus 152 Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
    Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
    werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, der o. g.
    Gesetzentwurf auf Drs. 17/7732 sei völlig unnötig. Der tragische Vorfall in Norwegen
    im Sommer 2011 sei entschieden zu verurteilen; der vorgeschlagene Gesetzentwurf
    sei jedoch der falsche Weg. Vielmehr sollte eine bessere Aufklärung der
    Jugendlichen, die mit Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit erwischt würden,
    erfolgen. Ferner hätte der Gesetzentwurf zur Folge, dass Schützenvereine und
    Airsoftspieler ihren Sport nicht mehr wie bisher ausüben könnten. Ein Verbot von
    halbautomatischen Schusswaffen, z. B. für Mitglieder in Schützenvereinen, sei
    abzulehnen, da sie ebenso wie Airsoftwaffen als Sportgeräte und nicht als Angriffs-
    oder Verteidigungswaffen dienen würden.
    Wenn eine Änderung des Waffengesetzes im Bereich der Anscheinswaffen
    vorgenommen werden sollte, dann nur dahingehend, dass man diese generell erst
    ab 18 Jahren erwerben können sollte. Um ein öffentliches unerlaubtes Führen von
    Anscheinswaffen zu verringern, wäre es darüber hinaus sinnvoller, im Rahmen des

    jetzigen Waffengesetzes für mehr legale Spielfelder zu sorgen. Die Aufnahme von
    Spielzeugwaffen als verbotene Gegenstände in das Waffengesetz werde
    grundsätzlich abgelehnt.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
    Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
    Stellungnahme des Innenausschusses des 17. Deutschen Bundestages eingeholt,
    dem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Schutz vor
    Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische
    Schusswaffen (Drs. 17/7732) zur Beratung vorlag und der am 21. Mai 2012 eine
    öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
    seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
    Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Bundesrepublik Deutschland im
    internationalen Vergleich bereits über ein strenges Waffengesetz verfügt, das einen
    wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    leistet.
    Nach Auffassung des Ausschusses würden die in dem o. g. Gesetzentwurf
    vorgeschlagenen Änderungen des Waffengesetzes die öffentliche Sicherheit nicht
    tatsächlich erhöhen.
    Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
    Petitionsausschuss die mit dem Gesetzentwurf intendierten Forderungen aus den
    folgenden Gründen nicht zu unterstützen:
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen,
    dass halbautomatische Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen
    nachgebaut sind, die Ursache für Missbrauchsfälle auf der norwegischen Insel Utoya
    gewesen sind. Auch die Annahme, solche halbautomatischen Schusswaffen dienten
    in erster Linie dem Zweck, möglichstschnell viele Schüsse abfeuern zu können, ist
    nach Ansicht des Ausschusses nicht zutreffend. Vorrangiges Ziel für die Verwendung
    halbautomatischer Schusswaffen im Schießsport oder bei der Jagd ist weniger die
    Geschwindigkeit des Repetiervorganges, sondern eher die Tatsache, dass für den

    Repetiervorgang keine Hand von der Schusswaffe genommen werden muss und die
    Waffe in ihrer Lage verbleibt. Für die Annahme, derartige Schusswaffen würden beim
    Schützen das Gefühl des Schießens mit Kriegswaffen vermitteln, liegen nach
    Auffassung des Ausschusses keine belastbaren Erkenntnisse vor.
    Darüber hinaus stellt der Petitionsausschuss fest, dass in der Praxis ein Verbot
    kriegswaffenähnlich aussehender halbautomatischer Schusswaffen zu
    Abgrenzungsproblemen beim Vollzug des Waffengesetzes führen würde. So werden
    technisch gleiche halbautomatische Schusswaffen von Herstellern in verschiedener
    Optik angeboten: mit klassischem Holzschaft, mit Klappschaft aus Metall oder auch
    mit einem entsprechend den Körperproportionen anpassbaren Schaft. Gerade die in
    Norwegen verwendete Tatwaffe, eine Ruger Mini 14, gibt es in einer Optik, die einem
    klassischen Jagdgewehr ähnelt, aber auch in kriegswaffenähnlicher Optik – nur
    letztere wäre nach dem Gesetzentwurf verboten.
    Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass die optische Ähnlichkeit einer Schusswaffe
    mit Kriegswaffen allein kaum zu einem Gefahrenpotential führt, das den sonst nach
    dem Waffengesetz verbotenen Waffen oder Gegenständen vergleichbar wäre. Das
    von halbautomatischen Schusswaffen ausgehende tatsächliche Gefahrenpotential
    (z. B. die höhere Schussfolge im Vergleich zu Repetierwaffen) ändert sich durch
    wechselnde Optik nicht. Aus diesem Grund ist mit dem Gesetz zur Neuregelung des
    Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 eine bis dahin bestehende Verbotsregelung
    aufgehoben worden. Die technische Weiterentwicklung von Waffen macht es
    zunehmend schwerer, anhand des äußeren Erscheinungsbildes einer Waffe zu
    bestimmen, ob ein Waffenteil aus der Entwicklung ziviler oder militärischer
    Schusswaffen entstammt. Diese Unsicherheit würde sich auch waffenrechtlich
    auswirken.
    Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf der waffenrechtliche Begriff
    „Anscheinswaffe" neu definiert werden. Erfasst würden auch Gegenstände, wie z. B.
    Spielzeug, wenn sie nach der „Wahrnehmung eines Laien" als Schusswaffe erkannt
    werden. Auch dieser Vorschlag ist nach Ansicht des Ausschusses aus folgenden
    Gründen abzulehnen:
    Das von Nachbauten bzw. Spielzeugwaffen ausgehende Drohpotential wird bereits
    heute durch das Verbot des Führens von Anscheinswaffen nach § 42a WaffG
    eingeschränkt. Spielen Kinder oder Jugendliche mit solchen Gegenständen, die den
    Anschein einer scharfen Schusswaffe erwecken, in der Öffentlichkeit, liegt eine
    Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nr. 21a WaffG vor, die mit einer Geldbuße

    bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Eine Gefahr für das Leben geht von
    diesen Nachbauten bzw. Spielzeugwaffen nicht aus.
    Nach der bisherigen Regelung ist eine Verwechselung dieser Gegenstände mit
    gefährlichen echten Schusswaffen ausgeschlossen, wenn diese „erkennbar nach
    ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind; dies sind insbesondere
    Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent
    über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine
    Kennzeichnung von Feuerwaffen aufweisen" (siehe hierzu auch Anlage 1 Abschnitt 1
    Unterabschnitt 2 Nummer 1.6 Satz 3 WaffG). Diese Abgrenzung soll durch die
    unbestimmte Definition „Wahrnehmung eines Laien nach den jeweiligen Umständen"
    ersetzt werden. Nachbildungen echter Schusswaffen sind in unbekannter
    Größenordnung am Markt; eine mögliche Verwechselungsgefahr wäre mit dem
    Änderungsvorschlag nicht beseitigt.
    Der Petitionsausschuss macht abschließend darauf aufmerksam, dass der
    17. Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf auf Drs. 17/7732 entsprechend der
    Beschlussempfehlung und dem Beschluss des Innenausschusses (Drs. 17/12872) in
    seiner 232. Sitzung am 22. März 2013 mehrheitlich abgelehnt hat
    (vgl. Plenarprotokoll 17/232).
    Alle erwähnten Drucksachen und das Protokoll der Plenardebatte können über das
    Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Insofern wird auf die dortigen
    Ausführungen verwiesen.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition entsprochen
    worden ist.

    Begründung (PDF)

Könnte vielleicht mal jemand die Schießprüfungsanforderung für Jäger mit der für Sportschützen hier gegenüberstellen?

Amoklauf eines Schülers mit 16 Toten <a href="http://www.sueddeutsche.de/panorama/blutbad-in-winnenden-amoklauf-eines-schuelers-mit-toten-1.405949" rel="nofollow">www.sueddeutsche.de/panorama/blutbad-in-winnenden-amoklauf-eines-schuelers-mit-toten-1.405949</a> .... Bei einer Hausdurchsuchung stellte sich heraus, dass die Tatwaffe aus K.s Elternhaus stammt. Der Vater ist Mitglied im Schützenverein und besitzt legal 15 Waffen. Eine Pistole und mehrere hundert Schuss Munition stahl der Sohn aus dem Schlafzimmer. Sie war nicht weggesperrt wie die anderen dort aufbewahrten Waffen.

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