Biotechnologie - Gentechnik - Anbau und Neuzulassung gentechnisch veränderter Organismen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Bernhard Kletzenbauer

Biotechnologie - Gentechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und

beschlossen:

Die Petition

a) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,

b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung

Der Petent
fordert ein Verbot der Patentierung gentechnisch veränderter
Organismen sowie ein Anbauverbot in der Land- und Forstwirtschaft.

Er
in
führt aus, dass verhindert werden müsse, dass die biologische Vielfalt
Deutschlands Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Verunreinigung
mit gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) verloren geht. Er weist darauf
hin, dass GVOs, die sich nachträglich als Gefahr darstellten, niemehr vollständig zu
entfernen seien. Bisherige gentechnische Veränderungen an Lebewesen zeigten,
dass die Ergebnisse unvorhersehbar seien. Weiterhin kritisiert der Petent eine
Monopolisierung der Saatgut- und Pflanzenschutzwirtschaft. Er hält eine Koexistenz
zwischen GVO und konventioneller oder biologischer Landwirtschaft nicht
für
möglich, da die gentechnisch veränderten Pflanzen sich mit
verwandten
W ildpflanzen und mit artgleichen Pflanzen aus biologischem Anbau kreuzten und
hierdurch der gesamte Bestand verunreinigt werde. Als Folge wären die Verbraucher
daher demnächst gezwungen, ausschließlich gentechnisch veränderte Produkte zu
sich zu nehmen, da eine Wahlfreiheit faktisch nicht mehr bestünde. Auch könne es
zum Auftreten neuartiger Allergien kommen. Weiterhin gibt der Petent noch zu
bedenken, dass die Menschen und die Natur letztlich an einem riskanten Experiment

mit ungewissem Ausgang teilzunehmen gezwungen wären und dass für entstandene
Schäden niemand aufkomme.

Bei der Petition handelt es sich um eine öffentliche Petition, die im Internet des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde und die von Mitzeichnern
unterstützt werden konnte. Die Petition wurde von 36.245 Mitzeichnern unterstützt.
Zu dem Anliegen liegen weiterhin 33 Mehrfahrpetitionen vor. Die Petitionen werden
einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt. Es wird um Verständnis
darum gebeten, dass evtl. daher nicht
jedes der vorgetragenen Argumente
dargestellt werden kann.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung mehrere
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirschaft und
Verbaucherschutz (BMELV) zu dem Anliegen eingeholt. Die parlamentarische
Prüfung hatte folgendes Ergebnis:

Zu den Ausführungen, dass GVO eine Bedrohung für den Menschen (u. a. Al-
lergien) und die Umwelt darstellen würden, weist der Petitionsausschuss auf
Folgendes hin:

Genehmigungsvoraussetzung für jede Freisetzung und jedes Inverkehrbringen eines
gentechnisch veränderten Organismus ist, dass keine schädlichen Auswirkungen auf
die Gesundheit von Mensch, Tier und die Umwelt zu erwarten sind. Das Vorliegen
dieser Voraussetzung wird in jedem Einzelfall entsprechend dem Stand der W issen-
schaft vor Erteilung der Genehmigung geprüft. Als weitere Sicherheitsmaßnahme ist
eine Befristung der Genehmigung zum Inverkehrbringen auf maximal 10 Jahre vor-
gesehen. Danach kann der Antrag erneuert werden, wobei aber wiederum nach dem
dann gültigen Stand der W issenschaft das Vorliegen der Genehmigungsvorausset-
zungen geprüft wird.

Mit jedem Antrag ist auch ein Beobachtungsplan vorzulegen, um unerwartete Aus-
wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt erkennen zu können. Sollte sich heraus-
stellen, dass nach Erteilung der Genehmigung bei einem in Verkehr gebrachten
GVO Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen, besteht die Möglich-
keit, diesen Organismus vom Markt zurückzuholen.

Soweit der Anbau von MON810 betroffen ist, weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass am 17. April 2009 eine Schutzmaßnahme gegen den Anbau von MON810
durch das BMELV verhängt wurde. Dies hatte seine Ursache darin, dass es berech-
tigten Grund zu der Annahme gab, dass dieser eine Gefahr für die Umwelt darstellen

könnte. Es handelte sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der Pro und Contra auf
wissenschaftlicher Grundlage sorgfältig abgewogen wurden. In den letzten Jahren
wurden immer wieder Studien veröffentlicht, nach denen eine Gefährdung der Um-
welt bzw. von Nichtzielorganismen durch den Anbau von MON810 nicht ausge-
schlossen werden kann. Das Bundesamt für Verbrauchschutz und Lebensmittelsi-
cherheit vertrat die Auffassung, dass diese Studien die Annahme einer Gefahr für
die Umwelt nicht rechtfertigten. Die für den Naturschutz zuständige oberste Bundes-
behörde, das Bundesamt für Naturschutz, kam dagegen zu dem Ergebnis, dass eine
Gefährdung der Umwelt nicht ausgeschlossen werden konnte. Da sich aus den am
31. März 2009 vorzulegenden Ergebnissen der von Monsanto in Deutschland durch-
geführten vertieften Umweltbeobachtung keine Erkenntnisse ergeben haben, mit de-
nen sich die Anhaltspunkte einer Gefährdung der Umwelt entkräften ließen, hat das
BMELV die Entscheidung für die Schutzmaßnahme getroffen. Der Petitionsaus-
schuss stellt jedoch fest, dass nach den Ausführungen des BMELV dies keinesfalls
eine Grundsatzentscheidung gegen jedweden Einsatz der Gentechnik in der Land-
wirtschaft bedeutet. Hier wird jedoch deutlich, dass der Verpflichtung zum Vorrang
des Schutzes von Mensch und Umwelt vor allen wirtschaftlichen Überlegungen auch
konkrete Handlungen folgen.

Zu den Darlegungen, GVO führten zu einer Monopolisierung der Saatgut- und
Pflanzenschutzwirtschaft, ist festzustellen:

Der Markt für gentechnisch verändertes Saatgut, welcher nach Schätzung des Bun-
des der Deutschen Pflanzenzüchter ca. 10 % des weltweiten gewerblichen Umsat-
zes mit Saatgut ausmacht, wird bisher tatsächlich von wenigen international tätigen
Unternehmen dominiert. Andererseits ist die Tendenz zur Unternehmenskonzentra-
tion im gesamten Saatgutmarkt also im Markt für konventionelles und gentechnisch
verändertes Saatgut in Europa bisher kaum stärker ausgeprägt als in vielen ande-
ren Bereichen unserer W irtschaft. Der oftmals behauptete Zusammenhang, dass
Landwirte auf Grund der Unternehmenskonzentration im Saatgutmarkt gezwungen
wären, gentechnisch verändertes Saatgut zu kaufen, kann also allenfalls deshalb
entstehen, weil die Landwirte annehmen, auf diese Weise die höchsten Gewinne zu
erzielen. Wenn eine entsprechende Nachfrage vorhanden ist, wird sich auf einem
funktionierenden Markt und einen solchen hat Deutschland nach Einschätzung
aller Experten bei Saatgut in Europa immer ein Anbieter für das nachgefragte
Saatgut finden. Gerade vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen W iderstandes
gegen die landwirtschaftliche Nutzung GVO, gibt es aus Sicht des BMELV keine

Hinweise darauf, dass konventionelles Saatgut in absehbarer Zukunft vom deut-
schen oder europäischen Markt verdrängt werden könnte.

Zur Koexistenz zwischen GVO und konventioneller oder biologischer Land-
wirtschaft lässt sich Folgendes ausführen:

Eine Koexistenz ist nach wissenschaftlicher Auffassung für die bisher in der Euro-
päischen Union zugelassenen genetisch veränderten Pflanzen durchaus möglich.
Zwar ist das Risiko der Vermischung z.B. durch Pollenflug oder in Verarbeitung
und Transport von Pflanzenart zu Pflanzenart unterschiedlich. Es lässt sich aber
durch anbau- und verarbeitungstechnische Maßnahmen soweit verhindern, dass
auch künftig ein vielfältiges Angebot an Agrarprodukten ohne Anwendung der Gen-
technik möglich ist.

Deswegen müssen diejenigen, die mit GVO umgehen, besondere Vorsorgemaß-
nahmen treffen. In den Regeln zur guten fachlichen Praxis - dem Arbeitskodex für
die Landwirtschaft hat die Bundesregierung präzise Vorgaben für den Umgang mit
gentechnisch veränderten Pflanzen gemacht: So muss der Erzeuger von GVO seine
Nachbarn über den Anbau informieren, die Aussaat an die benachbarten Nutzungen
anpassen, sich bei der Naturschutzbehörde nach Umweltgegebenheiten erkundigen,
Sorgfaltsmaßnahmen u. a. bei der Ernte, Beförderung, Lagerung, den eingesetzten
Gegenstände und Durchwuchs ergreifen sowie Aufzeichnungen machen. Außerdem
wird jeder Anbau von GVO in Deutschland im sogenannten Standortregister beim
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfasst und über das
Internet öffentlich zugänglich.

Um die Koexistenz der Pflanzentypen und die Wahlfreiheit der Landwirte zu ge-
währleisten, schreibt die Bundesregierung erstmals Mindestabstände zwischen
GVO-Feldern und konventionellen oder Öko-Anbauten vor: Künftig müssen min-
destens 150 m zwischen GVO und konventionellen Pflanzenkulturen liegen. In der
Nachbarschaft ökologischen Anbaus ist eine Mindest-Entfernung von 300 Metern
zwingend. Bereits bei einem Abstand von 150 Metern ist nach Ansicht der Bundes-
regierung davon auszugehen, dass in aller Regel keine wesentliche Beeinträchtigung
der benachbarten Maiskulturen eintritt. Der darüber hinausgehende Wert von 300
Metern trägt der besonderen Sensibilität des Marktes für ökologische Produkte
Rechnung, da Einträge von gentechnisch veränderten Organismen bei ökologischen
Produkten einen höheren Schaden verursachen können als bei konventionellen
Produkten.

Deutschland liegt damit gleichauf mit den anderen europäischen Staaten, die bereits
Regelungen getroffen haben. Ausgangspunkt für die Entscheidung war dabei der
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Bundesregierung wird die Ergeb-
nisse der Forschung weiter berücksichtigen und die Festlegung der Abstände stän-
dig überprüfen lassen. Sie werden geändert, sollten neue Studien dies nahe legen.

Soweit in der Petition eine Bildung von Monokulturen kritisiert wird, wird Fol-
gendes ausgeführt:

Welchen Einfluss der Anbau herbizidtoleranter transgener Pflanzen auf die Arten-
vielfalt hat, ist noch umstritten und nur im Einzelfall zu beurteilen. Eindeutig ist je-
doch: je effektiver das jeweilige System der Unkrautkontrolle ist, umso gravierender
sind die Folgen für W ildkräuter und Tierarten. Das gilt auch für das neue System aus
transgenen Pflanzen und passendem Herbizid. Ist es wirksamer als konventionelle
Bekämpfungskonzepte, dürfte dies auch zu Lasten der Biodiversität auf dem Acker
und der Bodenfruchtbarkeit gehen.

Andererseits können die im Anbau herbizidtoleranter transgener Pflanzen einge-
setzten Herbizide auch später in der Wachstumsperiode angewendet werden, wenn
die Nutzpflanzen und Beikräuter also bereits größer sind. Unnötige Anwendungen
von Herbiziden können somit vermieden werden, da der Landwirt die Pflanzenent-
wicklung abwarten kann. Zusätzlich bedecken die abgestorbenen Unkräuter den
Boden, was der Erosion entgegenwirkt. Durch die geringe Anwendungshäufigkeit
wird außerdem fossile Energie in Form von Treibstoff gespart. Diese Gegenüber-
stellung zeigt, dass die ökologische Bewertung des Anbaus transgener Pflanzen
sorgfältig frei von Vorurteilen erfolgen muss und sehr vom Einzelfall abhängt.

Zur Auffassung, das GVO die Bildung von Resistenzen unter Beikräutern und
Insekten fördern, gilt nach Auffassung des Petitionsausschusses das im Fol-
genden Dargestellte:

Die häufige Anwendung der von Herbiziden mit gleichem W irkmechanismus erhöht
sowohl beim konventionellen Anbau als auch beim Anbau herbizidtoleranter Pflan-
zen den Druck der Selektion resistenter Unkräuter. Dieser Selektion wird in der Pra-
xis durch regelmäßigen Wechsel des Herbizids und der angebauten Pflanzenart
entgegen gewirkt. Da gerade Insekten sehr anpassungsfähig sind, sind sie auch in
der Lage, relativ schnell Resistenzen zu entwickeln, egal ob gegen Insektizide oder
Stoffe, die die Pflanze selbst zu ihrem Schutz produziert, wie beim Bt-Mais. Es ist
kaum von der Hand zu weisen, dass ein großflächiger Anbau von Bt-Pflanzen die

Resistenzbildung gegen die verwendeten Toxine beschleunigen könnte. Damit
würde ein wichtiges biologisches Pflanzenschutzmittel, das auch im ökologischen
Landbau von Bedeutung ist, unwirksam. Allerdings würden auch die transgenen
Pflanzen ihren besonderen Wert verlieren, weshalb auch die Züchter dieser Pflanzen
intensiv an Strategien gegen die Resistenzbildung arbeiten.

Zur Forderung des Verbotes, GVO zu patentieren:

In der Europäischen Union gibt es zur Harmonisierung des Patentrechts seit 1998
die Richtlinie 98/44/EG des Rates und des Europäischen Parlaments über den
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biopatentrichtlinie), die in
Deutschland durch Ergänzung des deutschen Patent-, Sortenschutz- und Ge-
brauchsmustergesetzes umgesetzt wurde. Die Bestimmungen der Biopatentrichtlinie
wurden weitgehend in die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen übernommen, dem Deutschland beigetreten ist und auf dessen Grundlage
das Europäische Patentamt entscheidet.

Auf der vorgenannten gesetzlichen Grundlage können Pflanzen und Tiere, nicht je-
doch Pflanzensorten und Tierrassen, unter bestimmten Voraussetzungen, die den
allgemeinen Bestimmungen des Patentrechtes entsprechen, patentiert werden. Das
ist dann der Fall, wenn sie mit Verfahren gewonnen wurden, die nicht im Wesentli-
chen biologisch sind und die eine Erfindung mit ausreichendem Neuheitswert dar-
stellen. Dies schließt die Möglichkeit der Patentierung von gentechnisch veränderten
Pflanzen und Tieren ein.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bun-
destages zur Kenntnis zu geben. Da die geforderten Regelungen auf europäischer
Ebene diskutiert und entschieden werden, empfiehlt der Petitionsausschuss weiter-
hin, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Der Antrag der Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Petition dem BMELV zur Erwägung zu überweisen, den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und sie dem Europäischen
Parlament zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.


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