Kraj : Nemecko
Zdravie

Verschärfung des CanG stoppen - Anbauvereinigungen stärken!

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Für alle angehenden Cannabis-Anbauvereinigungen ist es Zeit, noch einmal aufzustehen und zu kämpfen - gegen ein Änderungsgesetz, mit dem das gerade erst in Kraft getretene CanG noch weiter verschärft werden soll: Am 16. April 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgelegt. Die darin enthaltenen Änderungen dienen der Umsetzung der Protokollerklärung, die die Bundesregierung bei der Beratung des Cannabisgesetzes (CanG) im Bundesrat am 22. März 2024 abgegeben hat - und gehen sogar noch darüber hinaus.


Wenn die geplanten Verschärfungen so kommen, wird dies zu massiven Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit der Clubs führen: Die Länder dürften frei entscheiden, ob sie den gemeinsamen Anbau von zwei oder mehr Clubs zulassen. Wenn sich auch nur zufällig eine weitere Anbauvereinigung in der Nähe eures Grows befindet, vielleicht sogar auch nur im selben Ort, droht die Versagung der Erlaubnis. Auch die Beauftragung von Dienstleistern und sogar von eigenen Mitarbeitern kann zum Verlust der Erlaubnis führen, wenn sie verschiedene „Tätigkeiten“ umfasst. Das geht so weit, dass schon ein Mietvertrag inklusive Strom- und Wärmeabrechnung über die Nebenkosten unzulässig wäre. Der behördlichen Willkür sind damit Tür und Tor geöffnet. Wir wissen, dass es das Ziel einiger Bundesländer ist, Cannabis Clubs bestmöglich zu verhindern. Die Verschärfung des CanG würde den Ländern dafür nun die Rechtsgrundlage liefern.


Nicht mit uns, nicht mit den Clubs! Bitte beteiligt euch an unserem offenen Brief, den wir Anfang Mai an die Bundestagsfraktionen schicken möchten.


Initiiert von:

CSC Maps - Unabhängige Plattform für Vereine und Mitglieder

BCAV Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen

Cannabis Socialclub Hannover e.V.

Mariana Cannabis Social Clubs Deutschland - Gesamtverein e.V.i.G.


Erstunterzeichner:

Cantura Cannabis Club e.V. München

Cannabis Private Club Hannover e.V.

NICA Landesverband der niedersächsischen Cannabis-Anbaugemeinschaften i.G.

Cannabis Anbaugemeinschaft Hannover1 i.G.

Doobie’s Cannabis Club Berlin e.V.i.G.

Joints Venture e.V. Bielefeld

Green Social Club e.V. Berlin

friends of ours. CSC e.V.i.G. Frankfurt a.M.

Cannabis Social Club Minga e.V.i.G.

urbs.ociety e.V.i.G. Hamburg

Cannabis Social Club Paderborn e.V.i.G.

soChill Green Cannabis Club Greifswald e.V.

Cannabis Social Club München e.V.

Cannabis Social Club Stuttgart e.V.

CsC High on Earth e.V. Berlin

CSC Kiel e.V.

Cannabis Social Club Esslingen e.V.

Dôvody

Die auf die Anbauvereinigungen (AV) gerichteten Änderungsvorschläge werden, wenn sie so umgesetzt werden, erhebliche negative Auswirkungen auf den Aufbau und den Betrieb von CSCs haben. Das Ziel der Bundesregierung, durch die Bereitstellung eines legalen Angebotes den Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutz zu stärken sowie den bestehenden Schwarzmarkt zurückzudrängen, wird damit ernsthaft gefährdet.

 

Die vorgeschlagenen Formulierungen der §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 17 Abs. 1 S. 4 CanG stellen sich zudem als Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie der Vereine und als Verletzung der Berufsfreiheit aller gewerblichen Anbieter dar, auf deren Dienstleistungen die CSCs für einen erfolgreichen und gesetzeskonformen Betrieb angewiesen sind.

 

Zwei Punkte sind dabei besonders problematisch:

 

1. Verhinderung von „Großanbauflächen“


Der Entwurf sieht vor, dass die Bündelung des Anbaus von mehreren Clubs am selben Ort bzw. im selben Objekt von den Erlaubnisbehörden der Länder untersagt werden kann. Diese Regelung käme bereits dann zum Tragen, wenn mehr als ein Club im selben Gebäude oder Gebäudekomplex, je nach Sichtweise sogar in derselben Ortschaft, anbauen möchte. Eine Differenzierung, ab wann tatsächlich von einem „Großanbau“ oder einer „Vielzahl von Anbauvereinigungen“ auszugehen ist, findet nicht statt – und dies, obwohl in der nach wie vor gültigen Begründung zum CanG-Kabinettsentwurf ausdrücklich vorgesehen war, dass „mehrere Anbauvereinigungen Anbauflächen gemeinsam bewirtschaften [können]“.

 

Ob und nach welchen Kriterien eine gemeinsame Bewirtschaftung erlaubt wird, liegt mit der Änderung allein im Ermessen der zuständigen Landesbehörden. Angehende AVs haben keine Rechtssicherheit. Vielmehr droht eine nicht vorhersehbare Behördenpraxis, bei der mit positiven Ermessensentscheidungen kaum zu rechnen sein dürfte.

 

2. Verhinderung von „gewerblichen Geschäftsmodellen mit gebündelten Paketleistungen“

 

Noch weiter geht die geplante „Klarstellung“ in § 17 Abs. 1 CanG, dass „Anbauvereinigungen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nicht mit mehr als einer Art von Tätigkeit … beauftragen [dürfen]“. Diese Vorgabe betrifft alle Leistungen jenseits des gemeinschaftlichen Eigenanbaus und der Weitergabe von Cannabis – also alles, was die Vereine nicht ohnehin aufgrund von § 17 CanG durch (höchstens geringfügig beschäftigte) Mitglieder selbst erbringen müssen.

 

Von dieser Regelung sind nicht nur spezialisierte Dienstleister betroffen, sondern auch Angestellte des Vereins selbst sowie letztlich alle Dritten, mit denen die Vereine vertraglich in Berührung kommen. Denn zu den „Tätigkeiten“ im Sinne dieser Regelung zählen „jegliche gegen Entgelt erbrachte Leistungen“, also auch die Vermietung/Verpachtung von Flächen, die Lieferung von Strom, Heizenergie o.ä.

 

Beide Punkte haben weitreichende Auswirkungen in der Praxis. Um nur einige Beispiele zu nennen:

 

●      Ohne die Möglichkeit gemeinsamer Investitionen in den Anbau und/oder den Rückgriff auf spezialisierte Dienstleister wird der Finanzierungsaufwand für jede einzelne Anbauvereinigung erheblich steigen.

●      Gerade in Ballungsräumen dürften Anbauvereinigungen kaum genügend geeignete Flächen finden, die ohne eine Bündelung des Anbaus sinnvoll bewirtschaftet werden können.

●      Miet- oder Pachtverträge, die technische Ausstattung, Wartung und/oder die Umlage von Verbrauchskosten über Nebenkostenabrechnungen beinhalten, werden als verbotene „Paketleistung“ betrachtet.

●      Der Bezug erneuerbarer Energien direkt vom Vermieter, bspw. über Photovoltaik- oder Biogas-Anlagen, wäre für Anbauvereinigungen unzulässig.

●      Auch Vereinsangestellte dürften jeweils nur eine Leistung erbringen, also nicht gleichzeitig z.B. für Buchhaltung und Mitgliederverwaltung oder Objektsicherheit und Transport zuständig sein.

 

Die Regelungen greifen damit erheblich in die Entscheidungsfreiheit der Clubs ein, ohne nachvollziehbare Gründe. Sie sind unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich. Den als Begründung angeführten europa- und völkerrechtlichen Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau wurde im CanG bereits durch den nicht-gewinnorientierten Charakter der AVs und die Begrenzung auf maximal 500 Mitglieder Rechnung getragen. 

 

Im Ergebnis würden die Änderungen die Arbeitsbedingungen für Anbauvereinigungen drastisch verschlechtern. Eine ausreichende Versorgung mit legal hergestelltem und kontrolliertem Cannabis kann auf diese Weise nicht gelingen. Einziger Profiteur eines solchen Gesetzes wäre der Schwarzmarkt und die organisierte Kriminalität, deren Erstarken der Gesetzgeber gerade verhindern will.

 

Als angehende Anbauvereinigungen, die für den Erfolg der sog. „Säule 1“ der Cannabis-Legalisierung kämpfen, appellieren wir mit diesem offenen Brief daher dringend an die Bundestagsfraktionen, einer Umsetzung der vom BMG vorgeschlagenen Änderungen nicht zuzustimmen.

Ďakujem za vašu podporu, CSC Maps von Berlin
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správy

  • Liebe Unterzeichner, liebe CSCs,

    vielen Dank, dass Ihr unsere Petition und unseren offenen Brief gegen eine Verschärfung des CanG und für eine Stärkung der Anbauclubs unterstützt!

    Wichtig: Wenn Ihr selbst einen bestehenden oder angehenden CSC repräsentiert, aber bislang als Privatperson unterzeichnet habt, bitten wir um Unterzeichnung auch im Namen Eures Clubs. Denn nur die Namen der Clubs werden wir bei Veröffentlichung des offenen Briefes an die Bundestagsfraktionen explizit nennen. Unser Ziel ist, dass am Ende deutlich mehr als 100 CSCs auf der Liste stehen.

    Zwei Möglichkeiten:

    1) Unterzeichnet mit einer neuen Unterschrift und tragt im Feld „Vollständiger Name“ den Namen Eures Clubs ein. Falls Ihr schon unterzeichnet habt, müsst Ihr dafür... pokračovať

rozprava

Wer denkt, es ginge bei dem Änderungsgesetz nur um „Großanlagen“, hat den Entwurf samt Begründung nicht gelesen. Das ist ja genau der Punkt: Die Änderungen greifen weit in die Autonomie auch ganz „normaler“ CSCs ein, indem überhaupt nicht differenziert wird. Zwei Clubs im selben Gewächshaus, auf demselben Grundstück, u.U. im selben Ort (!) sind schon eine potenzielle „Großanlage“. Gerne mal auf CSC Maps nachlesen, was das eigentlich bedeutet.

Ich unterstütze das Verbot von Großanlagen und das Verbot von "kommerziellen Pseudoclubs". Die Clubs sollten lokal Cannabis anbauen, um ihren Vereinszweck zu erfüllen: nicht kommerzieller Anbau von Cannabis in einer Gemeinschaft. Das Verbot verhindert die Möglichkeit von Großanlagen und soll verhindern, daß kommerzielle Anbieter den Markt übernehmen. Ich bin gegen die Petition, da sie das Erreichte gefährdet: die Möglichkeit Cannabis ohne Zwischenhändler In Profiqualität anzubauen zu können.

Prečo ľudia podpíšu

Dieses Änderungsgesetz unterstreicht den Eindruck, der sich mir bereits in Anbahnung des CanG aufgedrängt hat: Die Verfasser scheinen
1. ineffektive Hürden und einen maximalen Willkür-Korridor anzustreben und
2. haben auch von dieser Materie keinen Plan.

Cannabis hat, im Gegensatz zum Alkohol noch kein einziges Todesopfer gekostet. Auch sollte Cannabis über mit Lizenz ausgestattete Fachgeschäfte vertrieben werden. Da würde eine Verschärfung des Gesetzes nur ein Schritt in die falsche Richtung sein.

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