Petition richtet sich an:
Bundestag, Gesundheitsausschüsse
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir fordern die Aufnahme der Behandlungsmethode Kollagenquervernetung bei Keratokonus in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Seitens der Kliniken gibt es als Behandlungsmethode die UV-Vernetzung mit Riboflavin, da dieses momentan die einzige Möglichkeit ist das Fortschreiten des Keratokonus zu stoppen. Eine Kostenübernahme wird grundsätzlich abgelehnt, da es sich um eine alternative Behandlungsmöglichkeit handelt, welche nicht in der vertragsärztlichen Versorgung enthalten ist. Weiterhin entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) darüber, ob eine Behandlungsmethode in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen wird.
Da der „Otto-Normal-Verbaucher“ solch einen Antrag nicht einreichen darf, und den Weg über Gesundheitsausschüsse gehen muss folgt diese Petition.
Recherchen haben ergeben, dass de zuständigen Spitzenverbände der Leistungserbringer, der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen sowie die nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen oder die unparteiischen Mitglieder des G-BA antragsberechtigt sind.
Methoden, die für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zugelassen werden sollen, müssen durch den G-BA geprüft werden, wenn sie bisher nicht als abrechnungsfähige Leistungen in den entsprechenden Bewertungsmaßstäben (EBM und BEMA) enthalten sind.
Die Vernetzung ist eine alternative Behandlungsmethode und somit trifft der Tatbestand zu, dass diese OP-Methode nicht als abrechnungsfähige Leistung in den entsprechenden Bewertungsmaßstäben enthalten ist.
Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der GKV „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen, sie „dürfen das Maß der Notwendigkeit nicht überschreiten“ ( § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot). Im § 92 SGB V (Richtlinien des G-BA) wird zudem konkretisiert, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen.
Insbesondere zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (Abschnitt 9 SGB V) prüft der G-BA auf Anfrage, ob eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode den Kriterien „diagnostischer und therapeutischer Nutzen“ sowie „medizinische Notwendigkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ entspricht. Dabei wird die zu bewertende Methode unter Beachtung des Standes der wirtschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere im Vergleich zu anderen Methoden der medizinischen Versorgung geprüft.
Wir geben an dieser Stelle zu bedenken, dass die Vernetzung mit Riboflavin ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlicher ist, als eine vorgeschlagene Hornhauttransplantation. Zumal die Kliniken diese Transplantation als „ultimo ratio“ durchführen. Die Vernetzung ist momentan die einzige Behandlungsmöglichkeit, welche den Keratokonus zum Stoppen bringt. Weder Kontaktlinsen noch eine Transplantation stoppen das Fortschreiten der Erkrankung. Demzufolge ist sie ausreichend und zweckmäßig. Wirtschaftlich ist sie allemal, weil eine Transplantation pro Auge ca. 3.000 bis 4.000 € und eine Vernetzung ca. 1.000 € kostet. Nachbehandlungskosten sind hierbei noch nicht berücksichtigt. Die Vernetzung ist auch wesentlich schmerzfreier als eine Transplantation und der Arbeitnehmer, soweit noch möglich, fällt nicht so lange aus dem Beruf aus.
Somit sind die Voraussetzungen für den Antrag erfüllt und der G-BA muss den Antrag prüfen. Wir bitten um Einreichung des Antrages auf Aufnahme in die vertragsärztlichen Versorgung an den G-BA.
Weitere Unterlagen können gerne zur Verfügung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen