Unrechtmäßige PCR-Pooltests an bayerischen Grund- und Förderschulen sofort beenden
Die Petition wurde wegen Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen gesperrt.
Petitionen, die gegen die Nutzungsbedingungen von openPetition verstoßen, werden beendet und sind nicht mehr öffentlich findbar.
Grund der Sperrung
Petitionen mit falschen Tatsachenbehauptungen, fehlenden Quellenangaben oder mit irreführender Unterschlagung von relevanten Tatsachen werden beendet. openPetition behält sich vor, Quellen in umstrittenen Fällen nachträglich einzufordern bzw. wesentliche Tatsachen ergänzen zu lassen. Warum bittet openPetition um Quellen?
Bitte belegen Sie folgenden Aussagen mit einer Quelle (Link/URL) oder formulieren Sie sie um: "Bei den als „Lollitest“ bezeichneten Tests handelt es sich wegen der Invasivität der Maßnahme um einen „medizinischen Eingriff“ - ähnlich wie das Schlucken von Medikamenten - mit erheblichen, auch psychischen, Gesundheitsrisiken:"
Die Initiatorin bzw. der Initiator der Petition wurde von der openPetition-Redaktion auf den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen aufmerksam gemacht und hatte fünf Tage Zeit, die Petition zu überarbeiten. Dies ist nicht erfolgt. Die Petition wurde deswegen gesperrt.
Text der Petition
A) Der Sachverhalt
- Bei den als „Lollitest“ bezeichneten Tests handelt es sich wegen der Invasivität der Maßnahme um einen „medizinischen Eingriff“ - ähnlich wie das Schlucken von Medikamenten - mit erheblichen, auch psychischen, Gesundheitsrisiken: Die ca. 500.000 Grundschüler lutschen zweimal in der Woche jeweils insgesamt 60 Sekunden auf zwei Probenahme-Tupfern: einer für die Pool-Testung („Poolprobe“), bei der bis zu 25 Grundschüler anonym zusammengefasst sind, und einer für eine teilanonymisierte Einzel-Testung („Rückstellprobe“).
- Die Proben werden in einem von zehn beauftragten Laboren nach dem Verfahren der Real-Time- PCR auf Genomabschnitte von SARS-CoV-2 untersucht. Nur im Falle einer positiven Pool-Probe werden die Einzel-Proben ausgewertet. Potentiell infektiöse Schüler müssen sich auf dieser Grundlage in Quarantäne begeben.
- Die „Prozessqualität“ aller Abläufe ist noch nicht gegeben, sondern soll erst im Rahmen eines begleitenden Forschungsprojekts (LMU München) über ein Jahr erarbeitet werden. Zudem ist ein Beratungsunternehmen einbezogen worden, um nach dem offensichtlichen Fehlstart die Abläufe zu verbessern.
- In einer siebenseitigen Einwilligungserklärung sollen die Erziehungsberechtigten den Schulen und Laboren den Umgang mit den Gesundheitsdaten gestatten. Darüber hinaus ist die Verwendung der Daten zu Forschungszwecken eingeschlossen.
- Die Grundschüler, deren Eltern nicht an den „freiwilligen“ PCR-Pooltestungen einschließlich der Einwilligungserklärung teilnehmen wollen, müssen für ihre Kinder Antigen-Schnelltest- oder PCR- Testergebnisse vorlegen, die außerschulisch von medizinischem Personal durchgeführt wurden. Wenn sie diese nicht vorlegen, ist ein Schulbesuch in Präsenz nicht möglich.
B) Erste Erfahrungsberichte
- Der Pooltest war positiv, die Einzeltests alle negativ – analytisch nicht nachvollziehbar.
- Ein Kind, das an der Testung nicht teilgenommen hat, erhält die Mitteilung, sein Test sei negativ gewesen – was nicht sein darf.
- Falsches Bekleben der Teströhrchen führte zu unbrauchbaren Tests.
- Schülern wird wegen der „ekeligen Dinger im Mund“ schlecht.
- Herdendruck und psychologische Ausgrenzung der Schüler, die nicht „PCR-Mittester“ sind.
C) Zur Rechtswidrigkeit der PCR-Pooltestungen
1.Medizinproduktrecht
Bei den beiden Probenahme-Tupfern handelt es sich um zwei Produkte des chinesischen Herstellers JINAN BABIO BIOTECHNOLOGY CO., LTD., die durch die MedPath GmbH als Bevollmächtigten in die EU eingeführt werden und damit dem EU- und dem deutschen Medizinprodukte-Recht unterliegen. Die Probenahme durch Gruppen von Schülern findet außerhalb einer medizinisch und hygienisch kontrollierten Praxis statt.
Vorläufige Analyse
a) Obwohl rechtlich erforderlich, sind die Tupfer nicht eindeutig als Artikel identifizierbar und sie werden ohne Gebrauchsanweisung ausgeliefert. Eine über MedPath und JINAN BABIO BIO- TECHNOLOGY CO. LTD. bereitgestellte Gebrauchsanweisung adressiert als Zielgruppe der Tupfer entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal, also keine Laien, schon gar keine Kinder im Grundschulalter in Eigenanwendung. Zudem sind als Einsatzzwecke nur Abstriche über Nase und Rachen vorgesehen, kein Lutschen.
b) Es wird also eine für den konkreten Gebrauch nicht vorgesehene intensive Einnahme und Kontamination vollzogen. Und dies regelhaft. Wir halten dies für eine Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB, da dieser Eingriff nicht lege artis erfolgt.
c) Der Einsatz von Medizinprodukten – insbesondere in nicht-medizinischen Umgebungen – unterliegt hohen rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit. Hierbei sind vorrangig auch Risiken im Umgang mit den Daten der Probanden, insbesondere die Verwechslungsgefahr zu betrachten. Ohne Vorliegen einer aussagekräftigen Gefährdungsbeurteilung wird gegen diese rechtlichen Anforderungen verstoßen. Eine solche Gefährdungsbeurteilung liegt nicht vor.
d) Hygienestandards im Umgang mit biochemisch sensiblem Material können nicht eingehalten werden: bei bis zu 30 Kindern; mit nur einer Aufsichtsperson, die keine medizinische Schulung und Ausrüstung besitzt; unter logistisch (z. B. Temperatur) unsicheren Bedingungen. Somit kann außerhalb des Labors die Einhaltung der „Richtlinie der Bundesärztekammer für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“ (RiLi-BÄK) nicht garantiert werden.
Da die bisher durchgeführten PCR-Tests entgegen den Zulassungs- und Betriebsvorgaben erfolgten, sind alle PCR-Testergebnisse der vergangenen Wochen im Rechtssinne „ungültig“. Somit könnten etwaige Quarantänemaßnahmen vor diesem Hintergrund sogar als Freiheitsberaubung mit dem Recht auf Schadensersatzforderung seitens der Geschädigten verstanden werden.
2.Materialsicherheit
Ausweislich des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bestehen die Stäbchen aus ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol) und der eigentliche Tupfer aus medizinischem Nylon. Die Sterilisierung erfolge über Bestrahlung.
Vorläufige Analyse
Das Fehlen eines inhaltlich korrekten, normgerechten Sicherheitsdatenblatts ist rechtswidrig. Dies gilt umso mehr, als die Tupfer gar nicht für das Lutschen entwickelt und zugelassen sind.
Für den Einsatz der Tupfer durch Lutschen in der Eigenanwendung durch Kinder sind klinische Studien und Untersuchungen zur Biokompatibilität verpflichtend. Diese liegen nicht vor.
3.Datenschutz
Die „freiwillige“ Zustimmung zum PCR-Pooltest erhebt Vorbedingungen (s. Petitionsbild).
Vorläufige Analyse
Das Sammeln dieser Daten im Rahmen des Pool-Testverfahrens ist völlig unverhältnismäßig und damit rechtswidrig im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Es werden Daten in einem erheblich größeren Umfang erhoben und an Stellen außerhalb der Schule verarbeitet, als für den eigentlichen Zweck - die Testung der Kinder - erforderlich ist. Das widerspricht dem Gebot der Datensparsamkeit und der Zweckbindung (vgl. Art 5 (1) DSGVO).
Den Datenschutzhinweisen fehlen nachvollziehbare Angaben, welche Daten konkret erhoben werden. Das betrifft insbesondere die durch das Labor generierten "Befunde", die besonders sensible Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 (1) DSGVO darstellen und in der Regel erheblich mehr Informationen enthalten dürften als eine reine „Corona-positiv/-negativ"-Information.
Dabei ist festzustellen, dass die Probenahmetupfer des Herstellers JINAN BABIO BIOTECHNOLOGY CO., LTD. ausweislich der Produktinformation auch zur DNA-Entnahme verwendet werden können.
Hier erwarten wir zusätzlich die schriftliche Versicherung der Staatsregierung, dass eine DNA- Entnahme bei unseren Kindern nicht erfolgt, sowie die substantielle Offenlegung aller Verträge, die eine solche Vornahme auch vertraglich ausdrücklich ausschließt.
Es fehlt eine eindeutige Angabe zu Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen der Labore (vgl. Art. 13 (1a) DSGVO).
Der Begriff „freiwillig“ in der Überschrift und an weiteren Stellen suggeriert, dass die Einwilligung freiwillig sei, obwohl sie eben gerade nicht freiwillig ist. Das folgt unter den gegebenen Umständen unmissverständlich aus Art. 7 (4) DSGVO zusammen mit Erwägungsgrund (43) Satz 2 DSGVO.
Darüber hinaus wird die scheinbare „Freiwilligkeit“ in ihr Gegenteil verkehrt, indem man die Hürden für die Alternative – nämlich externe Tests durchzuführen – rechtswidrig und unverhältnismäßig
dreimal in der Woche ansetzt, wohingegen der Standardtest nur zweimal wöchentlich erfolgt.
Zusammenfassende Forderungen
- Angesichts dieser eklatanten Rechtsverstöße fordern wir einen unverzüglichen STOPP der durch die Bayerische Regierung verordneten PCR-Pooltestungen an unseren Grundschülern.
- Darüber hinaus fordern wir einen STOPP jeder "regelmäßigen Testung asymptomatischer Kinder und Jugendlicher mittels Antigen- oder PCR-Tests oder Gruppentests mit der Lolly- Methode", so wie es auch die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie formuliert.
Wir erwarten eine klassische Güterabwägung zwischen den schweren Eingriffen in die Gesundheit unserer Kinder und den Folgen – ohne Alarmismus.