Regija: Njemačka

Jagdwesen - Verbot von Schlagfallen jeglicher Art

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag

3.185 Potpisi

Peticija je zaključena.

3.185 Potpisi

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2011
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Peticija se upućuje na: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass so genannte Schlagfallen als unzulässig erklärt werden. Diese Fallen sind frei verkäuflich und können von jedem nach freier Verfügung ausgelegt werden. Über ganz Deutschland verteilt haben sie bereits Menschen und Haustiere schwer verletzt. Es steht völlig außer Frage, dass es nicht legal sein darf, solche "Waffen" frei kaufen zu können und diese dann noch nach Gutdünken aufzustellen.

Obrazloženje

Die Gründe liegen auf der Hand. Besonders Kinder sind durch diese Art der Fallen extrem gefährdet.

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Informacije o peticiji

Peticija je pokrenuta: 11. 08. 2011.
Peticija završava: 07. 10. 2011.
Regija: Njemačka
Kategorija:

Novosti

  • Pet 3-17-10-789-027014Jagdwesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit die Überwachung
    und gegebenenfalls strengere Reglementierung des Einsatzes von Schlagfallen
    betroffen ist,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die Verwendung von so genannten Schlagfallen
    verboten wird.
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass es nicht legal sein dürfe, solche „Waffen“
    kaufen und nach freiem Ermessen aufstellen zu können. In Deutschland hätten sich
    an solchen Schlagfallen bereits Menschen und Haustiere schwer verletzt. Auch
    bestehe durch die Verwendung solcher Fallen eine erhebliche Gefahr für Kinder.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. Der Petition schlossen sich
    3.185 Mitzeichnende an. Zudem liegen dem Petitionsausschuss zwei weitere
    Eingaben mit gleichem Anliegen vor, die wegen ihres Sachzusammenhangs einer
    gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden.
    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
    Verbraucherschutz (BMELV) eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter
    Berücksichtigung der Ausführungen des BMELV das im Folgenden dargestellte
    Ergebnis:
    Im Bereich der Jagd sind Totschlagfallen zur effektiven Bestandsregulierung
    bestimmter, dem Jagdrecht unterliegender Haarraubwildarten, wie z. B. Fuchs,
    Marder und Waschbär erforderlich. Aufgrund der starken Vermehrung dieser Tiere

    und wegen ihrer überwiegend nachtaktiven Lebensweise ist eine Bejagung mit der
    Schusswaffe alleine nicht ausreichend.
    Dabei sind jedoch die Regelungen des § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz zu beachten.
    Danach ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen der
    waidgerechten Jagd nur zulässig, wenn dabei nicht mehr als unvermeidbare
    Schmerzen für das Tier entstehen. Zudem darf Wirbeltiere nur töten, wer die dazu
    notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Diese werden den Beantragenden
    nach Maßgabe des jeweiligen Landesgesetzes zu- bzw. aberkannt.
    Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) verbietet in § 19 Abs. 1 Nr. 9 zudem die
    Verwendung von Fanggeräten, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten
    (quälerische Fanggeräte). Ferner enthält § 19 Abs. 1 Nr. 5 b BJagdG das Verbot,
    Fallen jeder Art beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden. Verstöße
    gegen diese Vorschriften gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer
    Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das jeweilige Landesrecht sieht
    darüber hinaus zusätzliche Anforderungen für die Fallenjagd vor, wie z.B. die
    Durchführung besonderer Lehrgänge für die Fallenjagd oder die Überwachung des
    Falleneinsatzes durch Bauartenzulassung, Anzeigepflichten sowie durch
    Kennzeichnung, Registrierung und Überprüfung der Fallen auf ihre
    Betriebssicherheit. Weiterhin bestimmt das Landesrecht die konkret zulässigen
    physikalischen Anforderungen an die Bauart und Funktionsweise der Fanggeräte im
    Hinblick auf ihren Einsatzzweck (z. B. Mindestgröße, Bügelweiten, Abzugsart,
    Mindest-Klemmkraft).
    Beim Einsatz der in der Jagdausübung zugelassenen Fallen muss in jedem Fall,
    z. B. durch entsprechende Schutzvorrichtungen, sichergestellt sein, dass weder
    Menschen noch Haustiere oder geschützte Tiere gefährdet werden. Kommen durch
    eine Falle Menschen oder Tiere in unzulässiger Weise zu Schaden, macht sich der
    Jäger wegen Körperverletzung strafbar bzw. ist der Einsatz der entsprechenden
    Falle nach dem Tierschutzgesetz zu ahnden. In Deutschland ist darüber hinaus nur
    die Verwendung von Zugfallen, nicht jedoch die von Trittfallen gestattet. Zugfallen
    lösen nicht schon durch das versehentliche Berühren aus, sondern erst durch das
    Entfernen des Köders aus der Zugvorrichtung, so dass die Verletzungsgefahr für
    Menschen durch ausgelegte Fallen möglichst gering ist.
    Der Petitionsausschuss sieht das Gefahrenpotential der Fallen vor allem in deren
    unsachgemäßer Handhabung. Das in der Petition geforderte Vermarktungsverbot für
    Schlagfallen erscheint daher wenig effektiv. Die Fallen werden heutzutage

    größtenteils über den weltweiten Markt, insbesondere über das Internet gehandelt.
    Der Besitz von auf dem globalen Internetmarkt gehandelten Fallen ist damit kaum
    kontrollierbar. Es muss also klare Richtlinien für deren Einsatz und einen engen
    autorisierten Personenkreis geben, um Ansatzpunkte für eine straf- oder
    tierschutzrechtliche Ahndung zu haben. Der Besitz einer Falle wird regelmäßig erst
    dann auffällig und damit effizient kontrollierbar für Straf- und Ordnungsbehörden
    sowie für die Öffentlichkeit, wenn die Falle illegal eingesetzt wird. Viel effektiver ist es
    daher, den Einsatz von Fallen durch strenge jagdrechtliche Vorschriften zu
    reglementieren, wie es in Deutschland und im Übrigen auch EU-weit zum Beispiel
    durch das Verbot der Verwendung von Tritteisen geschehen ist.
    Der Petitionsausschuss teilt jedoch die Auffassung, dass die unsachgemäße
    Verwendung von so genannten Schlagfallen eine Gefährdung vor allem für Kinder,
    Haustiere und geschützte Tierarten darstellen kann. Soweit demnach der Wunsch
    nach Überwachung und gegebenenfalls strengerer Reglementierung des Einsatzes
    von Schlagfallen betroffen ist, beschließt der Petitionsausschuss, die Petition den
    Landesvolksvertretungen zuzuleiten. Er empfiehlt weiterhin, das Petitionsverfahren
    im Übrigen abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

Wenn man den Jäger-Begriff "Waidgerechtigkeit" gelten lassen will, so verstößt die Fallenstellerei gegen dieses jagdgesetzliche Gebot. Waidgerechtigkeit umfaßt "den Verzicht auf bestimmte, als grausam geltende Jagdmethoden" (Wikipedia). Sowohl die Totschlagfallen als auch die Lebendfallen sind einfach viel zu häufig Quellen der Grausamkeit an Tieren und auch gegenüber Menschen, wie Manfred Karremann in der ZDF-Sendung eindrucksvoll zeigte. Deshalb fordern sogar immer mehr Jäger ihre Abschaffung.

Rattenplagen betreffen vor allem Großstädte. Ein eindämmen solcher lokalen Probleme sollten jedem ermöglicht werden, so wie es seit jahrhunderten möglich gewesen ist. Wir brauchen keine Gesetze für solche Kleinigkeiten.

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