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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge die Streichung des § 14 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) beschließen.
Pamatojums
Sofortige Streichung des §14 Absatz 1 TabakerzGDer Bundestag möge die Streichung des § 14 Absatz 1 TabakerzG beschließen.Dieses Gesetz, speziell der Paragraf, ist wirtschaftlich und umwelttechnisch gesehen ein Desaster. Um 1 Liter Basisflüssigkeit mit einer Nikotinstärke von 3 mg als Endverbraucher herzustellen, benötigt man 18 Shots a 10 ml zu je 20 mg Nikotin. 18 Flaschen zusätzlicher Müll. Irgendwann muss der Wahnsinn mit dem Plastikmüll ein Ende haben. Bitte ändern Sie die Begrenzung. Eine Regulierung war notwendig, das steht außer Frage. Allerdings sollte es auch nachhaltig gemacht werden. Eine Begrenzung auf 100 ml mit maximal 20 mg Nikotin würde 1/10 des Abfallaufkommens bedeuten. Es geht hier zwar nur um einen kleinen Teil des vermeidbaren Abfalls, aber wenn durch eine einfache Änderung Müll um 1/10 des Aufkommens reduziert wird, ist es definitiv Wert, darüber abzustimmen. Es muss sich was ändern.
Saite uz petīciju
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Sākās petīcija:
27.05.2017
Petīcija beidzas:
10.07.2017
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
-
Pet 4-18-07-300-041652 Gerichtsverfassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 34 Abs. 1 Satz 7 Gerichtsverfassungsgesetz ersatzlos
zu streichen, wonach ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege nur in zwei
aufeinander folgenden Amtsperioden tätig sein dürfen.
Zur Begründung der Petition führt der Petent insbesondere aus, bürgerschaftliches
Engagement stelle eine wesentliche Grundlage im subsidiaritäts- und föderalistischen
Prinzip in der Bundesrepublik Deutschland dar. Dem widerspreche die geltende
gesetzliche Regelung.
Wegen der weiteren Einzelheiten... vairāk
Debates
Pagaidām nav PRET argumentu.