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El proceso de petición ha terminado.
Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.
La petición está dirigida a: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Artikel 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V angepasst oder erweitert wird, damit eine längerfristige Krankheit - bei gleichzeitiger Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente - nicht zu erheblichen finanziellen Einbußen für den Rentenempfänger führt. Gleiches gilt auch für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Razones.
Für Versicherte, die u.a. eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Treffen deshalb diese beiden Entgeltersatzleistungen aufeinander, so hat dies Auswirkungen auf den weiteren Anspruch auf Krankengeld. Denn in diesem Fall kann das Krankengeld nicht mehr weitergewährt werden. Stattdessen erhält der Versicherte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.1979, Az. 1 RJ 74/78, ist als Beginn der Rentenleistung der Tag zu verstehen, an dem tatsächlich ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Krankengeldanspruch mehr. Eine weitere Auszahlung des Krankengeldes kann der Versicherte nicht geltend machen, was dazu führt, dass ein Krankheitsfall für den Rentenempfänger erhebliche finanzielle Einbußen mit sich bringt. Folgendes Fallbeispiel illustriert die Lücke in der geltenden Regelung: Eine junge alleinstehende Frau (in Besitz einer Berufsunfähigkeitsversicherung) ist aufgrund einer chronischen Erkrankung nur noch bedingt arbeitsfähig. Nach Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung beantragt sie eine volle Erwerbsminderungsrente (knappe 200 Euro) und erhält diese auch. Da sie jedoch ein Gehalt hinzuverdient (im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten) und dieses angerechnet wird, werden ihr monatlich lediglich 60 Euro von der Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Wenn Sie nun durch Krankheit ausfällt, erhält sie lediglich für sechs Wochen Lohnfortzahlung. Da sie eine volle Erwerbsminderungsrente bekommt, hat die Frau keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Theoretisch könnte sie in dieser Situation Aufstockungsleistungen nach Hartz IV beantragen können. Das ist allerdings auch nicht möglich, da sie Leistungen aus ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, diese auf die Bemessungsgrundlage angerechnet wird und sie damit knapp über dem Satz liegt. Ergo: Immer dann, wenn die Frau mehr als sechs Wochen krank ist, hat sie erhebliche finanzielle Einbußen – und das obwohl sie eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und sich privat gegen Berufsunfähigkeit versichert hat.
Enlace a la petición.
Hoja desprendible con código QR
Descargar. (PDF)Detalles de la petición
Petición iniciada:
09/04/2014
La petición termina:
10/07/2014
Región:
Alemania
Categoría, Tema:
Noticias
-
Pet 2-18-15-82710-008105
Krankengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als
Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch zu ändern, damit eine längerfristige Krankheit - bei gleichzeitiger Zahlung einer
vollen Erwerbsminderungsrente - nicht zu erheblichen finanziellen Einbußen für den
Rentenempfänger führt. Gleiches gilt auch für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die ... Más.