Sofortige Wiederöffnung der Fitnessstudios, Bäder/Therme und Saunen wegen Verletzung Grundrechte

Die Petition wurde wegen Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen gesperrt.
Petitionen, die gegen die Nutzungsbedingungen von openPetition verstoßen, werden beendet und sind nicht mehr öffentlich findbar.

Grund der Sperrung

Petitionen, die aus subjektiver Sicht über (das Verhalten von) Personen oder Gruppen herabwürdigend und pauschal urteilen, werden beendet und gesperrt. Petitionen in denen pauschalisierende Zuschreibungen zu ganzen Menschengruppen getätigt werden, die sich nicht belegen lassen und lediglich die eigene Meinung widerspiegeln, sind ebenfalls unzulässig. Eine sachliche und begründete Kritik an öffentlichen Personen oder Gruppen in Bezug auf ihre öffentliche Tätigkeit ist zulässig.

Betreffend: "Es entspricht in keinstem Maße einer Abwägung eines vernünftig denkenden Menschen im Interesse der Allgemeinheit. Diese Maßnahmen sind völlig unverhältnissmäßig!" "Die angeordneten Maßnahmen o.g. Städte, sind ohne weiteren Umsetzungsakt der Allgemeinheit gegenüber, wirksam, so dass wir gegenwärtig und unmittelbar in unseren eigenen Grundrechten betroffen sind. In Betracht kommt eine Verletzung unserer Rechte aus Art.11 I und Art 2 I GG. Schutzgut des Art.11 I GG ist die Freizügigkeit. Art. 2 I GG ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit." "Um dieser Gefahr zu begegnen, ist es erforderlich, die angeordneten Maßnahmen der o.g. Oberbürgermeister/Städte außer Kraft zu setzen, hilfsweise den o.g. Oberbürgermeistern ein zeitliches Handlungsverbot auszusprechen, höchst hilfsweise Amtsenthebungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. " "Auch unter der Prämisse, dass Schwimmbereiche, sowie Saunen, keine spezifischen Ansteckungsorte mit höherem Risiko sind. "

Die Initiatorin bzw. der Initiator der Petition wurde von der openPetition-Redaktion auf den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen aufmerksam gemacht und hatte fünf Tage Zeit, die Petition zu überarbeiten. Dies ist nicht erfolgt. Die Petition wurde deswegen gesperrt.

Text der Petition

Sofortige (Wieder-)Öffnung aller Saunen/Mineralbäder (Wellnesseinrichtungen), hier: insbesondere Mineraltherme Böblingen, Sauna Sindelfingen, (Schwabenquellen Stuttgart), respektive aller Einrichtungen, wie auch Bäder, Fitnessstudios in Sindelfingen/Kreis Böblingen/Region Stuttgart/Baden-Württemberg, die dem Erhalt der Gesundheit der Allgemeinheit, hier insbesondere auch der Gesundheit älterer Menschen, die mutmaßlich einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, mit Corona angesteckt zu werden, dienen.

Die angeordneten Maßnahmen o.g. Städte, sind ohne weiteren Umsetzungsakt der Allgemeinheit gegenüber, wirksam, so dass wir gegenwärtig und unmittelbar in unseren eigenen Grundrechten betroffen sind. In Betracht kommt eine Verletzung unserer Rechte aus Art.11 I und Art 2 I GG. Schutzgut des Art.11 I GG ist die Freizügigkeit. Art. 2 I GG ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Jedoch greift hier insbesondere Art. 2 II GG: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen


Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen

Die Städte Sindelfingen, Böblingen, sowie Stuttgart/die Landesregierung Baden-Württemberg verletzen mit ihren unverhältnismäßigen Maßnahmen, o.g. Grundrechte der Allgemeinheit (Bürger der jeweiligen Städte/des Landes Baden-Württembergs), massivst. Auf der Seite des Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg werden lediglich Empfehlungen zum Umgang mit dem Corona-Virus ausgesprochen Die o.g. Bürgermeister/Städte handeln eigenmächtig und nicht zum Wohle der Allgemeinheit.

Es entspricht in keinstem Maße einer Abwägung eines vernünftig denkenden Menschen im Interesse der Allgemeinheit. Diese Maßnahmen sind völlig unverhältnissmäßig!

Auch unter der Prämisse, dass Schwimmbereiche, sowie Saunen, keine spezifischen Ansteckungsorte mit höherem Risiko sind. Die Stadt Böblingen beschreibt explizit auf ihrer Homepage noch, wie die Mineraltherme Böblingen gesundheitsfördernd ist, jährlich hat die Mineraltherme Böblingen ca. ½ Million Besucher, vorwiegend sogar ältere Badegäste.

Im Jahr 2019 gab es ca. 3,8 Millionen Mitglieder in Sportvereinen Im Jahr 2019 gab es rund 11,67 Millionen Personen in Deutschland, die mehrmals wöchentlich Sport trieben. Mehrmals im Monat waren etwa 15,27 Millionen Deutsche sportlich aktiv. Weniger als einmal im Monat waren ungefähr 10,21 Millionen Menschen beim Sport. Die Werte sind im Vergleich zu den Jahren davor etwa gleichgeblieben. Im Jahr 2019 gingen rund 0,92 Millionen Personen im Alter von 14 bis 19 Jahren häufig oder ab und zu in die Sauna oder ins Dampfbad. Insgesamt gingen in der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahre rund 26,71 Millionen Personen in ihrer Freizeit häufig oder ab und zu in die Sauna bzw. ins Dampfbad. Rechtliche Würdigung: Die angeordneten Maßnahmen der o.g. Städte bedeuten einen Angriff auf das Leben bzw. massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit (Bevölkerung der jeweiligen Städte). Ein so massiver Eingriff, stellt eine unmittelbar bevorstehende Gefahr dar. Die Gefahr geht von den unverhältnißmäßigen Maßnahmen der o.g Oberbürgermeister/Städte aus und darum müssen diese Maßnahmen sofort beendet werden.

Die Bedrohung gewichtiger Rechtsgüter Anderer, insbesondere von Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit, stellt eine gravierende Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die nicht hingenommen werden kann. Um dieser Gefahr zu begegnen, ist es erforderlich, die angeordneten Maßnahmen der o.g. Oberbürgermeister/Städte außer Kraft zu setzen, hilfsweise den o.g. Oberbürgermeistern ein zeitliches Handlungsverbot auszusprechen, höchst hilfsweise Amtsenthebungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Diese Maßnahme(n) ist/sind geeignet und erforderlich, um den Großteil der Sindelfinger, Böblinger und Stuttgarter/Bevölkerung von Baden-Württemberg, vor weiteren Gesundheitsschäden zu bewahren. Weniger belastende Maßnahmen stehen derzeit nicht zur Verfügung. Die Dauer dieser Maßnahmen betrifft vorläufig den Zeitraum von 15. März bis 19. April 2020 . Sofortige Vollziehung: Die Abwehr der von o.g. Oberbürgermeistern/Städten drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von dieser unverhältnismäßig angeordneten Maßnahmen gegen Andere, kommt wegen der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Im Vorliegenden Fall ist die körperliche Unversehrtheit im Extremfall das Leben anderer Personen, Bürgern der jeweiligen Städte bedroht. Es ist deshalb im besonderen öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung zur Einstellung der Maßnahmen der jeweiligen Städte anzuordnen. Das Interesse der Bevölkerung überwiegt, sich im Rahmen einer uneinge-schränkten Bewegungsfreiheit sich weiterhin an den Orten, wie Saunen/Thermalbäder, Schwimmbädern, Fitnessstudios u.a. aufhalten zu dürfen, um die Bürger von den unverhältnismäßig angeordneten Maßnahmen der Oberbürgermeister/Städte ausgehenden Gefahren mit sofortiger Wirkung zu schützen. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens vor Vollziehung dieser Verfügung kann deshalb nicht abgewartet werden, so dass das Interesse der Städte/Oberbürgermeister, von dem Vollzug der Verfügung bis zum Ausgang eines solchen Rechtsmittelverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem Interesse der Allgemeinheit steht.

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