Bergbau - Verbot von Hydrofracturing ("Fracking")

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.978 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

1.978 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Methode Hydrofracturing (kurz Fracking) zur unterirdischen Förderung von Erdgas verboten wird.

Begründung

Die Methode Hydrofracturing birgt eine hohe Gefahr der Verseuchung des Grundwassers. Die Zusammensetzung der verwendeten Chemikalien müssen von den ausführenden Firmen nicht veröffentlicht werden. Darüber hinaus ist die Entsorgung der Abwässer umwelttechnisch unzureichend (Hinabpumpen in eine Vermeintlich abgeschlossene Erdschicht). Außerdem gibt es eine Korrelation zwischen den Bohrungen an den Erdgasfeldern und Erdbeben.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 08.11.2011
Sammlung endet: 06.01.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-09-750-030199

    Bergbau


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
    dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – als
    Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der Petition soll ein Verbot der Fracking-Technologie erreicht werden.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gingen 1 978 Mitzeichnungen, 22 Diskussionsbeiträge sowie zahlreiche Eingaben
    mit verwandter Zielsetzung und rund 14.000 Unterschriften ein. Die Eingaben werden
    wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
    unterzogen. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
    angesprochenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Fracking berge die Gefahr der
    Verseuchung des Grundwassers. Es fehle an einer Publikationspflicht hinsichtlich
    verwendeter Chemikalien.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu den Eingaben darzulegen.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung seitens
    der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Materie wie bereits in
    der 17., auch in der 18. Legislaturperiode Gegenstand intensiver parlamentarischer

    Beratungen ist. Die entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de
    eingesehen werden.
    Der Ausschuss betont zunächst, dass er die Sorgen der Bevölkerung hinsichtlich des
    unkonventionellen Frackings sehr ernst nimmt. Der Schutz von Trinkwasser und
    Gesundheit hat absoluten Vorrang.
    Darüber hinaus begrüßt der Petitionsausschuss, dass sich die Bundesregierung klar
    zum Fracking positioniert hat. Anders als häufig dargestellt, gibt es in Deutschland
    bereits jetzt hohe Anforderungen an Fracking, die über die allgemeinen Regeln des
    Berg- und Umweltrechts greifen. Nach geltendem Recht muss bei allen
    Erdgaserkundungen sichergestellt sein, dass keine Substanzen oder Verfahren zum
    Einsatz kommen, die negative Auswirkungen auf Grund- oder Trinkwasser haben.
    Ausdrücklich abgelehnt werden der Einsatz umwelttoxischer Additive und die
    Verpressung des sogenannten Flowbacks mit umwelttoxischen Stoffen in
    Versenkbohrungen.
    Da die Auswirkungen der Technologie bei der Gewinnung von Erdgas aus
    unkonventionellen Lagerstätten auf Mensch, Natur und Umwelt noch nicht
    hinreichend geklärt sind, erwartet der Ausschuss von der Bundesregierung, unter
    Einbeziehung der Länder und der Wissenschaft einen Prozess anzustoßen, um eine
    ausreichende wissenschaftliche Grundlage zu schaffen.
    Bereits die Aufsuchung von Erdgas ist nach § 6 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG)
    erlaubnisbedürftig. Die Gewinnung bedarf gemäß § 8 BBergG einer Bewilligung. So
    wird bundesweit jede Tiefenbohrung nach Bergrecht überwacht. Zuständig sind die
    Bergbaubehörden der Länder, die auf der Grundlage des Bundesberggesetzes und
    der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
    entscheiden. Alle Aspekte des Einzelfalls sind unter Einbeziehung der Belange der
    Umwelt, des Bergbaus und der Grundeigentümer zu berücksichtigen. Neben der
    bergrechtlichen Erlaubnis ist regelmäßig eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter
    Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
    Für Tiefenbohrungen unter Einsatz der Fracking-Technologie wird ferner eine
    wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz benötigt. Durch
    die verschiedenen Genehmigungsverfahren herrscht ein hohes Schutzniveau für
    Grundwasser und Boden.
    Jetzt werden zusätzliche Spezialregelungen geschaffen, die nochmals strenger sind.
    Ziel der Verschärfungen im Wasser- und Bergrecht ist es, den potenziellen Risiken

    des Fracking umfassend zu begegnen. Am 4. Juli 2014 haben das
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium
    für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Eckpunkte für diese
    Regelungen vorgelegt. Das BMWi erarbeitet die notwendigen bergrechtlichen
    Änderungen in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
    bergbaulicher Vorhaben und der Allgemeinen Bundesbergverordnung, das BMUB ist
    für die wasser- und naturschutzrechtlichen Änderungen im Rahmen des
    Wasserhaushalts- und des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. Sobald die
    Ressortabstimmung erfolgt ist, werden die Länder und Verbände Gelegenheit zur
    Stellungnahme erhalten.
    Diesen Eckpunkten liegt ein technologischer Ansatz zu Grunde. Somit wird zwischen
    jahrzehntelangen Erfahrungen bei der Anwendung der Fracking-Technologie in
    Deutschland, dem sog. „konventionellen Fracking“ in dichten Sandsteinen und
    Karbonaten/Kalksteinen zur „Tight Gas“ Gewinnung sowie neuen Möglichkeiten zur
    Anwendung dieser Technologien in Kohleflöz- und Schiefergesteinsformationen ohne
    entsprechende Erfahrungen in Deutschland, dem sog. „unkonventionelles Fracking“
    unterschieden.
    Wie in den Eckpunkten festgelegt, wird es das „unkonventionelle Fracking“ zur
    Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas oberhalb von 3.000 Metern zu
    wirtschaftlichen Zwecken durch das Wasserhaushaltsgesetz verboten werden, da die
    damit verbundenen Risiken derzeit nicht abschätzbar sind. Wissenschaftlich
    begleitete Erprobungsmaßnahmen sollen unter sehr strengen Voraussetzungen,
    z. B. darf die eingesetzte Frackflüssigkeit nicht wassergefährdend sein, aber möglich
    sein. Möglicherweise wird Fracking in Schiefer- und Kohleflözgesteinen also nicht auf
    alle Ewigkeit ausgeschlossen, wenn hierfür umweltschonende Verfahren entwickelt
    werden oder neue Erkenntnisse zur Risikoeinschätzung vorliegen.
    Zur Rechtfertigung eines Verbotes der Fracking-Technologie sieht die
    Bundesregierung es als erforderlich an, dass neben dem Kriterium des Gesteins, in
    dem Fracking-Maßnahmen verboten werden sollen, noch das Kriterium der Tiefe der
    Bohrung hinzutritt. Die 3.000-Meter-Grenze wurde gewählt, um ein klares Kriterium
    mit eindeutig ausreichendem Abstand zum für den menschlichen Gebrauch
    nutzbaren, nicht durch natürliche Verunreinigung (z. B. Salze) belasteten und am
    Wasserkreislauf der Biosphäre teilnehmenden Grundwasser festzulegen. Dieses
    nutzbare Grundwasser befindet sich in wesentlich höheren Gesteinsschichten
    oberhalb der 3.000-Meter-Grenze.

    Es ist geplant, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis 2021 einen
    Bericht, gemeinsam erarbeitet von den zuständigen Ressorts, zu den
    Erprobungsmaßnahmen vorlegt. Auf Grundlage des bis dahin erlangten Stands von
    Wissenschaft und Technik zur Fracking-Technologie, wird der Deutsche Bundestag
    entscheiden, ob das Verbot fortbestehen soll. Dazu gehören insbesondere
    technische Fragen der Auswirkungen von Fracking-Maßnahmen, einschließlich der
    Tiefbohrungen und der dabei eingesetzten Stoffe, auf die Umwelt und den
    Untergrund sowie Fragen der Behandlung und Entsorgung der Rückflüsse
    einschließlich des Lagerstättenwassers. Grundlage für diesen Bericht sollen
    gegebenenfalls insbesondere die Ergebnisse der unabhängigen wissenschaftlichen
    Begleitung der Forschungsprojekte sein.
    Für das schon bisher praktizierte konventionelle Fracking in konventionellen
    Lagerstätten, dem „Tight Gas“, werden die Anforderungen stark verschärft und die
    Verbotsgebiete ausgeweitet. Solche Vorhaben sind seit den 1960er Jahren
    ca. 320-mal durchgeführt worden und dürfen schon heute und nach derzeit
    geltendem Berg- und Wasserrecht keine Gefahr für die Gesundheit und das
    Trinkwasser hervorrufen. Auch hier verfügt Deutschland über bereits sehr hohe
    Standards. Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
    Bundesregierung derzeit keine Tight Gas-Lagerstätten in Deutschland bekannt sind,
    die oberhalb von 3.000 Metern liegen.
    Der Ausschuss ergänzt, dass das Umweltbundesamt (UBA) am 30. Juli 2014 den
    zweiten Teil einer in Auftrag gegebenen Studie zum Fracking in
    Schiefergaslagerstätten vorgestellt hat. Die in dem Gutachten benannten Risiken und
    der daraus resultierende gesetzliche Anpassungsbedarf sind im Eckpunktepapier
    bereits bedacht und werden nun in einem nächsten Schritt im Gesetzentwurf
    konkretisiert. Dies betrifft u. a. die im Gutachten benannten Risiken, die ein
    Grundwasser-Monitoring, spezielle Regelungen zum Umgang mit Rückflüssen und
    Lagerstättenwasser, die Einführung einer umfassenden UVP sowie die
    Notwendigkeit einer Erprobungsmaßnahme erforderlich machen.
    Nach Auffassung des Petitionsausschusses muss der Rechtsrahmen die
    technologischen Entwicklungen abbilden. Um Gefahren jedoch auszuschließen,
    sollte die Technologie stets nur unter der Voraussetzung angewendet werden dürfen,
    dass sie sicher und umweltverträglich ist; wobei dem Schutz des Trinkwassers
    oberste Priorität zukommen muss.

    Der Ausschuss empfiehlt im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung, die Petition
    der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – als
    Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
    Kenntnis zu geben.
    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem BMWi und dem BMUB – zur
    Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
    Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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