E-Zigaretten dürfen nicht verboten werden

Von: Michael Wahl aus Essen

An:   Petitionsauschuß des Landtags in Nordrhein-Westfalen Keine Stellungnahme

Die Unterzeichner dieser Petition vertreten die begründete Auffassung, dass

1. Elektronische Zigaretten, die durch Erhitzung einer Lösung aus 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin vernebeln, im nachfolgenden Bezeichnet als e-Zigaretten, als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder mit entsprechender CE-Kennung als elektronische Geräte i. S. d. § 3 EMVBG (Richtlinie 2004/108/EG der EU) dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

2. e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

3. e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Die Unterzeichner dieser Petition vertreten weiterhin die begründete Auffassung, dass

4. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

5. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

6. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Die Unterzeichner dieser Petition vertreten abschließend die begründete Auffassung, dass

7. mit einer Lösung aus 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin befüllte Flüssigkeitsdepots (Depots, Patronen, Kartuschen) und Nachfüllbehälter (Flaschen) - im nachfolgenden bezeichnet als „Liquids“ - als Lifestyle-Produkte / Genussmittel i. S. einer eigenen Rechtsnorm in Anlehnung an das vorläufige Tabakgesetz dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

8. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - nicht als Zubereitung aus Stoffen i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) oder als Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG (Richtlinie 2001/83/EG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

9. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Begründung: e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, mit denen ein Genussmittel inhaliert wird. Sofern zudem noch die Unbedenklichkeit dieses Produktes nach 2004/108/EG - geregelt im EMVBG - bescheinigt ist, impliziert dies einen unbeeinträchtigten Warenhandel mit e-Zigaretten unter Maßgabe der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation.

Nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, die lediglich Ausstattungsmerkmale, Funktionserweiterungen, Zubehör oder Verbrauchsteile / Verschleissteile der e-Zigarette sind. Unter Maßgabe der Betrachtung als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU unterliegen nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation nahezu uneingeschränkt dem freien Warenhandel.

Liquids - auch nikotinhaltige - entsprechend somit die Stoffzusammensetzung der Liquids - sind nicht als Arzneimittel nach dem AMG zuzulassen noch zwingend für eine arzneimittelrechtliche Zulassung deklariert. Den Stoffzusammensetzungen der Liquids fehlt die nach Richtlinie 2001/83/EG der EU wesentliche Eigenschaft zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten; eine Adaption nach dem AMG ist demnach zweifelhaft und nicht nachvollziehbar.

Die Unterzeichner bezweifeln zudem eine heilende oder krankheitsverhütende Wirkung, da vor allem die nikotinhaltigen Liquids in e-Zigaretten wie Tabakerzeugnisse nach dem Vorläufigen Tabakgesetz oder Alkohol nach den maßgeblichen Vorschriften als Genussmittel begriffen werden. Es ist jedoch Auffassung und Überzeugung der Unterzeichner, dass durch den inhalativen Konsum - auch nikotinhaltiger - Liquids in e-Zigaretten ein vielfaches weniger an Schadstoffen in den menschlichen Organismus gelangt, als durch den Konsum herkömmlicher Zigaretten

Im Namen aller Unterzeichner.

Essen, 22.12.2011 (aktiv bis 21.06.2012)

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