Überarbeitung der Leinenpflicht in Brut und Setzzeit in Rodgau

Die Petition wurde wegen Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen gesperrt.
Petitionen, die gegen die Nutzungsbedingungen von openPetition verstoßen, werden beendet und sind nicht mehr öffentlich findbar.

Grund der Sperrung

Petitionen mit falschen Tatsachenbehauptungen, fehlenden Quellenangaben oder mit irreführender Unterschlagung von relevanten Tatsachen werden beendet. openPetition behält sich vor, Quellen in umstrittenen Fällen nachträglich einzufordern bzw. wesentliche Tatsachen ergänzen zu lassen. Warum bittet openPetition um Quellen?

Bitte geben Sie einen Link o. Ä. zur besagten Fotodokumentation an: "Erfahrungsgemäß finden Mitte Februar noch keinerlei Brutaktivitäten statt. Vielmehr beginnen diese frühestens ab Mitte/Ende März. Außerdem sind die Bauern zu diesem Zeitpunkt noch aktiv auf Ihren Feldern und pflügen diese z.B. um (siehe Fotodokumentation)."

Die Initiatorin bzw. der Initiator der Petition wurde von der openPetition-Redaktion auf den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen aufmerksam gemacht und hatte fünf Tage Zeit, die Petition zu überarbeiten. Dies ist nicht erfolgt. Die Petition wurde deswegen gesperrt.

Text der Petition

wir wenden uns mit dieser Petition an sie, um für eine Überarbeitung der
„VERORDNUNG ÜBER DEN LEINENZWANG FÜR ALLE HUNDE UND DIE AUFSICHTSPFLICHT FÜR ANDERE „
aus dem Jahre 2008 zu bitten.


Wir finden diese nicht mehr zeitgemäß und würden im Besonderen um die Überarbeitung von folgenden Absätzen bitten:

  • §2, Absatz 2 – Brut- und Setzzeit
  • „(2) Die Anleinpflicht in der übrigen Gemarkung außerhalb der Bebauung gemäß §1 Abs. 2 c) der Verordnung gilt während der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit vom 15.02. bis 15.06. eines Jahres.“

sowie

  • §3 – Bestimmung der Leinenlänge und -art
  • „Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.“

Zu §2, Absatz 2:
Im Besonderen würden wir uns wünschen die Leinenpflicht während der Brut und Setzzeit auf den Zeitraum vom 01.04. - 15.06. zu verkürzen.
Begründung: Erfahrungsgemäß finden Mitte Februar noch keinerlei Brutaktivitäten statt. Vielmehr beginnen diese frühestens ab Mitte/Ende März. Außerdem sind die Bauern zu diesem Zeitpunkt noch aktiv auf Ihren Feldern und pflügen diese z.B. um (siehe Fotodokumentation).
Daher bitten wir darum die Verordnung, bezogen auf den Zeitraum, anzugleichen.
Zu §3
:
Hier beschränkt sich die Empfehlung derzeit auf lediglich 2 Arten von Leinen (Standardleinen mit einer Maximallänge von 2m und Leinen mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung bis 10m). Eine Aufführung der mittlerweile weit verbreiteten und oft genutzten Schleppleine fehlt hier vollständig.
Auch hier möchten wir darum bitten, dass dieser Paragraph überarbeitet, dem Zeitgeist angepasst und die oft zum Einsatz kommende Schleppleine mit aufgenommen wird. Alternativ könnte die Längenbegrenzung der Standardleinen angepasst werden.
 

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