Область : Німеччина

Arbeitslosengeld II - Anpassung des ALGII-Regelsatzes an die gestiegenen Stromkosten

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag

622 підписи

Петицію не було задоволено

622 підписи

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2012
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Петиція адресована: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, rückwirkend zum 01.01.2012 die Hartz4-Regelsätze an die realen Strompreise anzupassen.

мотиви

Im derzeit aktuellen Regelsatz in Höhe von 374 Euro ist die Position "Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung" mit einen Anteil von 8,36 Prozent des Regelsatzes festgesetzt wurden. Das entspricht einen Betrag von monatlich cirka 31,27 Euro. (Wohlgemerkt ausgegangen wird hier vom Regelsatz für Alleinstehende, beim Partnerregelsatz ist der genannte Betrag entsprechend geringer). Dieser Betrag ist bei den drastisch und mehrmals jährlich steigenden Strompreisen nicht mehr realistisch und muss erhöht werden. Wenn man bedenkt das in dem Betrag von cirka 31,27 Euro zusätzlich noch monatliche Beträge für Wohnungsinstandhaltung enthalten sind,ist der zur Verfügung stehende Betrag für Strom noch deutlich geringer. Es kann nicht sein das Bürger die von Hartz4 leben müssen (gerade betroffen viele Familien mit Kindern) sich keinen Strom mehr "leisten" können, weil Sie die monatlichen Abschläge die sich ja zwangsläufig auch ständig erhöhen nicht mehr bezahlen können und Gefahr laufen das Ihnen der Strom abgestellt wird. Es ist ein Grundbedürfnis Strom zu haben und gehört zu einer wohnungslos nahenden Situation wenn Familien aufgrund der nicht bezahlbaren höheren Stromabschläge und des aber nicht den Strompreisen angepassten Hartz4-Regelsatzes der Strom abgestellt wird.

Поділитися петицією

Зображення з QR-кодом

Відривний листок із QR-кодом

завантажити (PDF)

деталі петиції

Розпочато петицію: 21.06.2012
Петиція закінчується: 08.08.2012
Область : Німеччина
категорія :

новини

  • Pet 4-17-11-81503-039760Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Hartz IV-Regelsätze rückwirkend zum 1. Januar
    2012 an die realen Strompreise anzupassen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass im Rahmen des
    aktuellen Regelsatzes in Höhe von 374 Euro für die Position „Wohnen, Energie und
    Wohnungsinstandhaltung“ ein Anteil von 8,36 Prozent zur Verfügung stehe, das
    heißt etwa 31,27 Euro. In Anbetracht der mehrmals jährlich steigenden Strompreise
    sei dieser Betrag nicht mehr realistisch und müsse angepasst werden. Andernfalls
    liefen Bezieher von Leistungen Gefahr die anfallenden Abschlagszahlungen nicht
    mehr bezahlen zu können, weshalb ihnen der Strom abgestellt werden könnte.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 622 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 183 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, umfasst der für die
    Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt u.a. auch die
    Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser
    entfallenden Anteile); der entsprechende Bedarf wird im Rahmen der Ermittlung des
    monatlichen Regelbedarfs berücksichtigt.
    Die jeweiligen Regelbedarfe – für Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer
    Altersstufen sowie für Erwachsene unter Berücksichtigung ihrer Anzahl im Haushalt
    sowie der Haushaltsführung – sind verfassungsgemäß ermittelt worden und sichern
    ein Konsumniveau vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich.
    Dies hat das Bundessozialgericht zu den Regelbedarfen bei alleinstehenden
    Erwachsenen mit Urteil vom 12. Juli 2012 ausdrücklich bestätigt.
    Ausgangspunkt der Regelbedarfsberechnung ist die Ermittlung der
    regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Basis der Einkommens- und
    Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. Die Ermittlung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe
    ist dabei Referenzsystem für die Festlegung der Regelbedarfe in der Grundsicherung
    für Arbeitssuchende (§ 20 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
    Zur Realwertsicherung des so ermittelten Regelbedarfs wird dieser auf der
    Grundlage der EVS 2008 ermittelte Wert mit einem Mischindex (Veränderungsrate
    der Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen mit
    einem Anteil von 70 Prozent und Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter mit
    einem Anteil von 30 Prozent) regelmäßig fortgeschrieben (§ 20 Abs. 5 Satz 1 und 3
    SGB II). Danach ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2012 ein
    Regelbedarf von 374 Euro im Monat. bei der Anpassung der Regelbedarfe werden
    somit u. a. auch steigende Strompreise berücksichtigt.
    Bei den bisherigen Fortschreibungen war der Anstieg der berücksichtigten
    Nettolöhne und –gehälter stets etwas stärker als die Preisentwicklung, sodass der
    Anstieg des Mischindexes etwas deutlicher ausfiel als die regelbedarfsrelevante
    Preisentwicklung. Angesichts der zuletzt kräftigen Tariflohnerhöhungen könnte dies
    auch in nächster Zeit so bleiben. Der reale Wert der Regelbedarfe sinkt also nicht,
    sondern steigt tendenziell eher an. Das Statistische Bundesamt hat in seiner
    Pressemitteilung Nr. 240 vom 11. Juli 2012 den Anstieg der allgemeinen
    Verbraucherpreise ohne Heizöl und Kraftstoffe für den Juni 2012 mit 1,4 Prozent
    gegenüber dem Juni 2011 beziffert. Die Regelbedarfe sind zum 1. Januar 2012 um

    1,99 Prozent gestiegen. Am 1. Januar 2013 dürfte deren Anstieg in einer ähnlichen
    Größenordnung liegen.
    Allgemein ist zu bedenken, dass die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfes
    einen monatlichen Pauschalbetrag darstellen, über dessen Verwendung die
    Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das
    Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4
    SGB II).
    Kann im Einzelfall der nach den Umständen unabweisbare Bedarf an
    Haushaltsenergie auf keine andere Weise gedeckt werden, kommt bei
    entsprechendem Nachweis ein Darlehen in Betracht, gegebenenfalls auch für
    Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung der Energieversorger (§§ 24 Abs. 1,
    42a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt jedoch nicht für sogenannte Altschulden, also
    Stromschulden aus der Zeit vor der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des
    Lebensunterhalts.
    Soweit sich Leistungsberechtigte – z.B. im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens – als
    ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf ihre Lebensunterhalt
    zu decken, kann das Arbeitslosengeld II in Form einer Sachleistung erbracht werden
    (§ 24 Abs. 2 SGB II). Auf diese Weise kann z.B. durch Direktzahlung der
    Stromkosten an den Energieversorger einer Neuverschuldung vorgebeugt werden.
    Falls Aufwendungen für Strom im Zusammenhang mit den Kosten für Unterkunft und
    Heizung anfallen und somit nicht bereits durch den Regelbedarf erfasst werden, gilt
    Folgendes:
    Die notwendigen Ausgaben für Miete und Heizung einschließlich der zentralen
    Warmwasserversorgung und damit auch für Heizstrom werden neben dem
    Regelbedarf in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vollständig erstattet, soweit
    sie angemessen sind (§§ 19 Abs. 1 Satz 3, 22 SGB II). Steigen die Kosten für Heizöl
    oder Heizstrom, so wird dementsprechend dieser Anstieg übernommen. Soweit Miet-
    oder Energiekostenrückstände bestehen und aus diesem Grund Wohnungslosigkeit
    droht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zur
    Schuldentilgung ein Darlehen zu erhalten (§ 22 Abs. 8 SGB II). Da es sich bei § 22
    Abs. 8 SGB II um eine Soll-Vorschrift handelt, kann in begründeten Einzelfällen bei
    drohendem Wohnungsverlust die Schuldenübernahme als Zuschuss erfolgen, z. B.
    wenn auf längere Dauer mit einer Rückzahlung des Darlehens, auch im Wege der

    Aufrechnung, nicht zu rechnen ist. Vermögen ist insoweit jedoch vorrangig
    einzusetzen.
    Um eine Neuverschuldung zu verhindern, soll Arbeitslosengeld II bei
    Energiekostenrückständen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung
    berechtigen, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
    werden (§ 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II).
    Soweit Warmwasser durch eine in der Unterkunft installierte dezentrale Vorrichtung
    erzeugt wird (z. B. mithilfe eines Durchlauferhitzers) und deshalb im Rahmen der
    Kosten der Unterkunft und Heizung keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes
    Warmwasser berücksichtigt werden, kann für den so entstehenden Anteil an
    Heizstrom neben dem Regelbedarf ein pauschalierter Mehrbedarf anerkannt werden
    (§ 21 Abs. 7 SGB II).
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.
    Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für
    Arbeit und Soziales - zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es darum geht, die
    Energiewende sozial gerecht zu gestalten, insbesondere die Regelsätze an die
    gestiegenen Strompreise anzupassen, und das Petitionsverfahren im Übrigen
    abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

обговорення

Contra-Leute sollen erst einmal überlegen, bevor sie, wie üblich auf AlgII Bezieher losgehen!! Die Stromkosten sind enorm gestiegen und das wird in keiner Weise aufgefangen. Ich bin z. B. 61 Jahre alt muss derzeit 73 ? Strom bezahlen und zusätzlich 76 ? Gas. Auf meine Bitte hin den Zähler mal zu checken wurde mir vom Versorger angeboten das für 100 ? Vorkasse zu machen, das Geld bekäme ich ja wieder, falls der Zähler defekt ist?? Wie soll ich von Alg II 100 ? aufbringen, ich muß ohnehin schon 149 ? jeden Monat für Energie bezahlen??

Аргументу ПРОТИ поки немає.

Допоможіть в зміцненні громадянської залученості. Ми хочемо, щоб ваші думки були почуті і залишалися незалежними.

просувати зараз