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Andragendet er stilet til: Bayerischer Landtag
Das Bayrisches Ladenöffnungsgesetz soll an das hessische Pendant angepasst werden, um den Einzelhandel zu stärken und den Vollzeit arbeitenden Konsumenten zu entlasten.
Begrundelse
Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) Vom 23. November 2006 § 3 Öffnungszeiten (1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. am Gründonnerstag ab 20 Uhr,
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
4. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.
(3) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen auf Volksfesten, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
(4) Die Gemeinden können
1. abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist,
2. in den Grenzen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des § 5 und des § 6 einen geschäftlichen Verkehr auf Großmärkten zum Verkauf an den Endverbraucher zulassen.
(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Bei den jeweiligen Öffnungszeiten sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
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Andragende startede:
25.01.2014
Andragendet slutter:
21.02.2014
Region:
Bayern
Kategori:
Økonomi
Debatter
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